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133 öerufsausbttöung un- Wirtfthastsberatung. Zeitpunkt für die Lehrlingseinstellung. — II 100 vom 28. 2.1940 —. Wenn auch eine Vereinheitlichung des Ein trittszeitpunktes für die Lehrlingseinstellung von den meisten LBsch. begrüßt wird, so ist es, wie aus den Äußerungen vieler LBsch. hervorgeht, nicht zweck mäßig, schon jetzt eine starre Regelung anzuordnen. Ich nehme deshalb davon Abstand, den in meiner Umfrage vom 22.12.1939 dargestellten Plan schon jetzt durchzuführen. Ich beabsichtige, ehe eine solche einheitliche Regelung eingeführt wird, hierzu das Einvernehmen der übrigen Wirtschaftsgruppen her beizuführen. Nach Möglichkeit muß eine solche Rege lung in dem geplanten Berufserziehungsgesetz ver ankert werden. Zunächst ist mit der Propaganda für den Ein tritt der Lehrlinge zum 1. April jeden Jahres fort zufahren. In besonderen Fällen soll an Stelle des 1. April der 1. Oktober als Stichtag gelten. Die Prü fungen bieten schon jetzt einen starken Anreiz dafür, daß die Lehrzeit um die genannten Stichtage begon nen wird. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß Lehrlinge, die ihr Lehrverhältnis spätestens zum 30. Juni beenden, noch zu den Frühjahrsprüfungen, solche, die ihr Lehrverhältnis spätestens zum 31. De zember beenden, noch zu den Herbstprüfungen zuge lassen werden, ohne daß jedoch das Lehrverhältnis durch die vorzeitige Zulassung zur Prüfung vorzeitig beendet würde. In allen solchen Fällen, in denen Lehrlinge nicht zu den Stichtagen aus dem Lehrver hältnis ausscheiden können, ist dafür Sorge zu tragen, daß neue Lehrlinge neben den demnächst ausscheiden den zu den Stichtagen eingestellt werden, um auf diese Weise baldmöglich zu einem einheitlichen Lehrzeit beginn zu gelangen. Ich weise darauf hin, daß sich auch in den Tier pflegerberufen eine Änderung in der Lehrlingsein stellung ergeben muß. Meines Erachtens ist der Mangel an Lehrlingen hauptsächlich darauf zurückzu- führen, daß die Lehrstellen nicht zum Zeitpunkt der Schulentlassung offenstehen und zu diesem Zeitpunkt eine starke Nachfrage nach Lehrlingen getätigt wird. Gerade in jüngster Zeit sind mir des öfteren An fragen von Lehrlingseltern zugegangen, die sich bei Arbeitsämtern und sogar LBsch. vergeblich bemüht haben, Lehrstellen für Tierpflegerberufe zu diesem Frühjahr zu finden. Ich empfehle, sich mit den Ver mittlungsstellen der LBsch. und der Landesarbeits ämter für Melker und andere Tierpfleger in Verbin dung zu setzen, um auch in den Tierpflegerberufen eine einheitliche Regelung anzubahnen. Mir scheint, daß der Frage des Zeitpunkts für die Lehrlingsein stellung in den Tierpflegerberufen bisher viel zu wenig Beachtung geschenkt ist. Der bei den Melkern bisher bestehende Grund, den Eintrittszeitpunkt mög lichst auf das ganze Jahr zu verteilen, nämlich der Besuch des Erundlehrgangs einer Lehr- und Ver suchsanstalt für Viehhaltung im Anschluß an die Lehrzeit, wird nach Erlaß der neuen Bestimmungen in Wegfall kommen, da künftig der Besuch des Erund lehrgangs schon in das letzte Halbjahr der Lehrzeit verlegt wird und demzufolge entsprechend vertc'lt werden kann. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 137. Entlassung von Abiturienten aus dem Neichs- arbeitsdienst zum Zweck des Hochschulstudiums. — IIä 10k vom 29.2.1940 —. Verschiedene LBsch. haben mir berichtet, daß die Führer einzelner Arbeitsgaue Angehörige des Ar beitsdienstes, die im Herbst 1939 aus dem Arbeits dienst zum Zweck des Beginns eines Hochschulstudi ums entlassen wurden, dann als „Entlassungsschwind ler" bezeichnet haben, wenn sie die vor dem Studium abzuleistende Landwirtschaftslehre beginnen wollten. Einzelne von den Betreffenden waren deshalb ge zwungen, an einer Hochschule schon während der Landwirtschaftslehre ein Studienfach zu belegen. Ich habe mich seinerzeit an den Reichsarbeits- führer gewandt und ihn auf die diesbezüglichen Be stimmungen des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des RNSt. (vgl. Bestimmungen des RNSt. für die praktische Ausbil dung zum Landwirt Z 1 Abs. 2 Ziff. 1, in denen der diesbezügliche Erlaß des Reichserziehungsministe riums angeführt ist) hingewiesen. Ich erhielt hier auf das nachstehend abgedruckte Schreiben des Reichs arbeitsführers vom 11.1.1940, v 1031 Nr. 4489/39. „I. Abiturienten, die im Herbst 1939 aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen wurden, weil sie ein Hochschulstudium oder ein Hochschulprakti kum — gleich welcher Fachrichtung — aufzu nehmen beabsichtigten, wurden nur dann in den Reichsarbeitsdienst zurückberufen, wenn sie diese Absicht nicht verwirklichten. Soweit sie nachweisen konnten, daß sie ein Studium oder ein Hochschulpraktikum tatsächlich begon nen hatten, wurden sie nicht zu erneuter Dienstleistung im Reichsarbeitsdienst heran gezogen. Grundsätzlich darf ich zur Frage der Rück berufung bemerken, daß sie lediglich dadurch ausgelöst wurde, weil sich zahlreiche Abituri enten durch die Vorspiegelung, ein Studium beginnen zu wollen, die vorzeitige Entlassung aus dem Reichsarbeitsdienst erschlichen hatten. II. Abiturienten, die nachweislich Anfang Januar ein Studium oder Hochschulpraktikum beginnen wollten, 'wurden zeitgerecht aus dem Reichs arbeitsdienst entlassen." Ich empfehle, in Zweifelsfällen den Führern der Arbeitsgaue durch die obengenannten Bestimmungen des RNSt. den Nachweis zu liefern, daß die Land wirtschaftslehre als ein pflichtmäßig abzuleistendes Hochschulpraktikum gilt. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 130.