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DevDeutidheGrwetbsgarteubau Wochenschrift des Reichsverbandes Berliner Gäriner - Börse des deutschen Gartenbaues e.V. Gärmner-Arbeits- U. Grundstücksmarkt Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Sitz Cassel und der Gärtnerkrankenkasse Sitz Hamburg Verreimigie Eädier füür den deutschen Gertenbeu 40. Jahrgang der Wochenschrift des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues e.V. / 42. Jahrgang der Berliner Gäriner-Börse Auszüge aus dem Inhalt des „Deutsehan Erwerbsgartenbaues“ nur bei austehrl. Quellenangabe, Nashdruek von Artikeln nur mit Genehmigung der Senriftleitong gestattet. Nummer 39. — Jahrgang 1925 * Berlin, den 25. September 1925 Schriftleitung: Berlin NW 40, Kronprinzenufer 27. Fernsprecher: Hansa 3428/29. Postscheckkonto: Berlin 906. Ueber die Aufwertung von Von Justizrat W. Hartwich in Bertin. Hufwertung durch Rückwirkung oder wegen Vorbehalts der Rechte. Hatte der Gläubiger die Zahlung in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 angenommen, so wird sowohl die Hypothek wie die persönliche Forderung auch dann aufgewertet, wenn er sich bei der Annahme der Zahlung seine Rechte nicht vorbehalten hat. — Aufwertung durch Rückwirkung. — Die Aufwertung findet mit geringen Abweichungen auch dann statt, wenn der Gläubiger die Zahlung mit oder ohne Vorbehalt nach dem 14. 2. 1924 angenommen hat. Die Gläubiger haben in der Zeit der stärksten Geldentwertung die ihnen angebotene minder wertige, zuletzt völlig wertlose Zahlung fast stets nur unfrei willig angenommen, weil sie befürchteten, von dem Schuldner darauf verklagt zu werden, gegen Zahlung des ihnen angebote nen Papierbetrages eine löschungsfähige Quittung auszustellen. Weit bis in das Jahr 1923 hinein hatten die Gerichte den Gläubiger dazu verurteilt, und der Gläubiger hatte, in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein, seine Hypothek gegen Zahlung eines wertlosen Papiergeldbetrages löschen lassen. Der Fehler der Rechtsprechung, die Papiermark als wirkliche Mark gelten zu lassen, soll jetzt, wenigstens teilweise, durch die Rückwirkung der Aufwertung wieder gutgemacht werden. Zugunsten der Grundstückseigentümer und der persönlichen Schuldner ist folgende Ausnahme gemacht: Die Aufwertung findet gegen sie nicht statt, wenn ihre wirtschaftliche Lage sie nicht zuläßt, insbesondere wenn sie erhebliche Verluste durch den Währungsverfall gehabt haben, oder wenn die Aufwertung deshalb eine unbillige Härte für sie bedeuten würde, daß sie nachweislich durch die Kündigung des Gläubigers gezwungen worden sind, Vermögensgegenstände weit unter dem wirk lichen Wert-zu veräußern, um die Hypothek zu bezahlen. Eine fernere Ausnahme von der Aufwertung ist zugunsten des persönlichen Schuldners, aber nicht des Grundstücks eigentümers, falls er nicht zugleich persönlicher Schuldner ist. gemacht. Gegen den persönlichen Schuldner findet die Auf wertung nicht statt, wenn sie ganz oder zum Teil mit Rück sicht auf die Höhe des bei der Veräußerung des Grundstücks er zielten Erlöses, oder weil das Grundstück nicht mehr im Inlande liegt und deshalb die Inanspruchnahme des Eigentümers wesentlich erschwert ist, eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Befreiung von der persönlichen Aufwertungspflicht kommt demjenigen Schuldner zugute, der sein Grundstück zu einem sehr niedrigen Preis veräußert hat. Angenommen, auf Lehmanns Grundstück habe eine Hypothek von 100 000 Friedens mark gelastet, die er aber durch Zahlung von 200 000 Papier mark abgelöst hat, die einen Goldwert von 20 000 GM haben. Sie ist gelöscht worden und L. hat später das Grundstück, welches im Frieden 500 000 GM wert war, für einen Papier betrag verkauft, der etwa 8000 GM wert war oder noch weniger. Gegen den neuen Eigentümer kann die Wiedereintragung der Hypothek nicht beansprucht werden, persönlich haftet er auch nicht für einen Aufwertungsbetrag. Der frühere Gläubiger würde also den früheren Eigentümer Lehmann auf Aufwertung der persönlichen Forderung in Anspruch nehmen. Wenn ihm dies gestattet wäre, so würde das eine sehr unbillige Härte gegen Lehmann sein, und deshalb ist der Aufwertungsstelle die Befugnis erteilt, von der Aufwertung der persönlichen Forderung gegen L. abzusehen. Hat der Gläubiger die Zahlung vor dem 15. 