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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 40.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192500009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19250000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19250000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Die Beilagen "Verbandsnachrichten" wurden am Ende des Jahrgangs in separaten Ausgaben erfasst ; Heft Nummer 52: Hauptausgabe in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 40.1925
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Sonstiges Inhaltsverzeichnis III
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1925 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1925 13
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1925 25
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1925 37
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1925 49
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1925 61
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1925 73
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1925 85
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1925 97
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1925 109
- Ausgabe Nummer 11, 13. März 1925 125
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1925 141
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1925 157
- Ausgabe Nummer 14, 3. April 1925 173
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1925 189
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1925 205
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1925 217
- Ausgabe Nummer 18, 1. Mai 1925 229
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1925 245
- Ausgabe Nummer 20, 15. Mai 1925 261
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1925 277
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1925 293
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1925 309
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1925 321
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1925 337
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1925 353
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1925 365
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1925 377
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1925 393
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1925 409
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1925 437
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1925 453
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1925 469
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1925 485
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1925 497
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1925 513
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1925 529
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1925 545
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1925 561
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1925 577
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1925 593
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1925 609
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1925 621
- Ausgabe Nummer 44, 30. Oktober 1925 633
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1925 645
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1925 657
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1925 673
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1925 685
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1925 697
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1925 709
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1925 721
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 1, 2.1.1925 1
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 2, 9.1.1925 5
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 3, 16.1.1925 9
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 4, 23.1.1925 13
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 5, 30.1.1925 17
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 6, 6.2.1925 21
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 7, 13.2.1925 25
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 8, 20.2.1925 29
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 9, 27.2.1925 33
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 10, 6.3.1925 41
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 11, 13.3.1925 45
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 12, 20.3.1925 53
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 13, 27.3.1925 57
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 14, 3.4.1925 61
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 15, 10.4.1925 65
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 16, 17.4.1925 73
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 17, 24.4.1925 77
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 18, 1.5.1925 81
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 19, 19.8.1925 85
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 20, 15.5.1925 89
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 21, 22.5.1925 93
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 22, 29.5.1925 97
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 23, 5.6.1925 101
