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Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 49. 4. 12. 1925. 704 Die deutschen Erzeugnisse haben bei der Einfuhr nach Spanien nicht die Sätze des spanischen Maximaltarifis (1. Kolonne des spanischen Zolltarifs) zu zahlen, der, soweit die verschieden aufgebauten Zolltarifsysteme Deutschlands und Spaniens sich überhaupt vergleichen lassen, eigentlich den deutschen autonomen Zollsätzen entspräche, sondern nur die Sätze der 2. Kolonne, die in dem spanischen Zolltarifsystem die Stelle des Minimaltarifs einnimmt, die aber bekanntlich in Handelsverträgen zwischen Spanien und dritten Ländern noch weitere Ermäßigungen für zahlreiche Warengruppen erfahren hat. An diesen weitergehenden Ermäßigungen nehmen die deutschen Erzeugnisse nicht teil. Als Gegenleistung dafür, daß die deutschen Erzeugnisse während des Provisoriums nicht die Sätze des Maximaltarifes, sondern nur die der Kolonne 2 zu tragen haben, gewährt Deutschland für Tomaten, Weintrauben, Bananen, Apfelsinen, roten Verschnittwein und Oelsardinen Zollermäßigungen, die z. T. noch erheblich unter den Italien gemachten Zugeständ nissen liegen! Die Zollermäßigungen betragen für: Nummer des Zollsatz in deutschen W arengattung Reichsmark Zolltarifs je 100 kg aus 33 Tomaten: v. 18.11. 25 bis 30. 4. 26 2,— v. 1. 5. 26 bis 18. 5. 26 1,50 aus 45 Weintrauben: frisch (Tafeltrauben) in Postsendun gen von einem Gewicht bis 5 kg, ein schließlich, v. 18.11. 25 bis 31.12. 25 . . 5,— in anderen Behältnissen: von mehr als 5 kg bis 15 kg Ge wicht einschließlich, v. 18. 11. 25. b. 31. 12. 25 7,— in Fässern, aus Almeria und Denia, im Gewicht von mehr als 15 kg 15,— . Nummer des deutschen Zolltarifs W arengattung Zollsatz in Reichsmark je 100 kg Anmerkung: Weintrauben in Fäs sern, von Almeria und Denia, im Gewicht von mehr als 15 kg, unterliegen vom 18. 11. 25 bis zum 31. 12. 25 im Rahmen eines Kontingents von 100 000 Fässern einem Zollsatz von nur 10 RM statt 15 RM 50 Bananen: an Stämmen 1,50 nicht an Stämmen 3,50 aus 51 Apfelsinen: 2,50 aus 180 roter Naturwein mit einem Gehalt von mindestens 95 kg und höchstens 140 g Weingeist und mindestens 28 g zuckerfreien Extrakt in einem Liter, zum Verschneiden von noch nicht verschnittenem inländischen roten Wein, unter Zollsicherung 20,— aus 219 Sardinen in Oel in luftdicht verschlos ¬ senen Behältnissen 30,— Es sind also alle Zugeständnisse auf Kosten des deutschen Gartenbaues, Weinbaues und der Fischerei — also Zweigen der Landwirtschaft — gemacht. Was wird alles als „roter Verschnittwein“ nach Deutschland kommen? Wie will man die Zollsicherung durchführen? Die Spanier haben ihr Ziel er reicht; sie werden während der Dauer des sechsmonatigen Provisoriums ihre diesjährige Südfruchternte und ihren Wein mühelos auf dem deutschen Markt unterbringen können. Werden sie aber dann noch zum Abschluß eines Vertrages, der der deutschen Wirtschaft Nutzen bringt, bereit sein? Und weiter: Zufolge der Meistbegünstigung wird auch Italien seine Tomaten, Weintrauben, Apfelsinen und seinen Wein zu den lächerlich niedrigen spanischen Sätzen einführen können. [2203 K. R. Deutsch-Holländisches Zollabkommen. Holland genießt bekanntlich, wie wir in Nr. 37 mitgeteilt haben, als meistbegünstigtes Land alle diejenigen Zollermäßi gungen, welche Deutschland dritten Ländern (z. B. Belgien, Italien) gegenüber eingeräumt hat. Darüber hinaus war zu er warten, daß Holland eine Reihe von Forderungen für solche Er zeugnisse stellen würde, welche in der Hauptsache nur aus Holland nach Deutschland eingeführt werden. Mit Wirkung vom 2. Dezember d. J. sind nunmehr Holland untenstehende Zollermäßigungen zugestanden worden. Da formell der Vertrag erst nach Ratifizierung durch den Reichstag in Kraft treten kann, ist verfügt worden, daß die ermäßigten Zölle sofort wirksam werden, dadurch, daß dem Einführenden die Differenz zwischen dem ermäßigten Satz und dem höheren Satz bis zur Ra tifizierung gestundet wird. Sollte der Vertrag durch den Reichs tag nicht angenommen werden, so ist der gestundete Betrag nachzuzahlen. Beispiel : Rhododendron hatte als Pflanze mit Erdballen seit dem 1. 