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DN. 1940 Nr. 11 148 Unterteilung, wie sie nach bestimmten Gesichts punkten noch in der KBfch. durchgeführt ist, gibt es in dem Amtsbereich des OBF. nicht. Eins B e - rufung anderer Persönlichkeiten als des OBF. zu Amtsträgern des RNSt. ist deshalb un statthaft. Unter Hinweis auf die Anordnungen betr. organisatorische Änderungen in der RNSt.-Verwal- tung vom 24. 1. 1938 — IV^ I 254/38 — (DN. S. 46) und vom 17. 11. 1938 — IV/V I 254 — (DN. S. 795) mache ich nochmals darauf aufmerk sam, daß Maßnahmen organisatorischer Art, die eine Änderung der RNSt.-Verwaltung zum Gegenstand haben, ohne meine vorherige Genehmigung nicht durchgeführt werden dürfen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 14^ Personalverwaltung. Ubergangsgeld infolge Verheiratung von weiblichen Angestellten. — IV^ II 231 vom 4. 3. 194» —. Uber die Zahlung von Ubergangsgeld an weib liche Angestellte, die nach ihrer Eheschließung noch weiter beschäftigt werden, hat das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter dem 14. 2. 1940 — I 9 — 0185 — die nachstehende Entschei dung getroffen. „Die Nr. 4 ADO. zu 8 17 TO. soll nur dann Anwendung finden, wenn eine Angestellte ihr Dienstverhältnis wegen einer bevor st ehenden Verheiratung löst. Tut sie dies nicht und ist ihre Weiterbeschäftigung im Interesse der Verwaltung geboten, dann kann sie ein Ubergangsgeld zwar nicht aus Anlaß ihrer Verheiratung, jedoch auf Grund der Nr. 3 ADO. zu 8 17 TO. zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie im Einvernehmen mit dem Eefolgschaftsführer aus dem Dienst aus scheidet. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes ist nach D 17 TO. und Nr. 1 ADO. hierzu in die Hand des Gefolgschaftsführers gelegt. Ilm zu vermeiden, daß eine solche Angestellte ihren An spruch auf das Ubergangsgeld verliert, indem sie vorzeitig selbst kündigt, wird in solchen Fällen die in 8 17, 1 vorgesehene Feststellung stets im Ein vernehmen mit dem Eefolgschaftsmitglied zu tref fen sein." Ich bitte, hiernach künftig zu verfahren. Die Einzelanfragen sehe ich als erledigt an. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 147. Grunülagen öer Erzeugung unü ües Marktes. Mitwirkung des NNSt. an der Eartenbau- erhebung 1939. — VO 313 vom 7. 3. 1940 —. In Ergänzung meiner Anordnung vom 29. 11. 1939 — Vv 1992/39 — (DN. S. 885) weise ich dar aus hin, daß die KBF. zwei Stücke der ihnen von den Bürgermeistern zugestellten Gemeindellbersichten über den geplanten Anbau von Gemüse 1940 dem zuständigen Eartenbau-WV. zuzuleiten haben. Es ist umgehend entsprechend zu verfahren. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 147. öetriebsgemeinsckwst. Förderung des Landarbeiterwohnungsbaues nach der Verordnung vom 10. 3. 1937. — I 6 380/50 vom 7. 3. 1940 —. In dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 1. 12. 1939 — V b 9000/435 —, ist die Möglichkeit einer Ausnahme vom Neubauverbot für besondere Fälle vorgesehen. Zur Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens weges sind darüber hinaus die in den einzelnen Wehrkreisen eingesetzten Eebietsbeauftragten (ver öffentlicht im Reichsanzeiger vom 8. 1. 1940 — Nr. 6) ermächtigt, auf Antrag des Präsidenten des Landesarbeitsamtes und im Einvernehmen mit diesem über Anträge auf Ausnahmen vom Neubau verbot im Namen des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zu entscheiden, wenn es sich um Bauvorhaben handelt, für die u. a. fol gende Voraussetzungen erfüllt sind: Landarbeiterwohnungen im Sinne der Ver ordnung vom 10. 3. 1937 (RGBl. I S. 292), für die nur geringe Mengen Baueisen und Bauholz be- , nötigt werden, sofern die fehlenden Materialmengen nachweislich vom freien Markt oder aus dem Bau stoffkontingent XV ohne Beeinträchtigung der ord nungsmäßigen Fertigstellung schon in Angriff ge nommener bzw. als kriegswichtig anerkannter Bau vorhaben zur Verfügung gestellt werden können. Der Arbeitseinsatz muß durch örtlich gebundene Arbeitskräfte ohne Beeinträchtigung anderer drin gender Bauvorhaben gedeckt werden können. Damit wird der Landarbeiterwohnungsbau, so weit er bei den augenblicklichen Verhältnissen über haupt durchführbar ist, wieder in stärkerem Maße ausgenommen werden können. Eine weitere Lockerung des Neubauverbotes konnte zufolge der Sicherung anderer kriegswichtiger Bauvorhaben einstweilen nicht erreicht werden. Wer die Auswirkungen ist mir Bericht zu er statten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 147.