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Grundlagen -er Getriebsführung. Betriebsaufbaudarlehen aus dem bei der Deutschen Rentenbank-Kredit anstalt gebildeten Sondervermögen; Restfinanzierung von Einzekdränagen. — 118 641/1 vom 13.2.194» —. Soweit eine genossenschaftliche Dränung oder Anschluß an ein bereits bestehendes Verbandsgebiet nicht gegeben ist, stellt das Reich bekanntlich zur Durchführung von Einzelmatznahmen Beihilfen in Höhe von 80 RM je Hektar zur Verfügung. Finan ziell schwache Betriebe können von den Beihilfen nicht immer Gebrauch machen, weil ihnen die Aufbringung der durch die Beihilfen nicht gedeckten Kosten nicht möglich ist. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft teilt unter dem 23.1. d. I. sein Ein verständnis dazu mit, datz in besonders begründeten Einzelfällen, in denen die Leistungsfähigkeit des Betriebes durch eine Einzelmeliorationsmatz- nahme außergewöhnlich gesteigert werden kann, Betriebsaufbaudarlehen auch für diesen Zweck gewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach den geltenden Richtlinien gegeben sind. An die Landesbauernschaften, außer Alpenland, Donau land, Südmark, Sudetenland, Danzig-West preußen, Wartheland. DN. 1940 S. 111. Finanzierung der Vetriebsbetreuung im Rech nungsjahr 1940. — II 8 660/2 vom 15. 2.194» —. Diejenigen LBsch., die eine Stelle für Betriebs betreuung (Treuhandverband, Betreuungsstelle, Treu handstelle) errichtet haben oder errichten wollen, wer den gebeten, umgehend einen Jahresvoranschlag 1940, gültig vom 1.4. bis 31.3., für die Finanzierung der Betreuung einzureichen. An die Landesbauernschasten, außer Ostpreußen, Danzig- Westpreuhen, Wartheland, Pommern, Mecklen burg, Kurmark, Sachsen, Schlesien. — DN. 1940 S. 112. Zorft. Verleihung der Berufsbezeichnungen „Privat förster" und „Privathilfsförster". — IIb 2N/6 vom 9. 2.194» —. Auf meine Veranlassung hat der Reichsforst- meister die Verleihung der Berufsbezeichnungen „Privatförster" und „Privathilfsförster" endgültig durch Erlaß vom 10.1.1940 — ? 25 035 — wie folgt geklärt: „Die Ausführungs- und Übergangsbestimmun gen zur Verordnung über die Verufsbezeichnungen und Berufskleidung für den Privatforstdienst vom 23. 5. 1938 bestimmen im Abschn. II Ziff. 3, datz die Verufsbezeichnungen „Privathilfsförster" und „Privatförster" durch die höhere Forstaufsichts behörde auf Grund einer vom RNSt. vorgelegten Liste der geprüften Anwärter verliehen werden. Da im Abschn. I 8 1 und 2 als Voraussetzung für die Verleihung eine Anstellung im Forstbe triebsdienst verlangt wird, sind in verschiedenen Fällen die Verleihungen verweigert worden, weil die in Frage kommenden Forstmänner noch keine Anstellung nachweisen konnten. Normalerweise können die geprüften Privat- forstleute jedoch erst dann eine Stellung suchen, wenn sie ihre Prüfungen abgeleistet haben. Die Privathilfsförster stehen außerdem während ihrer weiteren Ausbildung ständig unter Aufsicht der zu ständigen LBsch., sie werden daher längere Zeit nie ohne Stellung sein. Es ist daher in diesen Fällen von dem Nach weis der erfolgten Anstellung abzusehen. Dies ist um so unbedenklicher, weil nach 8 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Berufsbezeichnun gen und Berufskleidung für den Privatforstdienst vom 22.4.1938 die Verleihung erlischt, wenn die Voraussetzungen sich geändert haben, also ein der artiger Privatforstmann keine Anstellung als Forstbetriebsbeamter erwirbt." Die Forstabteilungen der LBsch. werden ange wiesen, dementsprechend zu verfahren. An die Landesbauernschaften, außer Alpenland, Donau land, Südmark. — DN. 1940 S. 111. Yinweise auf nicht abge-ruckte Verfügungen. .4. Hinweise aus Anordnungen des Verwaltungsamtes des Neichsbauernsührers: 1. Zustellung der Dienstnachrichten des RNSt. (IV.4 1 260/2 v. 9. 2. 1940) 2. Fahrtenbücher für Dienstkraftwagen. ZV/tl 224 v. 12. 2. 1940) 3. Dienstaufwandsentschädigung für die zum Heeres dienst einberufenen Landesjugendwarte. (IV/1II 210 v. 9. 2. 1940) 4. Verleihung von Treudienstehrenzeichen an Lehrkräfte der LdwSch. (IV/1II 161 v. 10. 2. 1940) ä. Zeitschrift „Die Landkrankenkasse". (18 623 v. 8. 2. 1940) 6. Schulung der Beamten der Gestüte durch den RNSt. > (18 143 v. 10. 2. 1940) 7. Einstellung von Landarbeitslehrlingen, ländlichen Hausarbeitslehrlingen, Pflichtjahrmädchen. (18 321/1 v. 14. 2. 1940)