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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 40.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192500009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19250000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19250000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Die Beilagen "Verbandsnachrichten" wurden am Ende des Jahrgangs in separaten Ausgaben erfasst ; Heft Nummer 52: Hauptausgabe in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 40.1925
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Sonstiges Inhaltsverzeichnis III
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1925 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1925 13
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1925 25
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1925 37
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1925 49
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1925 61
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1925 73
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1925 85
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1925 97
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1925 109
- Ausgabe Nummer 11, 13. März 1925 125
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1925 141
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1925 157
- Ausgabe Nummer 14, 3. April 1925 173
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1925 189
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1925 205
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1925 217
- Ausgabe Nummer 18, 1. Mai 1925 229
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1925 245
- Ausgabe Nummer 20, 15. Mai 1925 261
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1925 277
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1925 293
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1925 309
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1925 321
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1925 337
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1925 353
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1925 365
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1925 377
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1925 393
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1925 409
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1925 437
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1925 453
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1925 469
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1925 485
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1925 497
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1925 513
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1925 529
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1925 545
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1925 561
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1925 577
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1925 593
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1925 609
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1925 621
- Ausgabe Nummer 44, 30. Oktober 1925 633
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1925 645
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1925 657
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1925 673
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1925 685
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1925 697
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1925 709
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1925 721
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 1, 2.1.1925 1
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 2, 9.1.1925 5
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 3, 16.1.1925 9
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 4, 23.1.1925 13
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 5, 30.1.1925 17
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 6, 6.2.1925 21
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 7, 13.2.1925 25
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 8, 20.2.1925 29
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 9, 27.2.1925 33
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 10, 6.3.1925 41
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 11, 13.3.1925 45
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 12, 20.3.1925 53
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 13, 27.3.1925 57
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 14, 3.4.1925 61
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 15, 10.4.1925 65
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 16, 17.4.1925 73
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 17, 24.4.1925 77
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 18, 1.5.1925 81
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 19, 19.8.1925 85
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 20, 15.5.1925 89
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 21, 22.5.1925 93
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 22, 29.5.1925 97
