49 verschiedenen Unterhaltssätze der einzelnen Land kreise, unterschiedliche Bewertung und Anrechnung der Sachbezüge auf den Familienunterhalt, ver schiedene Behandlung der Anrechnung des Arbeits verdienstes der Ehefrau auf den Familenunterhalt u. a. II. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Neuregelung hat der RMoJ. meinem Vorschlag ent sprechend durch einen weiteren Erlaß vom gleichen Tage zum Ausdruck gebracht, daß es für erforderlich gehalten wird, „auch für die übrigen Wirtschafts gebiete eine Anordnung zu erlassen, für die die Grundsätze der für das Wirtschaftsgebiet Ostpreußen ergangenen Anordnung unter Beachtung der aus der verschiedenen Gestaltung der Tarifordnungen für Landarbeiter sich ergebenden Abweichungen zugrunde gelegt werden" (Anlage 2). Die für die Regelung des Familienunterhaltes in den preußischen Provin zen oder den Ländern zuständigen Behörden sind er mächtigt worden, in Zusammenarbeit mit den Reichs treuhändern der Arbeit und den LBsch. die Neurege lung in ihren Gebieten zu treffen. Ich bitte die LBsch., die hierfür erforderlichen Vorbereitungen einzuleiten und sich umgehend mit den in dem Erlaß genannten Stellen in Verbindung zu setzen. Ich verweise hierzu auf die beiden letzten Absätze der Anlage 2 Abschnitt I. Die Entwürfe der Neuregelung sind mir mit Stellungnahmen zu über senden, damit ich mich erforderlichenfalls einschalten kann. Für Landarbeiterfamilien mit Anteilswirt schaften, die als ausgesprochene Heuerlings stellen anzusehen sind, strebe ich eine gesonderte Rege lung an. Hierzu erhalten die betreffenden LBsch. noch nähere Anweisungen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1949 S. 47. Anlage 1. Erlaß des Reichsministers des Innern — V k 833/39/7900 — und des Reichsministers der Finanzen — 1.0 4083 —1144 l — vom 4.1.1940. betr.: F a m i lienunterhalt der Ange hörigen der einberufenen Jnstmänner (verheiratete Landarbeiter im Jah resvertrag, deren Entlohnung über wiegend ausSachbezügen besteht). „Auf Grund des 8 7 des Familienunterstützungs gesetzes vom 30. 3. 1936 (RGBl. I S. 327) ordnen wir mit Wirkung vom 1. 1. 1940 für das Wirtschafts gebiet Ostpreußen folgendes an: 1. Für die im Haushalt des einberufenen Jnst- mannes lebende Ehefrau des Einberufenen und etwaigen Kinder, die mit der Ehefrau zusammen leben, wird ein einheitlicher Unterhaltssatz fest 50 gesetzt. Er umfaßt den laufenden notwendigen Lebensbedarf und den Wohnbedarf. 2. Der monatliche llnterhaltssatz beträgt im Lohngebiet I ... 69 RM, im Lohngebiet II ... 67 RM, im Lohngebiet III .. . 63 RM. 3. Der Betriebsführer des einberufenen Jnstmannes soll freiwillig die Wohnung und die bisherigen tariflichen Sachbezüge (Kuhhaltung, Schafhal tung, Brennung, Getreide, Kartoffel- und Garten land) weitergewähren. Hierfür wird ihm von dem Land- oder Stadtkreis eine Vergütung ge währt. Bei Bemessung der Vergütung werden Wohnung und Sachbezüge nach den Durchschnitts sätzen der landwirtschaftlichen Tarifordnung be wertet. Die hiernach zu zahlenden Vergütungs sätze werden vom Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen festgesetzt. Die Vergütung ist von dem Land- oder Stadtkreis unmittelbar an den Betriebssichrer zu zahlen. 4. Die Vergütung für Wohnung und Sachbezüge wird auf den einheitlichen Unterhaltssatz ange rechnet. Der Ehefrau des einberufenen Jnst mannes ist daher nur der nach Abzug der Ver gütung verbleibende Restbetrag des einheitlichen Unterhaltssatzes auszuzahlen. 5. Das Einkommen der familienunterhaltsberech tigten Ehefrau aus Arbeit im landwirtschaft lichen Betrieb des Betriebsführers des Einberufe nen bleibt abweichend von Nr. 77 Ziffer 1 des RdErl. vom 11. 7. 1939 — RMVliV. S. 1447 — in vollem Umfange außer Ansatz. 6. Der einheitliche Unterhaltssatz ist auch dann zu gewähren, wenn dadurch die Einkommenshöchst grenze (Nr. 40 ff. des RdErl. vom 11. 7. 1939) überschritten wird." Anlage 2. Erlaß des Reichsministers des Innern — V k 833/39/7900 — vom 4.1.1940. betr.: Familienunterhalt der Attge - hörigen der ein berufenen verheirate ten landwirtschaftlichen Deputanten. „I. Für die Gewährung des Familienunterhaltes für die Angehörigen der einberufenen verheirateten landwirtschaftlichen Deputanten im Wirtschafts gebiet Ostpreußen ist im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsarbeitsminister die anliegende Anordnung des Reichsministers des Innern und des Reichsfinanzministers ergangen. Es ist er forderlich, auch für die übrigen Wirtschaftsgebiete der Reichstreuhänder der Arbeit eine Anord nung zu erlassen, für die die Grundsätze der für das Wirtschaftsgebiet Ostpreußen ergangenen Anord nung unter Beachtung der aus der verschiedenen Gestaltung der Tarifordnungen für Landarbeiter sich ergebenden Abweichungen zugrunde gelegt werden. DN. 1940 Nr. 4