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beratungsstellen der Arbeitsämter verfügen in den meisten Fällen nicht über fachlich ausgebildete SB., weshalb sie weder die Lehrstelle noch auch die beson dere Eignung der einzelnen Lehrlinge für die ein zelne Lehrstelle beurteilen können. Sie sind jedoch sehr wohl in der Lage, auf Grund ihrer Untersuchung der Verhältnisse des Lehrlings über dessen Person eingehenden Aufschluß zu erteilen. Die beste Möglich keit der Zusammenarbeit zwischen den Verufsbera- tungsstellen der Arbeitsämter und den Kreis- oder LBsch. ist deshalb folgende: Die Berufsberatungs stellen untersuchen die Lehrlinge, soweit es sich nicht um Angehörige der Nährstandsberufe handelt, und geben die Untersuchungsergebnisse an die Dienst stellen des RNSt. zur Auswahl geeigneter Lehr betriebe weiter. Die KBsch. (LdwSch.) und die LBsch. schlagen den Berufsberatungsstellen die geeigneten Lehrbetriebe vor. Die Einweisung der betreffenden Lehrlinge erfolgt dann durch die Berufsberatungs stellen. Soweit es sich um Nährstandsangehörige han delt, erfolgt die Berufsberatung und die Lehrstellen vermittlung durch die KBsch. (LdwSch.) und die LBsch. Die LBsch. haben die Vermittlung von nähr standsangehörigen Anwärtern für die Vetriebs- leiterberufe, sofern von den Eltern nicht ganz be stimmte Wünsche geäußert werden, nicht in das Ge biet derselben KBsch. vorzunehmen, aus der der Lehrling stammt. Dies gilt in besonderem Maße für die Landwirtschaftslehre und die Ländliche Hauswirt schaftslehre. Für die Tierpflegerberufe (Melker, Schäfer, Schweinewärter und -meister) liegt die Berufsbera tung und Lehrstellenvermittlung in den „Vermitt lungsstellen für Melker und andere Tierpfleger bei den LBsch.". Das bisher von einigen LBsch. geübte Verfahren, Lehrstellensuchenden, gleichgültig ob sie vom Lande oder aus der Stadt stammen, ohne nähere Unter suchung ihrer Verhältnisse Listen offener Lehrstellen zuzusenden und die Stellenvermittlung der freien Bewerbung zu überlassen, halte ich nicht nur nicht mehr für zeitgemäß, sondern für schädlich. Lehr stellensuchende, die nicht Nährstandsangehörige sind, sind in jedem Fall an die Berufsberatungsstelle des zuständigen Arbeitsamtes zu verweisen. Nährstands zugehörige Lehrstellensuchende müßen in der oben- geschilderten Weise eine individuelle Beratung und Lehrstellenvermittlung erfahren. Mit diesem Ver fahren sind beste Erfahrungen gemacht worden. Ich weise nochmals mit allem Nachdruck darauf hin, daß die LBsch. und auch die KBsch. (LdwSch.) verpflichtet sind, mit den Berufsberatungsstellen der Arbeitsämter engstens zusammenzuarbeiten, insbe sondere diese über alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Verufserziehung im RNSt. laufend zu unter richten und ihnen Anregungen zu geben sowie Wünsche mitzuteilen, durch die sowohl die Beratung wie die Lehrstellenvermittlung für die Berufe des RNSt. gefördert werden. Sämtliche Verufsberatungs- stellen sind, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, mit den jeweils gültigen Ausbildungsbestimmungen und Werbeschriften (Berufswegweiser) zu beliefern. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 72. Durchführung der Landarbeitslehre und der Landarbeitsprüfung. — Ilä 130 vom 22. 1. 194« —. I. Nachwuchswerbung Die Weiterführung der Berufserziehung auch während des Krieges zwingt zur Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Maßnahmen. Die vom Staat durchgeführte Nachwuchslenkung der Zugend in Lehr und Anlernberufe erfordert in der Landwirtschaft einen raschen Ausbau des Lehrstellennetzes. Jede OBsch. muß jährlich im Durchschnitt mindestens je drei Lehrstellen für Landarbeitslehrlinge und Haus arbeitslehrlinge aufweisen. KBF. und OBF. müßen sich der Lehrstellen und der Lehrlingswerbung in be sonderem Maße annehmen, wenn die von Reichs jugendführer, Reichsarbeitsminister und RVF. be triebene Werbung Erfolg haben soll. In den meisten Fällen erfolgen Mißverständnisse bei Lehrling und Lehrherrn nur deshalb, weil sie über Sinn, Zweck und Anforderungen eines Lehrverhältnisses völlig ungenügende Begriffe haben. Hier tut Aufklärung entschieden not, insbesondere auf feiten der Land wirte und Bauern selbst. Jeder muß an der Nach wuchswerbung Mitwirken. Schulklassen sind zum Be such guter Betriebe einzuladen. Der Bauer muß der Jugend selbst etwas von seinem Werk erzählen. II. Regelung der Landarbeitslehre. Nach Ziff. 1 Abs. 1 zu § 2 Ziff. 1 der Grund regel des RNSt. für die Ausbildung in den männ lichen praktischen Berufen der Landwirtschaft vom 1. 10. 1937 ordne ich folgendes an: 1. Die Landarbeitslehre dauert grundsätzlich zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr. 2. Die Abkürzung der Landarbeitslehre erfolgt nur für Anwärter für Sonderberufe. 3. Die Landarbeitslehre ist solchen Anwärtern für eine Sonderberufslehre erlassen, welche die Ver setzung in Klaße 7 einer höheren Schule oder das Schlußzeugnis einer anerkannten Mittelschule oder eines anerkannten Aufbauzuges einer Volks schule nachweisen oder welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies trifft für die Schäferlehre nicht zu. Daraus ergibt sich: 1. Regelung der Landarbeitslehre für Landarbeiter: Bewerber für den Landarbeiterbrief müssen in jedem Fall die zweijährige Landarbeitslehre, die Landarbeitsprüfung und eine zweijährige Eehilfen- fortbildung nachweisen. 2. Regelung der Landarbeitslehre für Landwirte: 1. Der Lehrling soll bei Ablegung der Land arbeitsprüfung 16 Jahre alt sein. Wer mit 14 Jah ren eintritt, macht zwei Jahre, wer mit 15 Jahren eintritt, ein Jahr Landarbeitslehre. Wird die Land arbeitslehre voll oder in der Dauer mindestens eines Jahres abgeleistet, so ist die Landarbeitsprüfung danach abzulegen. Der Besuch der LdwSch. ist dann während der Landwirtschaftslehre gestattet. 2. Ist die Landarbeitslehre ganz erlassen worden, so hat der Landwirtschaftslehrling nach dem ersten Lehrjahr die Landarbeitsprüfung