6. 1922 vorbe haltlos angenommen, so hat er keine Aufwertung zu bean spruchen. Seine Forderung wird aber aufgewertet, wenn er sich bei der Annahme der Zahlung seine Rechte vorbehal ten hat. — Aufwertung kraft Vorbehalts. — Der Vorbehalt Hypotheken. (Schluß.) muß sich auf die persönliche Forderung bezogen haben und nicht bloß auf die Hypothek; sonst ist er unwirksam. Es wird oft zweifelhaft sein, worauf sich ein Vorbehalt bezog, schon deshalb, weil sich die Gläubiger früher des Unterschiedes zwischen der persönlichen Forderung und der Hypothek wohl kaum bewußt waren. Wenn z. B. ein Grundstückseigentümer, der ein Darlehn als Hypothek aufgenommen hatte, zur Zeit der Zahlung noch Eigentümer des Grundstücks, also Hypothe kenschuldner und persönlicher Schuldner zugleich war, so wird man annehmen können, daß ein Vorbehalt, den der Gläubiger bei Annahme der Zahlung gemacht hat, sich auch auf die persönliche Forderung bezog, weil er sich vermutlich alle Rechte wahren wollte. Hatte der Grundstückseigen tümer das Grundstück veräußert und der Käufer die persön- liche Schuld rechtskräftig übernommen, so würde durch eine Zahlung, die der Käufer an den Gläubiger leistet, ein von diesem bei Annahme der Zahlung gemachter Vorbehalt seiner Rechte dem Gläubiger meines Erachtens die Aufwertung der persöp- liehen Forderung und damit zugleich die der Hypothek gesichert haben. Denn dem persönlichen Schuldner gegenüber konnte der Vorbehalt nur die Bedeutung haben, daß er seine persön liche Forderung aufgewertet haben wollte. Hatte aber der Grundstückseigentümer, der nicht mehr persönlicher Schuldner ist, die Zahlung geleistet und der Gläubiger sich ihm gegen über seine Rechte vorbehalten, ohne zu sagen, welche er meinte, so würde meines Erachtens anzunehmen sein, daß der Vorbehalt des Gläubigers nur die Hypothek und nicht die persönliche Forderung betraf. Ein solcher Vorbehalt würde wirkungslos sein auch dem Grundstückseigentümer gegen über, der die Zahlung geleistet hat. Denn die Hypothek ist ja nur ein Pfandrecht für eine Forderung; und wenn die Forderung wegen des wirkungslosen Vorbehalts erloschen ist, kann auch das Pfandrecht nicht mehr vorhanden sein. Ueber die Frage, welche Bedeutung ein Vorbehalt hat, werden sich, wenn der Vorbehalt nicht ganz klar ergibt, was gemeint war, voraussichtlich viele Streilbigkeiten erheben. Ob sich meine Annahmen über die Auslegung in obigen Fällen durch setzen werden, läßt sich nicht voraussehen. Ist die Zahlung nach dem 14. Februar 1924 geleistet worden, so wird sie, gleichviel ob sie mit oder ohne Vorbehalt angenommen worden ist, in Höhe ihres Goldwertbetrages auf den Aufwertungsbetrag ungerechnet. Hat also der Gläubiger auf Grund der dritten Steuernotverordnung, die am 14. 2.1924 in Kraft trat, für seine Hypothek 15% des Goldwertbetrages erhalten und daraufhin vorbehaltlos eine löschungsfähige Quit tung ausgestellt, so kann er desungeachtet, jetzt noch eine Aufwertung von 10 vom Hundert verlangen. Hat er aber die Hypothek nach dem 14. 2. 1924 an einen anderen abgetre ten, so kann er eine Aufwertung auf Grund des Aufwertungs gesetzes nicht mehr verlangen. Ich finde es zwar recht ver wunderlich, daß der Gläubiger, der nach dem 14. 2. 1924 seine Forderung abgetreten hat, keinerlei Aufwertung mehr zu bean spruchen hat, weder für die persönliche Forderung, noch für die Hypothek, kann mir auch keinen Grund dafür denken; aus dem § 78 des Gesetzes kann ich aber nichts anderes herauslesen. Hoffentlich bringt die Rechtsprechung in solchem Falle dem Gläubiger Hilfe. Der Anspruch auf . Aufwertung kraft Rückwirkung oder auf Grund des Vorbehalts ist bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle anzumelden; in der Anmeldung ist der Eigen tümer wie auch der persönliche Schuldner anzugeben. Beiden macht die Aufwertungsstelle Mitteilung von der Anmeldung des Anspruchs und sie können binnen 3 Monaten, nachdem sie die Mitteilung erhalten haben, gegen die Wiedereintragung