135 DN. 1940 Nr. 10 130 Protektorat Böhmen und Mähren. — IVä I 125 vom 2K. 2.1940 —. Im Nachgang zu dem durch Rundschreiben vom 2. 9. 1939 — IV^I 125 — sämtlichen Reichsdienst stellenleitern und LBF. bekanntgegebenen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. 7. 1939 -I8N 933/39 — , . —2003 ich eine erneute Anordnung des Reichsministers des Innern vom 3. 1 1940 — I VIA 1819/39 — m önno zur Kenntnis und Beachtung bekannt: „Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren hat erneut darüber Klage geführt, daß reichs deutsche Dienststellen, namentlich solche, die ihren Sitz in den ehemals tschecho-slowakischen, seit Oktober 1938 zum Reich gehörenden Gebietsteilen haben, in zunehmendem Umfang mit Dienststellen der autonomen Protektoratsverwaltung unmittel bar in Schriftverkehr treten. Wie ich bereits in meinem Rundschreiben vom 20.7.1939 bemerkt habe, ist es selbstverständlich, daß sich die Obersten Reichsbehörden und ihre Nach geordneten Dienststellen im Hinblick auf die beson dere Stellung, die der Reichsprotektor als alleiniger Repräsentant des Reiches der Protektoratsregie rung gegenüber einnimmt, jedes unmittelbaren Verkehrs mit der Protektoratsregierung oder son stigen amtlichen und halbamtlichen Stellen der autonomen Protektoratsverwaltung enthalten. Durch einen unmittelbaren Schriftverkehr benach barter reichsdeutscher Dienststellen mit den Protek toratsbehörden wird die einheitliche Verwaltungs- führung des Reichsprotektors und der Oberlandräte sowie die Handhabung der Aufsicht über die Be hörden der autonomen Protektoratsverwaltung empfindlich gestört. Ich darf daher bitten, diejenigen Dienststellen sowie öffentliche und halböffentliche Verbände, die in den an das Protektorat angrenzenden Gebieten ihren Dienstsitz haben, wiederholt und nachdrücklich auf das Verbot des unmittelbaren Schriftverkehrs mit den Behörden der autonomen Protektoratsver waltung hinzuweisen." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1940 S. 135. Finanz- unö Vermögensverwaltung. Außerkurssetzung von Neinnickelmünzen. — IVK II K9 vom 27.2.1940 —. Nach einer durch die Zeitungen bereits veröffent lichten Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 20.1.1940 (RGBl. I S. 231) gelten die gemäß der Bekanntmachung vom 28.10.1933 ausgeprägten Reinnickelmünzen im Nennbetrag von 1 Reichsmark r-rmi» ab 1. 3. 1940 nicht mehr als gesetzliches Zahlungs- mittel und sind einzuziehen. Diese Stücke sind von den Kassen und Zahlstellen des RNSt. nicht mehr als Einzahlung anzunehmen. Sollten in der Ein ziehungsfrist vom 1.3. bis 31.5.1940 die aufgerufe. nen Stücke noch in die Kassen oder Zahlstellen des RNSt. gelangen, so können sie bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem Nennwert sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung gegeben werden. IP der neuen Kassenordnung — Anhang 6, S. 106, unter Illa) — ist die Reichsmarkmünze zu 1 NM aus Nickel von den Kassen und Zahlstellen unter Hinweis auf „DN. 1940 S. 135" zu streichen. An die Kassen und Zahlstellen. - DN. 1940 S. 135. Recht. Zwangsversteigerung von Grundstücken, die im Eigentum von Feinden stehen. — IOck 1VK vom 2K. 2.1949 —. Der Reichsminister der Justiz hat unter dem 12.2.1940 — 9134/5 — Va 6511 — („Deutsche Justiz" 1940 S. 211) folgende allgemeine Verfügung erlassen: „Auf Grund des 8 10 Abs. 3 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15.1.1940 (RGBl. I S. 191) genehmige ich im Ein vernehmen mit dem Reichsminister der Finan- 1 zen die Erteilung des Zuschlags bei Grund stücken, deren Zwangsversteigerung vor dem 2.9. 1939 eingeleitet worden ist und die sich im Eigen tum von Juden befinden, die nach 8 3 der Verord nung über die Behandlung feindlichen Vermögens als Feinde anzusehen sind. Unter den gleichen Vor aussetzungen genehmige ich bereits erteilte Zu schlagsbeschlüsse." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 135.