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 24, 12.6.1925 105
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 25, 19.6.1925 109
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 26, 26.6.1925 113
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 27, 3.7.1925 117
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 28, 10.7.1925 121
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 29, 17.7.1925 125
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 30, 24.7.1925 129
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 31, 31.7.1925 133
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 32, 7.8.1925 137
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 33, 14.8.1925 145
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 34, 21.8.1925 149
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 35, 28.8.1925 153
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 36, 4.9.1925 161
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 37, 11.9.1925 165
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 38, 18.9.1925 169
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 39, 25.9.1925 173
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 40, 2.10.1925 177
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 41, 9.10.1925 181
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 42, 16.10.1925 185
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 43, 23.10.1925 189
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 44, 30.10.1925 193
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 45, 6.11.1925 197
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 46, 13.11.1925 201
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 47, 20.11.1925 205
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 48, 27.11.1925 209
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 49, 4.12.1925 213
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 50, 11.12.1925 217
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 51, 18.12.1925 225
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 52, 25.12.1925 229
-
Band
Band 40.1925
-
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- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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DevDeutidheGrwetbsgarteubau Wochenschrift des Reichsverbandes Berliner Gäriner - Börse des deutschen Gartenbaues e.V. Gärmner-Arbeits- U. Grundstücksmarkt Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Sitz Cassel und der Gärtnerkrankenkasse Sitz Hamburg Verreimigie Eädier füür den deutschen Gertenbeu 40. Jahrgang der Wochenschrift des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues e.V. / 42. Jahrgang der Berliner Gäriner-Börse Auszüge aus dem Inhalt des „Deutsehan Erwerbsgartenbaues“ nur bei austehrl. Quellenangabe, Nashdruek von Artikeln nur mit Genehmigung der Senriftleitong gestattet. Nummer 39. — Jahrgang 1925 * Berlin, den 25. September 1925 Schriftleitung: Berlin NW 40, Kronprinzenufer 27. Fernsprecher: Hansa 3428/29. Postscheckkonto: Berlin 906. Ueber die Aufwertung von Von Justizrat W. Hartwich in Bertin. Hufwertung durch Rückwirkung oder wegen Vorbehalts der Rechte. Hatte der Gläubiger die Zahlung in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 angenommen, so wird sowohl die Hypothek wie die persönliche Forderung auch dann aufgewertet, wenn er sich bei der Annahme der Zahlung seine Rechte nicht vorbehalten hat. — Aufwertung durch Rückwirkung. — Die Aufwertung findet mit geringen Abweichungen auch dann statt, wenn der Gläubiger die Zahlung mit oder ohne Vorbehalt nach dem 14. 2. 1924 angenommen hat. Die Gläubiger haben in der Zeit der stärksten Geldentwertung die ihnen angebotene minder wertige, zuletzt völlig wertlose Zahlung fast stets nur unfrei willig angenommen, weil sie befürchteten, von dem Schuldner darauf verklagt zu werden, gegen Zahlung des ihnen angebote nen Papierbetrages eine löschungsfähige Quittung auszustellen. Weit bis in das Jahr 1923 hinein hatten die Gerichte den Gläubiger dazu verurteilt, und der Gläubiger hatte, in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein, seine Hypothek gegen Zahlung eines wertlosen Papiergeldbetrages löschen lassen. Der Fehler der Rechtsprechung, die Papiermark als wirkliche Mark gelten zu lassen, soll jetzt, wenigstens teilweise, durch die Rückwirkung der Aufwertung wieder gutgemacht werden. Zugunsten der Grundstückseigentümer und der persönlichen Schuldner ist folgende Ausnahme gemacht: Die Aufwertung findet gegen sie nicht statt, wenn ihre wirtschaftliche Lage sie nicht zuläßt, insbesondere wenn sie erhebliche Verluste durch den Währungsverfall gehabt haben, oder wenn die Aufwertung deshalb eine unbillige Härte für sie bedeuten würde, daß sie nachweislich durch die Kündigung des Gläubigers gezwungen worden sind, Vermögensgegenstände weit unter dem wirk lichen Wert-zu veräußern, um die Hypothek zu bezahlen. Eine fernere Ausnahme von der Aufwertung ist zugunsten des persönlichen Schuldners, aber nicht des Grundstücks eigentümers, falls er nicht zugleich persönlicher Schuldner ist. gemacht. Gegen den persönlichen Schuldner findet die Auf wertung nicht statt, wenn sie ganz oder zum Teil mit Rück sicht auf die Höhe des bei der Veräußerung des Grundstücks