37 DN. 1940 Nr. 3 38 6. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 4. 8. 1939 be kanntgegeben habe, hat dieser hinsichtlich des zivilen Sektors ein Bauverbot für alle Bauvorhaben er lassen, deren Baukosten sich über 5000 RM stellen. Die auf Grund der Vierjahresplanmatznahme zu fördernden Landarbeiterwohnungen dürften mit ihren Baukosten, abgesehen von Umbauten, aus nahmslos über 5000 RM liegen und somit unter das Verbot fallen. Trotzdem wird es in Einzel fällen notwendig sein, neue Landarbeiterwohnun gen durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Bauvorhaben von dem Generalbevollmächtig ten für die Regelung der Bauwirtschaft als vor dringlich im Sinne des Erlasses des Vorsitzenden des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 11. 10. 1939 erklärt werden. Die entsprechenden Anträge sind bei den Arbeitsämtern einzureichen; nach Erledigung der Vorprüfungen werden sie an die Landesarbeitsämter und von diesen an mich zur Vorlage an den Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft weitergeleitet. Ich ersuche die Durchführungsbehörden für den Landarbeiterwohnungsbau, die Bauvorhaben zu sammen mit den Verfahrensträgern auf ihre Dringlichkeit nachzuprüfen und diese zu veranlassen, etwaige Ausnahmeanträge mit den Unterlagen den Arbeitsämtern vorzulegen. Bei der Prüfung ist davon auszugehen, ob die beschleunigte Errichtung der neuen Wohnungen für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Be triebe dringend geboten ist; bei der Auswahl sind die Belange der Erzeugungsschlacht und der Roh stoffversorgung in erster Linie zu berücksichtigen. Die Gründe für die vordringliche Durchführung der Bauvorhaben sind in den Anträgen an die Arbeits ämter darzulegen. Ich weise noch darauf hin, daß für eine bevor zugte Berücksichtigung solche Bauvorhaben in Frage kommen, bei denen die Vorarbeiten restlos abge schlossen und hinsichtlich der Beschaffung der, erfor derlichen Arbeitskräfte und Baustoffe Schwierig keiten nicht zu erwarten sind." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 35. Hinweise auf nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers: 1. Personalbesetzung der Stellen für ES. bei den LVF. (IV/1II 102/S v. 8. 1. 1940) 2. Ernennung und Beförderung von Beamten. (IV^II 330 v. 10. 1. 1940) 3. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages 1940. (IV3I 8350/9 v. 5. 1. 1940) 4. Tobis-Film: Der ewige Quell. (IVL 011/1 v. 10. 1. 1940) 5. Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik. (VI) 33 v. 9. 1. 1940) 6. Hilfsgemeinschaft des Dorfes; Betreuung von Schwangeren und Wöchnerinnen entsprechend dem Hebammengesetz vom 21. 12. 1938. (I L 210 v. 5. 1. 1940) 7. Zuteilung von Wolle. (IS 110/8 v. 9. 1. 1940) 8. Teilnahme an den Mütterschulungskursen des Deut schen Frauenwerks. (IS 210 v. 10. 1. 1940) 9. Meldung von Kräften für den Einsatz im besetzten Gebiet; Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe. (Ik 2800 v. 4. 1. 1940) 10. Annahme der Anwärter für den gehobenen Forst dienst in den Privatforsten; hier höhere Forstbehör- den*). (II /V 177/1 v. 4. 1. 1940) 11. Annahme der Militäranwärter für den gehobenen Forstdienst in den Privatforsten*). (II177/1 v. 10. 1. 1940) 12. Arbeitstagung der RHA. II6 am 26. 1. 1940. (II6 1/49 v. 10. 1. 1940) 13. Versorgung mit Phosphorsäuredüngemitteln (Härte ausgleich 6). (II E 350 v. 5. 1. 1940) *) Außer Alpenland, Donauland, Südmark. 14. Torfstreu für den Gartenbau. (IIL 350 v. 9. 1. 1940) 15. Futtersaalgutverteilung. (IIL 440 v. 5. 1. 1940) 16. Saatenanerkennung. (IIL 430 v. 10. 1. 1940) 17. Flachs- und Hanfanbau 1940. (IIS 820 v. 10. 1. 1940) 18. Eeflügelgesundheitsdienst, Monatsbericht November 1939. (II v 1025 v. 9. 1. 1940) 8. Hinweise auf Anweisungen an die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse: 1. Urkundensteuer für Doppelschriften. (III8 140/4721 v. 8. 1. 1940) Anschriften: Landesbauernschaft Westfalen: Die Diensträume der KBsch. Herford, der LdwSch. und WBSt. Herford und des Tierzuchtamtes Herford sind nach der Ravensberger Str. 6 verlegt. Fernsprecher für alle Dienststellen: Herford 2341. Deutsche Landesrentenbank: Auf Grund des Gesetzes über die Deutsche Landes- rentenbank vom 7. 12. 1939 (RGBl. I S. 2405) ist die Preußische Landesrentenbank nunmehr eine Anstalt des Reiches mit dem Namen: „Deutsche Landesrentenbank". Wo in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungs anordnungen des Reiches und der Länder die Preußische Landesrentenbank genannt wird, tritt an ihre Stelle die Deutsche Landesrentenbank. Druck : Reichsnährstand Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstraße 139/140.