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 23, 5.6.1925 101
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 24, 12.6.1925 105
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 25, 19.6.1925 109
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 26, 26.6.1925 113
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 27, 3.7.1925 117
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 28, 10.7.1925 121
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 29, 17.7.1925 125
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 30, 24.7.1925 129
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 31, 31.7.1925 133
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 32, 7.8.1925 137
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 33, 14.8.1925 145
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 34, 21.8.1925 149
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 35, 28.8.1925 153
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 36, 4.9.1925 161
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 37, 11.9.1925 165
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 38, 18.9.1925 169
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 39, 25.9.1925 173
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 40, 2.10.1925 177
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 41, 9.10.1925 181
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 42, 16.10.1925 185
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 43, 23.10.1925 189
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 44, 30.10.1925 193
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 45, 6.11.1925 197
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 46, 13.11.1925 201
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 47, 20.11.1925 205
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 48, 27.11.1925 209
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 49, 4.12.1925 213
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 50, 11.12.1925 217
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 51, 18.12.1925 225
- Ausgabe Verbandsnachrichten Nr. 52, 25.12.1925 229
-
Band
Band 40.1925
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- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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DerDeutlderwetbsgarteubau Wochenschrift des Reichsverbandes Berliner Gärtner - Börse des deutschen Gartenbaues e.V. Gärtner-Arbeits- u. Grundstücksmarkt Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Sitz Cassel und der Gärtnerkrankenkasse Sitz Hamburg Vereimiste Bliter tür den deuischem Gartenbau» 40. Jahrgang der Wochenschrift des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues e.V. / 42. Jahrgang der Berliner Gärtner-Börse Auszüge aus dem Inhalt des .Deutsehen Erwerbsgartenbaues* nur bei ausführl. Quellenangabe, Nachdruek von Artikeln nur mit Genehmigung der Sehriftleitung gestatte! Nummer 38. — Jahrgang 1925 * Berlin, den 18. September 1925 Schriftleitung: Berlin NW 40, Kronprinzenufer 27. Fernsprecher: Hansa 3428/29. Postscheckkonto: Berlin 906. Ueber die Aufwertung von Hypotheken. Von Justizrat W. Hartwich in Berlin. Am 16. Juli hat der Reichstag das Aufwertungsgesetz an genommen, durch das die zahllosen Streitigkeiten über die Höhe der Aufwertung der durch den Währungsverfall entwerteten Ansprüchen endgültig geregelt werden sollten. Es ist nun allerdings nicht zu erwarten, daß an der im Gesetze bestimm ten Höhe der Aufwertung nachträglich nochmals Aenderungen vorgenommen werden könnten. Bei der Schwierigkeit des Rechtsstoffes ist aber zu fürchten, daß so manche Vorschriften des Gesetzes von den Beteiligten, den Gläubigern und den Schuldnern, in verschiedenem Sinne aufgefaßt oder ausgelegt werden, und daß die gute Absicht, die vielen Streitigkeiten zu beseitigen, nicht erreicht werden wird. Das Gesetz enthält, außer weniger wichtigen Bestimmungen, Vorschriften über die Aufwertung von Hypotheken und Grund schulden, Rentenschulden und Reallasten,' Industrieobligationen, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen der Genossenschaften des öffentlichen Rechts, Sparkassenguthaben, Versicherungsany Sprüchen und sonstigen Vermögensanlagen. Für die Leser dieser Zeitschrift sind die wichtigsten Vorschriften die über die Aufwertung der Hypotheken. Auch das neue Gesetz hält für die Aufwertung an der Un terscheidung zwischen der Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung fest. Aufwertung der Hypothek. Die Hypothek ist, wie in dieser Zeitschrift schon wieder holt dargelegt wurde, kein Forderungsrecht, sondern ein Pfand recht für eine Forderung, meist für ein Darlehn, oder auch für ein Restkaufgeld im Falle, daß ein Grundstück verkauft wird und der Käufer den Kaufpreis nicht voll bezahlt. Die Hypothek äußert ihre Wirkung hauptsächlich bei der Zwangs versteigerung des Grundstücks. Dann wird der Gläubiger, falls nicht die Hypothek bestehen bleibt, aus dem Erlös der Ver steigerung befriedigt, und zwar nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch. Sind an der ersten Stelle im Grundbuch 30 000 M eingetragen, an der zweiten Stelle 20 000 M und beläuft sich der Erlös