3. Für das Urlaubsjahr 1940 bleibt die Rege lung des Erholungsurlaubs vorbehalten. 4. Die Vorschriften des 8 19 der Kriegswirt- schafts-VO. vom 4. 9. 1939 (RGBl. I S. 1609) wer den hierdurch nicht berührt." Dieser Erlaß findet in meinem Geschäftsbereich entsprechende Anwendung. Für die nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder ist mit einer gleichen Rege lung zu rechnen. Nähere Anordnung ergeht noch. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 67. Setriebsgemeinschaft. Förderung des Landarbeiterwohnungsbaues nach der Verordnung vom 10. 3. 1937. — 18 380/50 vom 23. 1. 1040 —. Nach dem letzten Bericht des Reichsarbeitsmini steriums war der Stand der Maßnahme am 1. 12. 1939 folgender: 1. Bewilligungsbescheide waren erteilt für: 245 Heuerlingswohnungen, 16 375 Werkwohnungen, 7 858 Eigenheime. 2. Unerledigte Anträge lagen vor für: 206 Heuerlingswohnungen, 4 315 Werkwohnungen, 5 320 Eigenheime. 3. Von den zu 1 genannten Wohnungen waren fertiggestellt: 94 Heuerlingswohnungen, 8 715 Werkwohnungen, 3 220 Eigenheime. 4. Bereits im Dau, aber noch nicht fertiggestellt: 127 Heuerlingswohnungen, 4 888 Werkwohnungen, 3148 Eigenheime. 5. Der Bau bewilligter Bauvorhaben wurde demnach bis zum 1. 12. 1939 ni ch t in Angriff genommen bei: 24 Heuerlingswohnungen, 2 772 Werkwohnungen, 1490 Eigenheimen. Ich bitte hierzu um ergänzende Angaben über die weitere Entwicklung des Landarbeiterwohnungs baues, insbesondere über den Fortgang der laufenden Bauvorhaben (Ziff. 4 und 5) und der noch nicht er ledigten Anträge (Ziff. 2) wie auch darüber, in wel chem Ausmaß etwa in nächster Zeit weitere Förde rungsanträge zu erwarten sind. Gleichzeitig ist mir zu berichten, welche Behinde rungen durch den Mangel an Handwerkern, Bau arbeitern und Baustoffen erwachsen sind, um ein Urteil darüber zu gewinnen, wie diese Schwierig keiten behoben werden können oder ob und in wel chem Maße weiteres zur Förderung des Land- arbeiterwohnungsbaues während des Krieges zu tun ist. Hierzu verweise ich auf die 6. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bau- wirtschaft vom 4. 8. 1939, womit die Inangriffnahme privater Bauvorhaben, deren Baukosten sich über 5000 NM stellen, untersagt ist. Hiernach würde der Neubau von Landarbeiterwohnungen künftig völlig ausgeschlossen sein, da deren Baukosten bei den der zeitigen Preis- und Lohnverhältnissen ausnahmslos über 5000 RM liegen. Ich habe mich dafür eingesetzt, daß wenigstens in dringlichen Einzelfällen der Bau neuer Land- arbeiterwohnungen zugelassen werden möchte und hoffe, daß es auf Grund des Erlaßes des RAM. vom 22. 12. 1939 — IVa 6 Nr. 2951/88/39 (abgedruckt in den DN. 1940 S. 35) — zunächst ermöglicht werden kann, wenigstens den dringendsten Bedürfnissen in den landwirtschaftlichen Betrieben gerecht zu werden. Uber die Auswirkungen dieses Erlaßes ist besonders zu berichten. Die hierzu bisher eingegangenen Rückfragen der LBsch. betrachte ich durch diese Anordnung vorerst als erledigt. Weitergehende Wünsche sind durch stich haltige Zahlenunterlagen zu begründen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 69. Bekanntgabe der Ordnnngsstrafbescheide durch die Preisüberwachungsstellen an den RNSt. — IO (ll 3) 84 vom 22. 1. 1040 —. Die Dienstanweisung betr. Ahndung von Preis verstößen auf dem Gebiet des Saatgutwesens vom Recht. 24. 7. 1939 — IO (II) 1547/39 — (DN. S. 540) bringe ich zur Beachtung in Erinnerung. Die Preis überwachungsstellen sind überdies laut einer dienst lichen Anweisung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 24. 7. 1939 gehalten, u. a. auch die Dienststellen des RNSt. über Preisverstöße wirt-