10. 25 den erhöhten autonomen Zoll satz von M 40,— per 100 kg zu tragen. Ab 2. 12. 25 hat nun mehr der Importeur nur noch M 20,— per 100 kg zu zahlen; die Differenz, d. h. in diesem Falle M 20,—, wird ihm bis zur Annahme oder Ablehnung des Vertrages durch den Reichstag vorläufig gestundet. Wird der Vertrag angenommen, so wird der gestundete Betrag als erledigt angesehen, wird er abgelehnt, so ist der Betrag nachzuzahlen. Ein Teil der Holland zuge standenen Sätze kommt praktisch nicht zur Auswirkung, da für dieselben Erzeugnisse und dieselben Fristen der italienische Vertrag bereits niedrigere Sätze aufweist. Diese kommen Hol land bekanntlich ohne weiteres zugute. Die wichtigsten Zollsätze sind nebenstehende: Auch das vorliegende Abkommen mit Holland enthält hin sichtlich der meisten gartenbaulichen Erzeugnisse Zugeständ nisse, welche vom Standpunkt des deutschen Gartenbaues aus unannehmbar sind. Unsere diesbezügliche Stellungnahme werden wir dem Reichstag zugänglich machen. Position Erzeugnis Zollsatz per 100 kg M 23 Kartoffeln, frisch (aus alter Ernte) vom 15. 2.—15. 4 1,— » 33 Küchengewächse, frisch Weißkohl 2,— Rot- und Wirsingkohl v. 1. 1.—31. 5. 2,— v. 1. 6.—31. 12. 3,— Tomaten (s. Italien) 6,— Blumenkohl (s. Italien) 5,— Rosenkohl v. 1. 12.—31. 3 5,— v. 1. 4.—30. 11 10,— Gurken (s. Italien) v. 16. 4.—15. 9. . 6,— Zwiebeln (s. Italien) 4,— Kopfsalat (s. Italien) 7,— Karotten (s. Italien) 5,— 38 Lebende Pflanzen Pelargonien, Fuchsien, Cinerarien, Re seda in Töpfen 60,— Pflanzen ohne Erdballen (s. Belgien) . 40,— Magnolien und Kirschlorbeer mit Erd ballen 15,— Ilex, Aucuba, Rhododendron, Azalea mollis mit Erdballen 20,— Taxus und Buxus 25,— Blautanne und Chamaecyparis .... 30,— 40 Blumenzwiebeln Hyazinthen, Tulpen, Narzissen .... 20,— 45 Weintrauben in Postpaketen bis 15 kg 20,— 47 Kirschen (s. Italien) 6,— Erdbeeren 15,— —e. [2228 Vermögenssteuererklärung für das Jahr 1925. Von Paul Fall in Neustadt. Da die nach § 25 des Reichsbewertungs-Gesetzes vom Reichsfinanzminister aufzustcllenden Richtlinien für die Be wertung gärtnerischer Grundstücke nach dem Ertrag bis her nicht erschienen sind, auch ihre Vorberatung noch nicht in die Wege geleitet ist, handelt es sich um die Frage, wie bei Abgabe der Vermögenssteuererklärung für dieses Jahr der Reinertrag berechnet werden soll. Da dies der Ertrag sein soll, den das Grundstück nach haltig zu gewähren in der Lage ist, so muß selbstverständlich eine Reihe von Jahren, am besten 4 bis 5, zum Vergleich herangezogen werden, um so auf Grund der Erfahrungen früherer Jahre einen sicheren Anhalt für den Ertrag der Zu kunft zu gewinnen. Das Jahr 1923 scheidet als Inflationsjahr zum Vergleich aus. Das Kalenderjahr 1924 ist nicht als Normal- I jahr anzusehen. Man wird es richtiger als Jahr der Hoch- I konjunktur bezeichnen können, die nach dem Ende hin mehr und mehr abgeflaut ist. Das ist erklärlich. Das Publikum hatte i sich an die Goldmarkrechnung noch nicht gewöhnt und gab zunächst die neue Mark fast ebenso leicht aus, wie vorher das Papier. Das änderte sich jedoch nach und nach. Nun