Volltext Seite (XML)
Zum Erlaß der Anordnung ermächtige ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen in Preußen die Oberpräsidenten in den übrigen Ländern die Landesregie rungen, im Saarland den Reichskommissar für das Saarland, in der Ostmark den Kommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, im Reichsgau Sudetenland den Reichsstatt halter, im Reichsgau Danzig-Westpreußen (NB. Marienwerder) den Reichsstatthalter. Die Anordnung ist nach Anhörung des zuständigen Reichstreuhänders der Arbeit und der zuständigen LVsch. zu erlaßen. Sofern ein Wirtschaftsgebiet mehrere Länder, Reichs gaue, Provinzen oder Teile davon umfaßt (vgl. für das Altreichsgebiet § 1 der 20. Verord nung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 24. 12. 1938 — RGBl. I S. 1968 —), haben sich die zur Anord nung ermächtigten Stellen miteinander ins Be nehmen zu setzen. Die Anordnung ist mir vor ihrer Erlassung im Entwurf in doppelter Ausfertigung vorzu legen. II. Zur Erläuterung der für das Wirtschaftsgebiet Ostpreußen erlassenen Anordnung weise ich auf folgendes hin: Ziel der Anordnung ist 1. den Angehörigen der einberufenen verheirate ten landwirtschaftlichen Deputanten einen aus reichenden Familienunterhalt zu sichern; 2. die Ehefrau des verheirateten landwirtschaft lichen Deputanten in möglichst starkem Maße zur Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Be trieb des Betriebsführers des Einberufenen zu gewinnen; 3. die Anteils- und Deputatwirtschaft einschl. des Viehbestandes des einberufenen landwirt schaftlichen Deputanten möglichst in vollem Umfange zu erhalten. Die Einkommenshöchstgrenze der Angehöri gen der einberufenen Jnstmänner beträgt bei Be wertung der Wohnung und Sachbezüge nach Durchschnittssätzen der landwirtschaftlichen Tarif ordnung und unter Berücksichtigung des Bar lohnes des aus der Haushaltsgemeinschaft aus geschiedenen Jnstmannes, jedoch ohne Berücksich tigung eines etwaigen Arbeitsverdienstes der Ehefrau des Einberufenen im Wirtschaftsgebiet Ostpreußen monatlich im Lohngebiet I . . rd. 64, - RM, im Lohngebiet II . . 62,80 RM, im Lohngebiet III . . 60,— RM. Bei Anrechnung des Wertes der Wohnung und Sachbezüge (in Ostpreußen im Lohngebiet I etwa 60 RM, im Lohngebiet II etwa 69 RM, im Lohngebiet III etwa 57 RM) auf diese Ein kommenshöchstgrenze würde jedoch die Ehefrau des einberufenen Jnstmannes zu wenig Bargeld in die Hand bekommen, um die sonstigen Bedürf nisse zu decken. Daher sind die einheitlichen Unter haltssätze entsprechend höher festgesetzt worden. Es ist ferner bestimmt worden, daß der einheit liche Unterhaltssatz auch dann zu gewähren ist, wenn dadurch die Einkommenshöchstgrenze über schritten wird. Mit den für die Angehörigen der Jnstmänner günstigeren einheitlichen Unterhaltssätzen ist zu gleich der laufende Unterhaltsbedarf der mit der Ehefrau zusammenlebenden Kinder mit abge golten. Die Festsetzung der einheitlichen Unter haltssätze führt allerdings zu einer Bevorzugung der kinderlosen Ehefrau. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten. Die Besserstellung muß hier in Kauf genommen werden, weil andernfalls die Weitergewährung der an den Betriebsführer zu vergütenden Sachbezüge auf Schwierigkeiten stoßen würde. Im Interesse Ler Erhaltung der Anteils- und Deputatwirtschaft der einberufenen landwirtschaft lichen Deputanten sollen die Betriebsführer die Wohnungs- und Sachbezüge weitergewähren. Diese Bezüge können nur gegen Vergütung weiterge leistet werden; bei längerer Dauer des Krieges würde es zu einer nicht tragbaren Belastung des Betriebsführers führen, wenn ihm die Weiter gewährung der Sachbezüge als unentgeltliche frei willige Zuwendung zugemutet würde. Die Vergütung ist unmittelbar an den Be triebsführer zu zahlen; andernfalls besteht die Gefahr, daß die Ehefrau des einberufenen Depu tanten die Beträge nicht an den Betriebsführer abführt und der Anreiz zum Arbeitseinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb abgeschwächt wird. Die Bewertung der Wohnung und Sachbezüge kann nur nach Durchschnittssätzen der landwirt schaftlichen Tarifordnung, nicht etwa nach Ver braucherpreisen erfolgen. Die von der Regelvor schrift Nr. 77 Ziff. 1 des RdErl. vom 11. 7. 1939 — RMBliV. S. 1447 — abweichende Sonder vorschrift, wonach der Arbeitsverdienst der Ehe frau im landwirtschaftlichen Betrieb des Betriebs führers des Einberufenen in vollem Umfange außer Ansatz bleibt, beruht auf ernährungswirt schaftlichen Erwägungen; durch sie soll der An reiz, im landwirtschaftlichen Betriebe zu arbeiten, verstärkt werden. Zugleich für den Reichsminister der Finanzen."