DN. 1940 Nr. 6 Berlin, den 194 Der Reichsbauernführer Verwaltungsamt Urschriftlich an den Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, z. H. d. Herrn ORR. Dr. Kley Berlin W8 Wilhelmstr. 72 unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 12. 11. 1939 — H. B. Min. 23 — mit der Bitte vorgelegt, dem Genannten auf Grund des obigen Antrages einen Dienstreiseauftrag zu erteilen. Die Begründung der dienstlichen Notwendigkeit eines Aufenthaltes wird anerkannt. Der Dienstangehörige ist über seine Meldepflicht unterrichtet und wird nach Beendigung der Dienst reise den erteilten Reiseauftrag zurückgeben. Heil Hitler! Im Auftrage: Anordnung des RBF. betr. Einrichtung und Leitung des Zentralarchivs des Reichsnährstandes. — IVä I 108/8 vom 18. 1. 1940 —. Den Sonderbeauftragten für das Archivwesen Manfred von Knobelsdorfs in Bad Harzburg beauf trage ich mit sofortiger Wirkung mit der Leitung des Zentralarchivs des Reichsnährstandes, Dienstsitz Berlin W35, Viktoriastr. 35. Zu seiner Aufgabe gehört die Erfassung und Neugestaltung sämtlicher im Eigentum oder Besitz des RNSt. befindlichen Büchereien und Archive. Für die Dauer des Auftrages untersteht der Genannte mir unmittelbar. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 67. Arbeitszeit der Kraftfahrer und Änderung der Fahrtenbücher. — IVä I 233 vom 17. 1. 1940 —. Durch die Arbeitszeitordnung vom 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 447) und die dazu ergangene Ausfüh rungsverordnung vom 12.12.1938 (RGBl. I S. 1799) ist eine Änderung des nach der allgemeinen Anord nung über die Benutzung von Dienstkraftwagen vom 28. 6. 1934 — 473/34 —, Ziff. IV — von jedem Kraftwagenführer zu führenden Fahrtenbuches notwendig. In Durchführung der Nr. 54 der Ausführungs verordnung zur Arbeitszeitordnung sind die Fahrten bücher durch folgende Spalten zu ergänzen: Gesamte Arbeits- Ichicht Von der Eesamtarbeitsschicht in Spalte Vor-, Abschluß- und sonstige Hilfsarbeiten entfallen auf Dienst am Steuer Arbeits bereitschaft und Ruhepausen Stunden Stul tden Fahrtenbücher für beamteneigene Kraftfahrzeuge bedürfen dieser Änderung nicht, da die oben angege bene Arbeitszeitordnung für Beamte nicht gilt. Eine von Ziff. 50 bis 52 der gleichen Ausfüh rungsverordnung abweichende Regelung der Dauer des Dienstes am Steuer, der Arbeitsschicht, der Ruhe pausen und Ruhezeiten wird nicht zugelassen, da nach der allgemeinen Prüfung der Frage ein Bedürfnis hierzu nicht vorliegt. An der elfstündigen ununter brochenen Ruhepause zwischen zwei Schichten muß auch für die im Fahrdienst des RNSt. tätigen Kraft fahrer festgehalten werden. Die sich hieraus ergeben den Schwierigkeiten werden in den meisten Fällen durch eine entsprechende Diensteinteilung der Kraft fahrer beseitigt werden können, so daß die Bereit stellung eines Reseroesahrers auf Ausnahmefälle be schränkt bleiben kann. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 68. perfonalangelegenheiten. Erholungsurlaub. — IVä II 150/1 vom 25. 1. 1940 —. Der Reichsminister des Innern hat durch Erlaß vom 21. 12. 1939 für die Beamten folgende llrlaubs- regelung getroffen: „Nachdem für die Arbeiter und Angestellten der freien Wirtschaft die erlassenen llrlaubs- beschränkungen aufgehoben sind, soll auch für die Beamten die Urlaubssperre gelockert werden. 1. Es kann ihnen für besondere Anlässe (Fa milienereignisse u. dgl.) Urlaub wie früher be willigt werden. 2. Restlicher Erholungsurlaub aus dem Jahre 1939 kann bis zum 30. 6. 1940 gewährt werden. Eine volle Ausnutzung des nach den Urlaubsricht linien zuständigen Urlaubs ist jedoch mit Rücksicht auf die starke Beanspruchung der Verwaltungen nicht ohne weiteres möglich. Daher soll zunächst der restliche Urlaub nur insoweit gewährt werden, als er zusammen mit dem etwa bereits früher er teilten Urlaub zwei Drittel des zuständigen Ur laubs nicht übersteigt. Ob der alsdann noch ver bleibende Urlaub später gewährt werden kann, wird allein von der nach der Geschäftslage gege benen Möglichkeit abhängen.