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Recht. Sachschädenfestftellungs-Verordnung. Behandlung von Schadensanmeldungen. — l 04 vom 12.1.1940 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers des Innern vom 21. 12. 1939 — I ka 3412/39 — 241 — zur Kenntnis. Ich bitte, bei Anfragen die Bauern und Land wirte entsprechend zu belehren. Soweit über Anwen dungsbereich der Sachschädenfeststellungs-Verordnung im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen Zweifel aufgetaucht sind, bin ich bemüht, diese im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts zu klären. Es ergeht alsdann weiterer Bescheid. „(1) Nach der Sachschädenfeststellungs-VO. (SSchFV.) vom 8. 9. 1939 (RGBl. I S. 1754) werden nur Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen (8 1 Abs. 1) festgestellt, d. h. Schäden, die in der Zerstörung, der Be schädigung oder dem Verlust von Sachen be stehen. Schädigungen des Vermögens im allge meinen, wie z. B. Existenzverlust, Verdienstent- gang, Nichteingang von Forderungen, Zurücklas sung von Werten im Freimachungsgebiet, fallen nicht unter die VO. Werden derartige Schäden angemeldet, so ist der Antragsteller schon von der Anmeldungsbehörde (Bürgermeister, vgl. § 10 der VO.) alsbald darauf hinzuweisen, daß das Ver fahren nach der SSchFV. hierfür nicht gegeben ist. Eine förmliche Ablehnung ist nicht auszusprechen; sie steht allein den Feststellungsbehörden zu. Sind Schäden anderer Art als Sachschäden von schwer wiegender Bedeutung für die Allgemeinheit oder lasten sie den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Geschädigten befürchten, so ist zu prüfen, in welcher Weise dem Geschädigten auf anderem Wege gehol fen werden kann; erforderlichenfalls ist zu berichten. (2) Nach 8 10-der DO. sind die Anträge auf Schadensfeststellung bei dem Bürgermeister einzu reichen, und zwar grundsätzlich bei dem Bürger meister der Gemeinde des Schadensortes, im Falle der Unmöglichkeit einer Einreichung bei diesem bei dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes. Aber auch wo eine Gemeindebehörde hiernach nicht zu ständig wäre, erwarte ich, daß sie Anträge von Geschädigten entgegennimmt, bei deren Abfassung Hilfe leistet und die eingereichten Anträge an den zuständigen Bürgermeister weiterleitet. (3) Von dem Bürgermeister sind die Anträge, die zunächst durch die Feststellungen gem. 8 10 Abs. 3 zu ergänzen sind, der zuständigen Feststel lungsbehörde vorzulegen. Diese deckt sich, wenn die Anmeldung bei dem Bürgermeister des Schadens ortes erfolgt, in der Regel mit der Aufsichtsbehörde, sofern der Bürgermeister nicht selbst, wie in kreis freien Städten, Feststellungsbehörde ist. Die Zu ständigkeit der Feststellungsbehörde richtet sich aber nach dem Schadensort auch dort, wo die Anmeldung bei dem Bürgermeister des Aufenthaltsorts erfol gen darf. In solchen Fällen wird die Anmeldungs behörde gelegentlich Schwierigkeiten haben, die zu ständige Feststellungsbehörde zu ermitteln. Wenn es sich um Schäden aus dem Freimachungsgebiet handelt, wird sie auch nicht darüber unterrichtet sein, ob die an sich zuständige Feststellungsbehörde etwa an der Feststellung des Schadens verhindert ist (8 12 Abs. 2 der VO.) oder gegebenenfalls welche Behörde als höhere Verw.-Vehörde für die Bestim mung der Feststellungsbehörde zuständig ist. In derartigen Fällen sind die Anträge der Eemeinde- aufsichtsbehörde vorzulegen, die ihrerseits die Wei terleitung an die zuständige Feststellungsbehörde oder höhere Verw.-Vehörde veranlaßt. (4) Die SSchFV. sieht keine Entschädigungs leistung vor (vgl. 8 7 der VO.); auch Vorschüsse (vgl. 8 20 der VO.) können zunächst nur ausnahms weise gewährt werden, soweit nicht die Gebäude- schäden-VO. vom 11. 12. 1939 (RGBl. I S. 2399) eingreift. Ein Vorschuß soll in der Regel nur ge währt werden, wenn andernfalls der wirtschaftliche Untergang des Betroffenen zu befürchten wäre (8 20 Abs. 1 der VO.) oder wenn die Wiederher stellung oder Wiederbeschaffung der Sache im öffent lichen Interesse erforderlich ist. Treten an die Feststellungsbehörden Fälle heran, in denen eine dieser Voraussetzungen vorliegt, so ist mir auf dem Dienstwege zu berichten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1S40 S. 53. Herufsausbilötmg un- Wirtfthastsberatung. Zulassung der Reichsberufswettkampfsiegerinnen zur Ländlichen Hauswirtschaftsprüfung. — IIK 151/7 vom 13.1.1940 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 15.9. 1939 — IIK 151/7 — (DN. S. 677) teile ich wegen der allgemeinen Bedeutung meine Beantwortung der Anfrage einer LBsch., ob meine Verfügung betr. Ländliche Hauswirtschaftsprüfung vom 12. 1. 1939 — II K 1/40/39 — auch auf die Reichs-, Gau- und Kreissiegerinnen der Berufsgruppe Landmädel mit Fachschule Anwendung findet, nachstehend mit. „Ich habe mich wegen der Aufnahme von Reichs-, Gau- und Kreissiegerinnen in die Ober klasse von Landfrauettschulen noch einmal mit dem Herrn Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in Verbindung gesetzt. Auch die Reichs-, Gau- und Kreissiegerinnen können grund sätzlich nur dann in die Oberklasse ausgenommen werden, wenn sie die vorschriftsmäßige praktische Fremdlehre abgeleistet haben. Es müßen also die Zeugnisse der Reichs-, Gau- und Kreissiegerinnen, die ohne die vorschriftsmäßige praktische Fremd lehre zur Prüfung zugelassen werden, mit dem Vermerk „berechtigt nicht zum Besuch der Oberklasse einer Landfrauenschule" versehen werden." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 53.