auf 35 000 M, so erhält der erste Gläubiger 30 000 M, der zweite 5000 M; mit dem Rest von 15 000 M fällt er aus; seine Hypothek wird gelöscht, die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung bleibt aber bestehen. Wenn der Schuldner, also in der Regel der Grundeigentümer, auf dessen Grundstück die Hypothek ein getragen worden ist, noch sonstiges Vermögen besitzt, kann der Gläubiger seine Befriedigung noch aus diesem Vermögen suchen. — Bei der Begründung einer Hypothek muß Gläubiger der Hypothek und Gläubiger der persönlichen Forderung natur gemäß immer dieselbe Person sein; dagegen kann schon bei Begründung der Hypothek der Hypotheken Schuldner eine andere Person als der persönliche Schuldner sein, nämlich dann, wenn — was durchaus zulässig ist — ein Grundstücks eigentümer auf sein Grundstück eine Hypothek für die Schuld eines anderen eintragen läßt. Lehmann braucht 5000 M, findet auch einen Darlehnsgeber, doch will dieser das Geld nur gegen genügende Sicherheit geben. Lehmann kann solche Sicherheit nicht leisten, aber sein Freund Schulze läßt für das dem Lehmann zu gewährende Dahrlehn auf sein, Schulzes, Grundstück eine Hypothek von 5000 M eintragen. Solche Fälle kommen vor, wenngleich nur selten. Wird die persönliche Forderung bezahlt, oder sonstwie getilgt, so kann auch der Hypothekenschuldner verlangen, daß die Hypothek im Grund buch gelöscht werde; unter Umständen geht sie aber auch auf denjenigen über, der die persönliche Schuld bezahlt. Da hiernach Hypothek und persönliche Forderung ver schiedene Rechte sind, so könnte auch die Höhe der Aufwer tung verschieden festgesetzt werden. Das Gesetz bestimmt aber als Regel, da ßdie Hypothek und die persönliche Forde rung in gleicher Höhe festzusetzen seien, nämlich auf 25% ihres Goldmarkbetrages. Die Hypothek soll aber nicht höher aufgewertet werden, als die durch sie gesicherte Forderung, so daß also, wenn die Forderung nur auf 20°/o aufgewertet würde, auch die Hypothek nur auf 20% aufzuwerten ist. Als Goldmarkbetrag gilt bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1918 erworben sind, der Nenn betrag. Ist der An spruch später erworben, so wird der Goldmarkbetrag auf Grund einer Tabelle berechnet, die mit dem Gesetze veröffent licht ist. Hat also jemand eine Hypothek von 30 000 M am 20. 12. 1917 erworben, so ist ihr Goldmarkbetrag 30 000 M und der Schuldner muß 250/0 gleich 7500 Reichsmark bezahlen. Hat er aber eine Hypothek von 30 000 M am 1. Juni 1921 er worben, so berechnet sich ihr Goldmarkbetrag nach der Tabelle. In dieser ist für die Zeit vom 1. bis zum '10. Juni 1921 der Wert von 100 Papiermark auf 6,88 Goldmark ange geben. 30 000 PMk. waren also am 1. Juni 1921 gleich 2064 GMk., und davon hätte der Schuldner zur Tilgung der Hypothek 25% gleich 513 Rmk. zu zahlen. In der Tabelle, die dem Gesetz beigefügt ist, ist der Goldmarkwert der Papiermark nicht mehr wie in der dritten Steuernotverordnung nach dem Dollarstand allein be rechnet, sondern aus dem Dollarstand und der Lebenshaltungs ziffer gemeinsam. Da die Papiermark in der Zeit ihres Wert niedergangs im Inlande meist einen höheren Kaufwert hatte, als sie nach ihrem Dollarstand hätte haben müssen, so ist der in der Tabelle festgesetzte Goldmarkbetrag der Papiermark meist höher, als der nach der dritten Steuernotverordnung be rechnete Betrag. Dadurch ist der Hypothekengläubiger gegen früher etwas jedoch nur wenig besser gestellt. Für die letzten Zeiten des Wertniedergangs der Papiermark trifft das aber nicht zu. Die für die Zeit vom 1. 8. bis zum 19. 11. 1923 in der Tabelle festgesetzten Goldmarkbeträge sind niedri ger als die früher bloß nach dem Dollarstand berechneten. Vom 20. 11. 1923 an ist der Wert der Papiermark nach der dritten Steuer-N.-V. dem nach der Tabelle des Aufwertungsgesetzes berechneten gleich, nämlich bei beiden 1 Billion P. gleich 1 GM. Ein Erwerb der nach dem 13. 2. 1924, nämlich nach dem Inkrafttreten der dritten St.-N.-V. stattgefunden hat, bleibt für die Berechnung des Goldmarkwertes außer Betracht — so sagt das Gesetz —. Daher wird anzunehmen sein, daß es für solche Ansprüche bei dem im Vertrage festgesetzten Geld beträge verbleibt. Von der Regel, daß die Hypothek auf 25% aufgewertet wird, ist eine Ausnahme zugunsten derjenigen Eigentümer gemacht, bei denen sich mit Rücksicht auf ihre wirtschaft liche Lage eine solche Aufwertung als eine grobe Unbilligkeit darstellt. Eigentümer in so trauriger Lage können eine Herab setzung des Aufwertungsbetrages um höchstens 10% bean tragen, so daß also der Aufwertungsbetrag nur 15% des Gold markwertes der Hypothek ausmacht. Die Herabsetzung wird dem Eigentümer hauptsächlich dann zu bewilligen sein, wenn er nachweist, daß er durch die Geldentwertung selber große Verluste gehabt hat, z. B., daß er Kriegsanleihe in hohem Grade gezeichnet hat. 25 v. H. sind der normale Höchstsatz der Aufwertung. Der Aufwertungsbetrag einer Hypothek kann also unter Um ständen wohl herabgesetzt, aber nicht über 25% hinaufgesetzt werden. Berechnung des Goldmarkbetrages. Für die Berechnung des Goldmarkbetrages ist der Tag maßgebend, an dem der Gläubiger die Hypothek erworben hat.
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