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DN. 1940 Nr. 8 1W nisse mitzuwirken. Am Schluß jeder Zählbezirks liste ist die vorgenommene Prüfung von ihm oder seinem Stellvertreter zu bescheinigen." Die OBF. sind durch die KBsch. entsprechend an zuweisen. Die Mitwirkung der OBF. bei der Prü fung der Eemeindeergebnisse hat erstmalig bei der Schweinezwischenzählung vom 4.3.1940 zu erfolgen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 105. öetriebsgemeinschast. l. Das Gesetz über die Heimarbeit vom 30.10.1839. (NEBl. l S. 2145.) II. Verfahren bei Gleichstellung nach 8 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 des Gesetzes über die Heimarbeit. — I 8 400/8V vom 12. 2.1940 —. I. Das Gesetz über die Heimarbeit vom 23.3.1934 hat durch die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 30.10.1939 eine wichtige Ergänzung erfahren. In Verbindung mit der Novelle wurde das Gesetz als Ganzes in einer neuen Fassung vom 30.10.1939 (RGBl. I S. 2145) heraus gegeben. Die bisherigen 3 Durchführungsverord nungen sind in einer einzigen vom 30. 10. 1939, NEBl. I S. 2152, zusammengefaßt worden. Zu dem Gesetz und zu seiner Durchführungsverordnung sind die Begründungen im „Deutschen Neichsanzeiger" vom 7.11.1939, Nr. 261, veröffentlicht. Die neuen Änderungen des Gesetzes über die Heimarbeit (HAG.) bezwecken einen stärkeren Schutz der Heimarbeiter gegen die asoziale Ausbeutung, die hier und da immer noch versucht wird. Insbesondere bedurfte der vom HAG. erfaßte Personenkreis in einigen Punkten der Ausdehnung. Es standen noch einige Personengruppen außerhalb des Gesetzes, deren Beschäftigungsverhältnis dem des Heimarbeiters völlig gleicht. Wie die gewerblichen Heimarbeiter verrichten z. V. in der Urproduktion (besonders in Samenzüchtereien, Tabakbau und Zichorienanbau) Beschäftigte zum Teil ihre Arbeit nicht im Betrieb, sondern in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte. Sie sind jedoch, nicht wie die Heim arbeiter im Auftrage eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters tätig, so daß sie bisher nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Heimarbeit fielen. Dabei sind diese Personen ebenso schutzbedürf tig wie die übrigen Heimarbeiter, so daß es erforder lich war, dem Neichstreuhänder der Arbeit die Mög lichkeit zu geben, auch diese Beschäftigten durch Gleichstellung dem besonderen Schutz des HAG. zu unterstellen, Demgemäß sind sie jetzt durch das HAG. nach 8 2 Abs. 2 Ziff. 1 erfaßt worden. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit in sich regelmäßig wiederholenden Arbeitsvorgängen besteht. Damit ist klargestellt, daß es- sich stets um eine mehr oder minder technische Tätigkeit handeln muß. Auftraggeber braucht nicht ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister zu sein, sondern kann auch ein anderer Unternehmer, etwa ein Landwirt oder Bauer sein. II. Der Frage der Gleichstellung dieser Personen, die eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebs stätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage und für Rechnung eines Bauern, Landwirts, Gärtners o.a. gegen Ent gelt ausüben, haben die LBsch. ihre besondere Auf merksamkeit zuzuwenden, damit auch auf diesem Ge biet die sich aus dem Gesetz über die Heimarbeit er gebende Ordnung zum Schutze der Gleichgestellten ge schaffen werden kann. Das Verfahren ist im 8 1 der Verordnung zur Durchführung des HAG. geregelt worden. Die Mit arbeit des RNSt. ist durch Erlaß des Reichsarbeits ministers vom 9. 12. 1939 meinem Antrag gemäß festgelegt. Der Erlaß hat folgenden Wortlaut' „Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat anläßlich des Erlasses der Ver ordnung zur Änderung des Gesetzes über die Heim arbeit vom 30.10.1939 den Wunsch geäußert, daß die Reichstreuhänder der Arbeit vor der Ent scheidung über eine Gleichstellung von den in der Urproduktion Beschäftigten nach 8 2 Abs. 2 Ziff. 1 HAG. die zuständigen Dienststellen des Reichsnähr standes beteiligen. Ich bitte, in diesen Fällen ent sprechend, zu verfahren und mir in dem Vegleit- bericht zu der Eleichstellungsverfügung das Einver ständnis dieser Stellen oder etwa geltend gemachte Bedenken mitzuteilen. Die Veröffentlichung solcher Gleichstellungen wird von mir erst nach Fühlung nahme mit dem Herrn Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft veranlaßt werden, sofern es sich nicht nur um die Gleichstellung einzelner Personen handelt." Zu diesem Erlaß bestimme ich folgendes: 1. Zuständig für die Bearbeitung derartiger Sachen sind die LBsch. 2. In jedem Falle ist vor Abgabe einer Stellung nahme mein Einverständnis einzuholen, um eine einheitliche Bearbeitung für das ganze Reichs gebiet zu erzielen. In den. Berichten sind beabsichtigte Vorschläge eingehend zu begründen, damit sich Rückfragen er übrigen. Meine Stellungnahmen sind als innerdienstliche Anweisungen zu behandeln, entsprechend der Bear beitung von Tarifordnungssachen, vergl. meine An ordnung betr. Tarifordnungen, Mitarbeit der RHA. I vom 23. 2.1939 — I 8 150/39 —. Da es sich um ein neues Aufgabengebiet handelt, empfehle ich die Besprechung der einschlägigen Fragen auf den nächsten Arbeitstagungen. An die Landesbauernschaften. - DN. 1940 S. 107.