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75 DN. 1940 Nr. 5 78 als Zwischenprüfung abzulegen. Besteht er diese nicht, so hat er sie nach einem weiteren Lehrjahr zu wiederholen. Die Landwirtschafts lehre ist nach bestandener Landarbeitsprüfung vor Zulassung zur Landwirtschaftsprüfung ein Jahr fortzuführen. Uber die Dauer des Krieges kommt diese Zwischenprüfung in Wegfall. 3. Regelung der Landarbeitslehre für Winzer, Obst- und Gemüsebauern: Die Landarbeitslehre kann auch in den Zweigen Weinbau, Obstbau und Gemüsebau abgeleistet wer den. Als Landwirtschaftsbetriebe im Sinne des § 6 der Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den männlichen praktischen Berufen der Landwirt schaft, in denen die Landarbeitslehre abgeleistet wer den kann, gelten außer gemischten Betrieben auch Be triebe des reinen Weinbaues, Obstbaues und Gemüse baues. Als gemischte Betriebe gelten solche landwirt schaftlichen Betriebe, in denen die ordnungsmäßige Ausbildung im Weinbau, Obstbau bzw. Gemüsebau gewährleistet ist. 4. Regelung der Landarbeitslehre für die Tierpfleger- und Tierzucht berufe. Wer einen Tierpfleger- oder Tierzüchterberuf (Melker, Schäfer, Schweinewärter, Geflügelzüchter, Pelztierzüchter, Imker) ergreifen will, kann schon nach mindestens einjähriger Landarbeitslehre, die nicht durch die Landarbeitsprüfung abgeschlossen zu werden braucht, in diesen übertreten. Jugendliche, die nach der Volksschulentlassung unmittelbar bei einem Melker-, Schäfer- oder Schweinemeister ein treten wollen, können das Landarbeitslehrjahr bei diesem ableisten. Der Lehrvertrag kann in diesen Fällen für die gesamte Dauer der Lehrzeit abge schlossen werden. Die Genehmigung des Lehrverhält nisses ist bei der LBsch. einzuholen. III. Durchführung der Landarbeitsprüfung. 1. Die Landarbeitsprüfung kann nicht nur in der allgemeinen Landwirtschaft, sondern auch in den Sonderzweigen Gemüsebau, Obstbau und Wein bau abgelegt werden. Die Landarbeitsprüfung erstreckt sich in solchen Fällen, in denen Land arbeitslehrlinge in gemischten oder reinen Wein bau-, Gemüsebau- oder Obstbaubetrieben die volle Lehrzeit, mindestens jedoch ein Jahr tätig waren, je nach der Art des Lehrbetriebes bzw. der Lehr betriebe vorwiegend oder zum erheblichen Teil auf den Weinbau, Gemüsebau oder Obstbau. Hierüber ist auf dem Zeugnisvordruck ein Ver merk zu machen, z. V. „Prüfungsfach Weinbau", wenn es sich um Lehrlinge aus reinen Weinbau betrieben handelt, oder „Prüfungsfach Landwirt schaft und Weinbau", wenn es sich um Lehrlinge aus gemischten Betrieben handelt oder wenn der Lehrling in zwei verschiedenen Betrieben tätig war. 2. Die Prüfungsausschüsse sind in allen Fällen der Prüfung in Sonderberufen und Sonderzweigen der Landwirtschaft entsprechend zu besetzen, z. B. treten bei einer Prüfung im Fachgebiet Weinbau an die Stelle des Landarbeiters ein Winzer, an die Stelle des SB. aus der HA. II der KBsch. ein Weinbaulehrer oder -inspektor usf. 3. Die Aufgabenstellung erfolgt nach der Prüfungs ordnung. Für die schriftlichen Aufgaben genügt ein Umfang von je 15 bis 20 Zeilen. Die sach liche Richtigkeit und Vollständigkeit sind maß geblich. Stil und Rechtschreibung sind im gesamten Rahmen mit zu bewerten. Für die schriftliche Fachaufgabe werden fol gende Beispiele gegeben: 1. Wie ist die Drillmaschine deines Lehrbetriebes gebaut und was bewirken die einzelnen Teile der Sävorrichtung? 2. Beschreibe die Grasmähmaschine. 3. Welche Pflegearbeiten sind im Rindviehstall (oder Pferdestall, Schafstall, Schweinestall) täglich auszuführen und warum? 4. Wie gewinnt man saubere Milch? 5. Wie wird Heu in deinem Lehrbetrieb ge wonnen? 6. Wie wird Getreide (oder Raps, Flachs oder irgendeine Hackfrucht) geerntet? 7. Wie und wann werden die Bestellungsarbeiten für eine bestimmte Frucht ausgeführt? 8. Warum und wie ist das Getreide auch auf dem Speicher zu pflegen? 9. Wie wird Saatgut (Getreide oder Kartoffeln oder irgendeine andere Kulturart) vor bereitet? 10. Beschreibe die Anwendung von Staubkainit oder Kalkstickstoff oder Raphanit zur Hederich bekämpfung. Für die praktische Prüfung in der allge meinen Landwirtschaft werden folgende Mindest anforderungen gegeben: a) Arbeiten auf dem Feld: 1. Pflügen und damit verbundene Nacharbeiten; eggen, walzen usf.; 2. Bedienung von Düngerstreu-, Drill-, Hack-, Häufel-, Mäh- und Zugmaschinen, soweit im Lehrbetrieb vorhanden; 3. Arbeiten mit und ohne Handarbeitsgeräte: z. B. Garben (Stroh) binden; hacken; mähen mit der Sense; beladen und abladen von Ackerwagen; Hackfrüchte (Stecklinge, Kartof feln, Rüben) pflanzen; Kartoffeln verlesen; Hackfrüchte einmieten. d) Arbeiten aufWiesen und Weiden: Erasmähen, Heuwerbung einschl. Reutern; Weidepflege, Koppeln einzäunen. c) Arbeiten im Stall und auf dem Hof: 1. Pferde und Rindvieh putzen, füttern, führen. Zugtiere auf- und abschirren und anspannen. 2. Schweine, Schafe und Kleintiere füttern, Aus misten, Mistpflege. 3. Melken, Milchbehandlung. 4. Speicherarbeiten wie Getreide umzuschaufeln; Bedienung der Windfege; Getreide beizen; Säcke abwiegen usf. 5. Einfache Maschinen und Geräte betriebsfertig machen (Grasmähmaschine, Drillmaschine,