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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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zeitig mündlich oder schriftlich aufzufordern, ihre Kinder während des dritten Lebensmonats in der nächstgelegenen Säuglingsfürsorgestelle zur Unter suchung und zur Entgegennahme eines Rachitis- schutzmittels vorzustellen. Der Zeitpunkt der Sprechstunden, zu dem die Vorstellung erfolgen soll, ist bei der Aufforderung mitzuteilen. Die An setzung besonderer „Rachitistermine" wird empfoh len. Erstmalig sind möglichst sämtliche Säuglinge, Lie den zweiten Lebensmonat vollendet haben, so weit sie nicht nachweislich in ärztlicher Behandlung stehen oder bereits einer Rachitisprophylaxe unter zogen worden sind, zu laden. 2. Als Rachitisschutzmittel kommt in erster Linie Las synthetische Vitamin v in Form des Handels produktes „Vigantolöl" in Frage, das kostenlos ver abfolgt werden soll. Die Verwendung von bestrahlter Milch an Stelle von Vigantolöl bleibt der Prüfung und Ent scheidung der einzelnen staatlichen (kommunalen) Gesundheitsämter überlassen. Sofern die Rachitis prophylaxe mit Lebertran durchgeführt werden soll, ist zu beachten, daß möglichst ein standardisierter Lebertran zu verabreichen ist, der jedoch dem Säug ling erst nach dem sechsten Lebensmonat gegeben werden darf (Sldyspepsie). 3. Für die Durchführung der Rachitisprophy laxe mit Vigantolöl sind drei Vorstellungen des Kindes in der Säuglingsfürsorgestelle vorzusehen. Bei der ersten Vorstellung des Kindes wird der Mutter oder dem Sorgeberechtigten nach Unter suchung durch den Arzt die erste Flasche Vigantolöl mit der Anweisung gegeben, dem Säugling täglich fünf Tropfen in einem Teelöffel seiner Nahrung zu verabfolgen. Nach Verbrauch der ersten Flasche (also nach etwa zwei Monaten) erfolgt die zweite Vorstel lung in der Säuglingsfürsorgestelle. Nach der Nach untersuchung durch den Arzt wird die zweite Flasche Vigantolöl ausgegeben, die wie die erste zu ver brauchen ist. Nach Verbrauch der zweiten Flasche, also nach weiteren zwei Monaten, muß das Kind zum drit tenmal, und zwar zur Abschlußuntersuchung in der Fürsorgestelle vorgestellt werden. Werden bei einer der ärztlichen Untersuchun gen Zeichen von Rachitis festgestellt, die eine indi viduelle Behandlung durch den Hausarzt erforder lich machen, ist das Kind dem Haus- (Kassen-) Arzt zur Behandlung zu überweisen. 4. Zwei bis drei Wochen nach Beginn der Ra chitisprophylaxe macht die Eesundheitspflegerin einen Hausbesuch, bei dem sie die Mutter nochmals eindringlich über die Bedeutung der Rachitispro phylaxe aufklärt und feststellt, ob das Schutzmittel tatsächlich verabfolgt wird. Säumige Eltern oder Sorgeberechtigte erhalten eine erneute Aufforde rung des Gesundheitsamtes zur Vorstellung des Kindes. Es bleibt dem Arzt der Säuglingsfürsorgestelle freigestellt, bei säumigen Müttern oder Sorge- berechtigten oder bei ungünstigen sozialen Verhält nissen die Rachitisprophylaxe in Form des Vita min V-Stoßes durchzuführen. 5. Falls die Vorstellung des Kindes in der Fürsvrgestelle sich aus besonderen Gründen nicht ermöglichen läßt, kann die Rachitisprophylaxe durch Beauftragte des Gesundheitsamtes auch im Hause durchgeführt werden. Über die Verabfolgung des Rachitisschutzmittels wie über den Gesund heitszustand des Kindes sind bei den ärztlichen Untersuchungen kurze Auszeichnungen zu machen, sei es durch Eintragung in laufend geführten Untersuchungsbögen oder -karten, sei es in beson deren Listen, die zu diesem Zweck aufgestellt werden. 6. Gelegentlich der „Rachitistermine" soll das von der Reichsarbeitsgemeinschaft Mutter und Kind herausgegebene „Merkblatt zur Verhütung und Heilung der englischen Krankheit (Rachitis)" ausgegeben und nähere Anweisung über die Verab reichung des Rachitisschutzmittels an den Säugling den Müttern oder Sorgeberechtigten erteilt werden. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Fragen der Säuglingshygiene (Wohnungshygiene, Ernäh rung des Säuglings, Ernährung der Stillenden, Durchführung des Selbststillens, Schaffung genü gender Freiluftmöglichkeiten usw.) weitmöglichst erörtert, auch aus die Säuglingspflegelehrgänge des Reichsmütterdienstes hingewiesen werden. 7. Soweit aus personellen Gründen die Durch führung der Rachitisprophylaxe in Säuglingsfür sorgestellen der Gesundheitsämter nicht gewähr leistet ist oder in dünn besiedelten Bezirken für die Mütter mit ihren Kindern weite Anmarschwege zur nächsten Fürsorgestelle zurückgelegt werden müs sen, übernehmen die Hilfsstellen für „Mutter und Kind" der NSV. die Durchführung der Prophylaxe. Nach Möglichkeit hat auch in diesen Fällen das Ge sundheitsamt den Arzt zu stellen. Die näheren Ver einbarungen über die Zusammenarbeit der Säug lingsfürsorgestellen des Gesundheitsamtes und des Hilfswerkes „Mutter und Kind" regelt bei den ört lich sehr verschieden gelagerten Verhältnissen der Leiter des Gesundheitsamtes mit den Leitern der Ämter für Volksgesundheit und für Volkswohl fahrt. Auf den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 21. 4. 1937 — IVG 5795/37/5300 — (RMBliV. S. 683) wird besonders verwiesen. Not falls wird auch der Reichsmütterdienst Hilfskräfte für die Rachitistermine zur Verfügung stellen. 8. Die Kostenerstattung bei der Beschaffung und Abgabe des Vigantolöls durch die Gesundheits ämter regelt sich in folgender Weise: Der voraussichtlich notwendige Bedarf an Vi gantolöl wird von den Gesundheitsämtern bei den Verteilerapotheken (s. Reichsgesundheitsblatt) be stellt. Die Vigantolölflaschen, die für diesen Zweck verbilligt abgegeben werden (eine 10-ccm-FIasche 0,80 RM), führen die Aufschrift „Rachitisprophy laxe" und dürfen nur für diesen Zweck verwandt werden. Im Anschluß an die Rachitistermine werden der Landesversicherungsanstalt durch die Hand der Krankenkassen Listen der Kinder von Versicherten, denen eine Flasche von Vigantolöl verabreicht wor den ist, zwecks Begleichung der Kosten übersandt. Die Listen müssen neben dem Namen des Kindes die Anschrift des Versicherten und den Namen der
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