Volltext Seite (XML)
Gehilfenprüfung auch Aufgaben aus der allge meinen Landarbeit gestellt. Die Landarbeits prüfung wird in diesem Fall mit der Gehilfen- prüfung verbunden. Näheres sagen die jewei ligen Prüfungsordnungen. IV. Zulassung zur Landarbeitsprüfung. Die Zulassung zur Landarbeitsprüfung setzt grundsätzlich die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Um Härten zu vermeiden, die durch die strenge Durchführung dieser Vorschrift entstehen können, dürfen Landarbeitslehrlinge, die bis zum 30. 6. das 16. Lebensjahr vollenden, schon zur vor hergehenden Frühjahrsprüfung zugelassen werden. Entsprechend ist auch beim Eintritt in die Sonder lehre (Landwirtschaftslehre) sowie bei der Zulassung zur Landwirtschaftsprüfung vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu verfahren. V. Regelung der ländlichen Hausarbeitslehre und Hausarbeitsprüfung. Die Durchführung der ländlichen Hausarbeits lehre und Hausarbeitsprüfung wird in nächster Zeit gesondert geregelt. An die Landes- und Kreisbauernschaften, Landwirtschafts schulen. — DN. 1940 S. 74. Durchführung von 14tägigem Lehrgang in Vieh pflege und Melken für Hilfskräfte in der Land wirtschaft. — Hä 182/5 vom 22. 1. 1940 —. Im Nachgang zu der Anordnung vom 2. 11. 1939 — II 182/5/39 — (DN. S. 824) teile ich auf Anfrage einiger LVsch. mit, daß zu den genannten Lehrgängen in erster Linie zusätzliche Kräfte, z. B. Hilfskräfte aus der Stadt nach allgemeiner Umschu lung für die Landwirtschaft, Angehörige des Land dienstes, des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend, Landarbeitslehrlinge und ländliche Haus arbeitslehrlinge heranzuziehen sind. Erst wenn die Lehrgänge nicht durch solche Kräfte besetzt werden können, sollen auch Schüler und Schülerinnen der LdwSch., Landwirtschaftslehrlinge, ländliche Haus wirtschaftslehrlinge und Bauernsöhne und Bauern töchter ohne besondere Berufsausbildung zugelassen werden. Die Lehrgänge haben den besonderen Zweck, der Landwirtschaft Kräfte für die Viehpflege zur Verfügung zu stellen, die vorher noch nicht darin aus gebildet oder tätig waren. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 79. Ländliche Hauswirtschaftsprüfungen. — IIä 151/7 vom 25. 1. 1940 —. Da ich annehme, daß die Durchführung der Hauswirtschaftsprüfungen in den Landhaushalten infolge der Verkehrsverhältnisse, Verpflegungs- und Brennstofflage vielfach auf Schwierigkeiten stoßen wird, weise ich darauf hin, daß keine Bedenken be stehen, wenn für die Dauer des Krieges die länd lichen Hauswirtschaftsprüfungen in geeigneten Land frauen- oder Landwirtschaftsschulen abgehalten werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 79. Haushalt im Sachgebiet „Praktische Berufsausbildung". — Hä 100 vom 25. 1. 1949 —. Die immer wieder auftretenden Klagen der SV. über die nicht genügenden Haushaltsmittel für das Sachgebiet „Praktische Berufsausbildung" veran lassen mich zu folgendem Hinweis: In Anbetracht des von Jahr zu Jahr wachsenden Umfangs der Teilnehmer an der praktischen Berufs ausbildung (vgl. Statistik über Berufsausbildung in der Praxis — Rundschreiben vom 28. 7. 1939 — II/^ 1/1380/39 —) wird es erforderlich, diese ständige Zunahme der Arbeitsaufgaben auch im Haushalt gebührend zu berücksichtigen. Die Haushaltsansätze müssen der Entwicklung der Berufsausbildung fol gen. Es geht keinesfalls an, die Arbeit im Sach gebiet „Praktische Berufsausbildung" aus haushalts mäßigen Gründen abzubremsen, zumal die eigenen Einnahmen aus dem Sachgebiet dem Anwachsen der Teilnehmer entsprechend steigen. Der bisherige Umfang in den Hauptsparten (Landarbeitslehre, Hausarbeitslehre, Landwirt schaftslehre, Hauswirtschaftslehre) beträgt bisher nur wenige Prozente des tatsächlich erforderlichen Nach wuchses. Bedenkt man, daß z. B. das Handwerk sei nen Nachwuchs 100prozentig durch seine Lehren und seine Berufsprüfungen erfaßt, so erhellt daraus, welche Entwicklungsarbeit in dem Sachgebiet „Prak tische Berufsausbildung" im RNSt. noch zu leisten ist. Der durch Nachwuchsmangel bedingte Rückgang in einzelnen Sparten, in denen der Nachwuchs durch Lehre und Prüfungen auch im RNSt. voll erfaßt wird, z. B. Gartenbau und Molkereifach, darf nicht zu einer falschen Auffassung führen, da diese Sparten nur einen verschwindenden Anteil an dem gesamten Nachwuchs für die landwirtschaftlichen Be rufe stellen. Ziel des RNSt. ist es, zu erreichen, daß z. V. jährlich je 150- bis 200 000 Lehrverträge für Landarbeitslehrlinge und Hausarbeitslehrlinge und je mindestens 50 000 Lehrverträge für Landwirt schaftslehrlinge und ländliche Hauswirtschaftslehr linge, 4000 Lehrverträge für Melkerlehrlinge und 1000 Lehrverträge für Schäferlehrlinge abgeschlossen werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 80. Verzeichnis der NN-Bildbänder für den Unterricht an landwirtschaftlichen Fachschulen. — Ilä 292/8 vom 25. 1. 1940 —. Für den Unterricht an den landwirtschaftlichen Fachschulen sind folgende RN-Bildbänder herge stellt, die zum Preise von 2,10 RM einschließlich Erläuterungsheft, ausschließlich Porto und Ver packung, von der Deutschen Landwerbung E. m. b. H., Berlin SW 11, Hafenplatz 3, abgegeben werden: RN 101 Landwirtschaftliche Wetterkunde. NN 102 Die Pelztierzucht ein Nebenzweig land wirtschaftlicher Tierzucht.