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Die Flächen der Kulturarten in Hektar An die Landes- und Kreisbauernschaften. Kulturarten Umdruckbogen des Statistischen Reichsamtes Bezeichnung Übersicht Nr. Spalte Ackerland (einschl der Flächen der Gartenge wächse in Erwerbs gärten Bodenbenutzungs- erhebung lgZg — Kulturarten und sonstige Liegen schaften 37 1-1-2 Wiesen .. 37 7-1-8 Viehweiden (Dauerwciden) . 37 10 Almen Streuwiesen 37 - oder - 9 Hausgärten, Kleingärten, Ziergärten und private Parkanlagen .... 37 34-4 Weinberge ,, 38 11 Obstanlagen 37 8 Baumschulen und Korb weidenanlagen . . . f^38 6 12 Zusammen: Landw. Nutz fläche 38 13 Reichsforsten, Staats forsten u. Staatsanteil forsten Gemeindeforsten, Stif tungsforsten und Ee- nossemchaftsforsten . . Erbhoiwaldungen . . . Privatforsten Zusammen: Forsten und Holzungen 38 14 Moorflächen (unkultiviert) 38 15 Ödland und Unland . . 38 16 Alle anderen Flächen (weder land- noch forst wirtschaftlich genutzt) . ,, 38 174-18 Gesamtfläche 38 19 — DN. 1940 S. 29. Lan-bau. Überwachung der von der Reichsstelle für Getreide betreuten Lagerbestände. — II c 963/1 vom 5. 1. 1348 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft ordnet mit Erlaß vom 30. 11. 1939 — II K 3 — 4358 — folgendes an: „In Gebieten, in denen die Kornkäfer bekämpfung auf Grund der mit meiner Zustim mung von den Verwaltungsbehörden erlassenen Verordnungen durchgeführt wird und die Lager halter sowie die Ve- und Verarbeiter von Ge treide verpflichtet sind, die Bekämpfung des Korn käfers nach den Weisungen des Pflanzenschutz amtes durchzuführen, sind die Pflanzenschutzämter dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach be fugt, auch die von der Reichsstelle für Getreide betreuten Lagerbestände zu überwachen und den Lagerhaltern dieser Vorräte Weisungen für die Bekämpfung des Kornkäfers zu erteilen. Da die Lagerhalter der Reichsstelle die Bekämpfung nach den ihnen von der Reichsstelle erteilten Weisungen unter Anwendung der amtlich anerkannten Mittel und Verfahren durchzuführen haben, wird in den Geltungsbereichen dieser Verordnungen durchweg eine allgemeine Überwachung der Lagerbestände der Reichsstelle ausreichen. Die Pflanzenschutz ämter, in deren Gebiet Vorschriften zur Be kämpfung des Kornkäfers erlassen sind, haben die Lagerbestände der Reichsstelle allgemein zu über wachen, sollen aber von dem in der Verordnung festgelegten Weisungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn auf andere Weise eine gründliche und einheitliche Bekämpfung des Kornkäfers nicht erreicht werden kann." Treten diese Fälle ein, so sind sie über mich an den Reichsminister für Ernährung und Landwirt schaft zu melden. An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. — DN. 1940 S. 31. Verstärkter Einsatz des Pflanzenschutzdienstes im Borratsschutz. — HE 96« vom S. 1. 194« —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft fordert mit Erlaß vom 22. 11. 1939 — IIK 3 — 3703 —, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Vorratsschutz aufzubauen und wirksamer zu ge stalten. Ich beauftrage deshalb die Pflanzenschutzämter mit der besonderen Überwachung aller lagernden Getreidebestände. Wegen der von der Reichsstelle für Getreide betreuten Läger verweise ich auf meine Anordnung vom 5. 1. 1940 — HO 963/1 —. Die Pflanzenschutzämter beginnen sofort mit der Kon trolle der Getreidevorräte, die sich in der zweiten und dritten Hand befinden (Verteiler, Genossen schaften, Mühlen usw.), und veranlassen die Lager halter schon jetzt, die notwendigen Bekämpfungs mittel einzukaufen. Mit dem Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften (Raiff eisen) und der Reichsfachschaft der Getreide- und Futtermittel-Verteiler ist abgesprochen, daß die Be schaffung der Vekämpfungsmittel für die einzelnen LBsch. zentral zu regeln ist. Die Pflanzenschutzämter setzen sich mit den Hauptgenossenschaften oder mit den Landesfachschaften in Verbindung, um möglichst waggonweisen Bezug der einzelnen Bekämpfungs mittel über diese Organisationen in die Wege zu leiten. Bei der Durchführung der Aktion ist besonders zu beachten: 1. Vordringlich muß dafür gesorgt werden, daß die Lagerräume vor der Beschickung mit Getreide sorgfältig gereinigt und im Bedarfsfalls mit Hilfe der amtlich anerkannten Mittel korn käferfrei gemacht werden. 2. Befallenes Getreide soll vor der Einlagerung, soweit sich die Möglichkeit dazu bietet, durch Begasung nach den amtlich anerkannten Ver fahren (mit Areginal und Cartox) behandelt werden, weil dadurch die Vernichtung des Korn käfers und seiner Brut am ehesten gewährleistet ist. Die Pflanzenschutzämter sollen aus den hierbei gesammelten Erfahrungen Vorschläge