Anordnung des RBF. betr. Ehrenamtliche Bauernführer in den Kreisbauernschaften. — IVK l 131 vom 23.1.194« —. Hinsichtlich der ehrenamtlichen BF. in den KBsch. ordne ich an: 1. Die Einrichtung des KO. der KBsch. wird auf gehoben. Als Vertreter des KVF. wird auf dessen Vorschlag ein KHAL. durch den LVF. berufen. 2. Soweit bereits bisher in der Führung einer KBsch. weniger als 4 ehrenamtliche BF. ein gesetzt waren, bleibt es bei dieser Zahl. 3. Diese Anordnung tritt vom 1.2.1940 ab mit der Maßgabe in Kraft, daß das Amt des KO. nach Ausscheiden desselben nicht mehr neu besetzt wird. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 89. Führung der Geräteverzeichnisse. — IVK l 218 vom 3«. 1.194« —. Unter Umgehung meiner Anordnung betr. Ce- rätebuchführung vom 29. 6. 1939 — IVKI 216, Ziffer 7 — bezeichnen einzelne Dienststellen die von ihnen angekauften Eegenstände häufig auf den Liefe rantenrechnungen als Ersatz oder Ergänzung, ohne in nähere Prüfung der Frage eingetreten zu sein, ob eine Nachweisung in den Bestandsverzeichnissen er forderlich ist. Auf die genaue Führung der Sachkarten in den Spalten 9 bis 12, in Sonderheit bei Abgängen mutz ich daher großen Wert legen und darauf Hinweisen, daß unbrauchbar gewordene Eegenstände auf der Sachkarte in Abgang zu stellen sind. Fernerhin ist zu beachten, daß sämtliche durch Ankauf oder auf andere Weise hinzugekommenen Gegenstände ohne Rücksicht darauf, ob es sich um erstmalig angeschaffte oder um Ersatz- bzw. Ergänzungsgegenstände handelt, neu eingetragen werden. An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 90. Serufsausbilüung un- WirtUafisberatung. Merkbücher für Lehrlinge in der Fischerei. — HK 10« vom 1.2.194« —. Die Merkbücher für Lehrlinge der Karpfen- und Forellenzucht, der Fischerei in Binnenseen und Flüssen und für Lehrlinge der See- und Küstenfischerei sind bei der Vordruckstelle des Reichsnährstandes, Berlin NW 87, Altonaer Str. 26, zum Stückpreis von 2 RM zu beziehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 89. Tierzucht. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. — Uv 1V29/1 vom 3«. 1.194« —. Den nachstehenden Runderlaß des Reichs ministers des Innern vom 16. 12. 1939 — III a 3487/39 — 2080 — (RMBliV. S. 2615) bringe ich zur Kenntnis. Danach ist bei Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren aus stark verseuchten Gebieten in Zukunft regelmäßig die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben. „(1) In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß durch Rinder aus den nordwestlichen Gebieten des Reiches Verschleppungen der Maul- und Klauen seuche über das ganze Staatsgebiet erfolgen. Ich ersuche deshalb, dem Viehvsrkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden und dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen meiner VA. vom 9.2.1938 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (vgl. RdErl. vom 9. 2.1938, RMBliV. S. 265) auf das sorgfältigste beachtet werden. (2) Zur Wahrung der einheitlichen Bekämp fung habe ich in Abänderung der 88 14 und 15 meiner VA. vom 9.2.1938 (RMBliV. S. 265) für Preußen die in der Anlage abgedruckte VA. er lassen, die im RAnz. 1939 Nr. 297 veröffentlicht worden ist. (3) Ich ersuche die außerpreuß. Landesregie rungen, den Reichskommissar für das Saarland, den Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (Verw. der Stadt Wien), die Landeshauptmänner in der Ost mark und den Reichsstatthalter im Sudetengau, eine gleichartige Anordnung zu treffen." Anlage. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung d. RMdJ. vom 16. 12. 1939 über die Be kämpfung der Maul- und Klauen seuche. Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchenges. vom 26. 6. 190IP) das preutz. Staatsgebiet folgendes bestimmt: 8 1. Der 8 14 der VA. vom 9.2.1938 (RAnz. Nr. 36, RMBliV. S. 265) erhält folgende Fassung: 8 14 (1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zucht zwecken aus stark verseuchten Gebieten des Reiches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr, Schweine auch im Kraftwagenverkehr, ausgesllhrt werden, sind vor der Ausfuhr gegen Maul- und Klauenseuche durch Tier- 1) Vgl.REVl. 1909 S. 519.