er zielten Erlöses, oder weil das Grundstück nicht mehr im Inlande liegt und deshalb die Inanspruchnahme des Eigentümers wesentlich erschwert ist, eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Befreiung von der persönlichen Aufwertungspflicht kommt demjenigen Schuldner zugute, der sein Grundstück zu einem sehr niedrigen Preis veräußert hat. Angenommen, auf Lehmanns Grundstück habe eine Hypothek von 100 000 Friedens mark gelastet, die er aber durch Zahlung von 200 000 Papier mark abgelöst hat, die einen Goldwert von 20 000 GM haben. Sie ist gelöscht worden und L. hat später das Grundstück, welches im Frieden 500 000 GM wert war, für einen Papier betrag verkauft, der etwa 8000 GM wert war oder noch weniger. Gegen den neuen Eigentümer kann die Wiedereintragung der Hypothek nicht beansprucht werden, persönlich haftet er auch nicht für einen Aufwertungsbetrag. Der frühere Gläubiger würde also den früheren Eigentümer Lehmann auf Aufwertung der persönlichen Forderung in Anspruch nehmen. Wenn ihm dies gestattet wäre, so würde das eine sehr unbillige Härte gegen Lehmann sein, und deshalb ist der Aufwertungsstelle die Befugnis erteilt, von der Aufwertung der persönlichen Forderung gegen L. abzusehen. Hat der Gläubiger die Zahlung vor dem 15. 6. 1922 vorbe haltlos angenommen, so hat er keine Aufwertung zu bean spruchen. Seine Forderung wird aber aufgewertet, wenn er sich bei der Annahme der Zahlung seine Rechte vorbehal ten hat. — Aufwertung kraft Vorbehalts. — Der Vorbehalt Hypotheken. (Schluß.) muß sich auf die persönliche Forderung bezogen haben und nicht bloß auf die Hypothek; sonst ist er unwirksam. Es wird oft zweifelhaft sein, worauf sich ein Vorbehalt bezog, schon deshalb, weil sich die Gläubiger früher des Unterschiedes zwischen der persönlichen Forderung und der Hypothek wohl kaum bewußt waren. Wenn z. B. ein Grundstückseigentümer, der ein Darlehn als Hypothek aufgenommen hatte, zur Zeit der Zahlung noch Eigentümer des Grundstücks, also Hypothe kenschuldner und persönlicher Schuldner zugleich war, so wird man annehmen können, daß ein Vorbehalt, den der Gläubiger bei Annahme der Zahlung gemacht hat, sich auch auf die persönliche Forderung bezog, weil er sich vermutlich alle Rechte wahren wollte. Hatte der Grundstückseigen tümer das Grundstück veräußert und der Käufer die persön- liche Schuld rechtskräftig übernommen, so würde durch eine Zahlung, die der Käufer an den Gläubiger leistet, ein von diesem bei Annahme der Zahlung gemachter Vorbehalt seiner Rechte dem Gläubiger meines Erachtens die Aufwertung der persöp- liehen Forderung und damit zugleich die der Hypothek gesichert haben. Denn dem persönlichen Schuldner gegenüber konnte der Vorbehalt nur die Bedeutung haben, daß er seine persön liche Forderung aufgewertet haben wollte. Hatte aber der Grundstückseigentümer, der nicht mehr persönlicher Schuldner ist, die Zahlung geleistet und der Gläubiger sich ihm gegen über seine Rechte vorbehalten, ohne zu sagen, welche er meinte, so würde meines Erachtens anzunehmen sein, daß der Vorbehalt des Gläubigers nur die Hypothek und nicht die persönliche Forderung betraf. Ein solcher Vorbehalt würde wirkungslos sein auch dem Grundstückseigentümer gegen über, der die Zahlung geleistet hat. Denn die Hypothek ist ja nur ein Pfandrecht für eine Forderung; und wenn die Forderung wegen des wirkungslosen Vorbehalts erloschen ist, kann auch das Pfandrecht nicht mehr vorhanden sein. Ueber die Frage, welche Bedeutung ein Vorbehalt hat, werden sich, wenn der Vorbehalt nicht ganz klar ergibt, was gemeint war, voraussichtlich viele Streilbigkeiten erheben. Ob sich meine Annahmen über die Auslegung in obigen Fällen durch setzen werden, läßt sich nicht voraussehen. Ist die Zahlung nach dem 14. Februar 1924 geleistet worden, so wird sie, gleichviel ob sie mit oder ohne Vorbehalt angenommen worden ist, in Höhe ihres Goldwertbetrages auf den Aufwertungsbetrag ungerechnet. Hat also der Gläubiger auf Grund der dritten Steuernotverordnung, die am 14. 2.1924 in Kraft trat, für seine Hypothek 15% des Goldwertbetrages erhalten und daraufhin vorbehaltlos eine löschungsfähige Quit tung ausgestellt, so kann er desungeachtet, jetzt noch eine Aufwertung von 10 vom Hundert verlangen. Hat er aber die Hypothek nach dem 14. 2. 1924 an einen anderen abgetre ten, so kann er eine Aufwertung auf Grund des Aufwertungs gesetzes nicht mehr verlangen. Ich finde es zwar recht ver wunderlich, daß der Gläubiger, der nach dem 14. 2. 1924 seine Forderung abgetreten hat, keinerlei Aufwertung mehr zu bean spruchen hat, weder für die persönliche Forderung, noch für die Hypothek, kann mir auch keinen Grund dafür denken; aus dem § 78 des Gesetzes kann ich aber nichts anderes herauslesen. Hoffentlich bringt die Rechtsprechung in solchem Falle dem Gläubiger Hilfe. Der Anspruch auf . Aufwertung kraft Rückwirkung oder auf Grund des Vorbehalts ist bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle anzumelden; in der Anmeldung ist der Eigen tümer wie auch der persönliche Schuldner anzugeben. Beiden macht die Aufwertungsstelle Mitteilung von der Anmeldung des Anspruchs und sie können binnen 3 Monaten, nachdem sie die Mitteilung erhalten haben, gegen die Wiedereintragung
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