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schaftlicher Unternehmungen usw. und über ihre Ahn dung zu unterrichten. Eine solche Mitteilungspflicht der Preisüberwachungsstellen ergibt sich ohne weite res aus den 88 9 und 26 der VO. vom 3. 6. 1939 (REBl. I S. 999). Sie gilt also in jedem Fall, in dem ein Preisverstoß mit Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des RNSt. konkurriert, und zwar nicht nur dann, wenn „nach dem Ermeßen der Preis überwachungsstellen die Schwere der festgestellten Verfehlung zusätzliche Maßnahmen gegen die Betrof fenen als geboten erscheinen läßt." Ich bitte, dafür zu sorgen, daß der LBsch. in solchen Fällen jeweils die Entscheidung durch die Preisüberwachungsstellen bekanntgegeben wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 69. Serufsausbilümig un- Mrtfthastsberatung. Lehrlingseinstellung. — Ilä 100 vom 22. 1. 1910 —. Es besteht Unklarheit darüber, ob für die Ein stellung von Lehrlingen in die Nährstandsberufe die Zustimmung der Arbeitsämter erforderlich ist. Ich verweise hierzu auf meine Anordnung betr. Lehr stellenvermittlung vom 25.4.1938 — ick 2 1570/38 — (DN. S. 291), die mit der Einschränkung Gültigkeit behält, daß die Forstwirtschaft zustimmungspflichtig ist, während Landwirtschaft einschließlich Gartenbau nach 8 4 Abs. 2 der Verordnung über die Beschrän kung des Arbeitsplatzwechsels vom 1.9.1939 (REBl. I S. 1685) von der Zustimmungspflicht ausgenommen sind. Demnach besteht auch für die Einstellung von Lehrlingen der landwirtschaftlichen Berufe keine Zu stimmungspflicht der Arbeitsämter. Wohl aber bedarf die vorzeitige Lösung von Lehrverhältnissen nach § 1 der Verordnung einer solchen Zustimmung. Das Aus scheiden nach der vertraglich vereinbarten Beendi gung des Lehrverhältnisses bedarf dagegen nach 8 2 Ziff. 1 der genannten Verordnung nicht der Zustim mung der Arbeitsämter, jedoch müssen sich die aus dem Lehrverhältnis Ausscheidenden nach 8 3 der genannten Anordnung unverzüglich bei dem für den letzten Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthalts ort zuständigen Arbeitsamt melden. Diese Meldung kann schriftlich erfolgen und mutz dann folgende An gaben enthalten: a) Vor- und Familienname, -- . b) Wohnort (gewöhnlicher Aufenthaltsort) und Wohnung, c) Arbeitsbuch Nr. .... Berufsgruppe Berufsart (dem Arbeitsbuch zu entnehmen), cl) Name, Art und Ort des Betriebes, aus dem das Ausscheiden erfolgt, e) Zeitpunkt des Ausscheidens. (Vgl. 8 3 der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatz wechsels vom 6. 9. 1939 REBl. I S. 1690.) - -.Z-- . An die Landesbauernschaften. - DN. 1940 S. 71. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung. — Hä 100 vom 22. 1. 1940 —. Verschiedene Berichte der LBsch. über Verein barungen, die sie mit Landesarbeitsämtern getroffen haben, veranlassen mich, auf die seinerzeit zwischen Reichsministerium für Ernährung und Landwirt schaft und Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (jetzt Reichsarbeitsministe rium) getroffene Vereinbarung bezüglich der Behand lung der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung im RNSt. erneut mit Nachdruck hinzuweisen. Die Vereinbarung ist in dem Rundschreiben betr. Berufs beratung und Lehrstellenvermittlung durch die Dienststellen des RNSt. vom 19. 12. 1935 — I8 10 784/35 — nebst weiteren Ausführungen über diese Frage enthalten. Ich weise ferner auf die in meinem Rundschreiben betr. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 22. 1. 1936 — 118 2/363/36 — gegebenen ergänzenden Weisungen hin. Diese grundsätzliche Regelung hat inzwischen keine Änderung erfahren. Ich kann deshalb allen anders lautenden Vereinbarungen, die zwischen LBsch. und Landesarbeitsämtern getroffen sind, in keinem Fall zustimmen, sofern sie nicht eine reine Zweckmätzigkeitslösung darstellen, die nur für die Kriegsdauer gelten soll. Um vollkommene Klarheit darüber zu schaffen, welchen Zweck ich mit meinem Anspruch auf Lehrstellenvermittlung verbinde, gebe ich folgende Richtlinien über die praktische Durch führung: Die Vermittlung von Lehrstellen für landwirt schaftliche Berufe, in denen die Lehrlinge nicht nur für die Arbeitszeit, sondern auch für ihre Freizeit an die Familie des Lehrherrn und an den Betrieb ge bunden sind, bedarf weit grötzerer Sorgfalt als eine solche etwa in den gewerblichen Berufen, wo solche Bindungen persönlicher Art nicht mehr üblich sind. Die Auswahl der geeigneten Lehrstellen ist deshalb der erste Schritt zum Erfolg der Berufserziehung des Lehrlings. Die Auswahl der Lehrstelle für den ein zelnen Lehrling sollte deshalb nur nach eingehender Prüfung der beiderseitigen Verhältnisse erfolgen. Die Lehrmeister und die Lehrbetriebe, die von den LBsch. oder KBsch. ausgesucht und überwacht werden, sind diesen Dienststellen eingehend bekannt. Die Berufs-