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14 Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 2. 9. 1. 1925. den Vertrag eine weitergehende Verpflichtung nicht aufgeladen werden. Keineswegs könnte angenommen werden, daß er an Stelle eines verfallenen, gar nicht wieder zu reparierenden Erd hauses auf seine Kosten dem Verpächter ein neues herstellen sollte. Das von ihm erbaute neue Erdhaus ist daher nicht etwa in Erfüllung einer Vertragspflicht als Ersatz für das alte verfallene errichtet worden. Aber wenn der Pächter nicht verpflichtet war, das neue Haus zu bauen, so könnte es doch immerhin bloß dadurch, daß es mit dem Grund und Boden fest verbunden worden ist, Eigentum des Verpächters geworden sein. Als eine Einrichtung, die er ohne weiteres nach § 547 wieder wegnehmen könnte, wird man ein aus Steinen gebautes Erdhaus wohl nicht ansehen können. Es ist indessen nach meiner Meinung anzunehmen, daß der Pächter auch das Erdhaus nur zu vorübergehendem Zwecke, nämlich für sich gebaut hat in der Absicht, es wieder wegzunehmen, wenn die Pachtung ihr Ende erreicht haben würde. Ein Erwerbsgärtner kann und will ein solches Erdhaus auch später auf anderem Lande für seinen Betrieb verwenden. Die vorstehend besprochenen Fragen sind im Schrifttum und in der Rechtspflege noch nicht völlig geklärt. Unmöglich ist es nicht, daß das Gericht anderer Ansicht wäre. Wenn nun der Pächter, Erdhaus, Bäume usw. gegen den Willen des Ver pächters aus dem Boden herausnimmt, und das Gericht erachtet später die Wegnahme für unberechtigt, so würde er einen recht hohen Schadenersatz leisten müssen. Deshalb empfiehlt es sich, daß der Pächter zunächst dem Verpächter mitteilt, er beabsichtige bei Beendigung der Pacht die Gegenstände mitzunehmen, sei aber nicht abgeneigt, sie zurückzulassen, wenn er eine ange messene Vergütung erhalte. Der Verpächter wird ihm dann darauf antworten, und wenn er ihm untersagen sollte, die Sachen an sich zu nehmen, so muß der Pächter den weiteren Betrieb der Angelegenheit unverzüglich einem Rechtsanwalt dort über tragen. Das Schreiben an den Verpächter soll aber der Pächter nicht bis in die letzte Zeit der Pacht verschieben, sondern unmittelbar nachdem er die Kündigung erhält, an den Verpächter richten, am besten durch einen Rechtsanwalt. Planwirtschaft. Von Georg Franßen in Altranstädt. Ueber Planwirtschaft wird so viel geschrieben, ohne daß man in der Praxis wesentlichen Einfluß beobachten könnte. Jeder kultiviert darauf los, bis Ueberangebot in einzelnen Artikeln dem Gärtner die Augen öffnet und sein unendliches Mühen wieder einmal umsonst war. Es ist niederdrückend, wenn man irgend welche Pflanzen, denen man besondere Aufmerksamkeit, Mühe und Geld gewidmet hat, nicht los wird. Wer in diesem Jahre Gemüse gebaut hat, wird diese Beobachtung bei Schoten, To maten und Weißkohl zur Genüge gemacht haben. „Da wendet sich der Gast mit Grausen“.— einem anderen Zweige des Garten baues zu, aber welchem? Die Organisation der gartenbaulichen Erzeugung ist eine der schwierigsten Aufgaben unseres Ver bandes! Planwirtschaft treiben, das bedeutet, jedem einzelnen die jenigen Erzeugnisse in Auftrag zu geben, die seinen Verhältnissen entsprechen und deren Absatz denkbar gesichert ist. Gewisser maßen eine verbesserte Spezialkultur. In unseren Gartenbau zentralen haben wir neuerdings Einrichtungen, deren gemein nützige Zwecke allgemein anerkannt werden. Könnten diese nicht die Aufgabe übernehmen, ihren Genossen Aufträge zu be schaffen, diesen die Kultur von Ware aufzugeben, die andere regelmäßig gebrauchen? Mir schwebt gerade ein Beispiel vor, das ich erläutern möchte. Zur Frühjahrstreiberei benötigen größere Gärtnereien, die nur über viele Mistbeete verfügen, gute, pikierte Blumenkohl-, Salat- und Kohlrabipflanzen. Die Anzucht pikierter Pflanzen ist dem einen unmöglich, da es im Freien Anfang Februar nicht er folgen kann. Ein anderer hat schöne helle Gewächshäuser und würde gerne in den ersten Monaten des Jahres Blumenkohl- pflanzen heranziehen. Später, Anfangs März, sollen Gurken in die Häuser gepflanzt werden. Da er abseits der Heerstraße liegt, hat die Kultur von Topfpflanzen keinen Zweck; Chrysanthemen sind in diesem Betriebe um Weihnachten geräumt. Ist man sicher, daß man die Pflanzen absetzen kann, so wird auch das Risiko für teuren Samen, Heizung und Pikierarbeit übernommen. Daher sollte der Treibgärtner nicht warten, bis er die Pflanzen braucht, sondern schon jetzt durch Vermittlung unserer Genossen schaften dem anderen den Auftrag zukommen lassen. Der Pflanzenzüchter kann des Kollegen Wunsch auf Sorte, Zeitpunkt der Verwendbarkeit berücksichtigen, vor allen Dingen aber kann er dem Kollegen einen erheblichen Preisnachlaß geben, denn er braucht die Ware bestimmt nicht fortzuwerfen. M. E. könnte die Ware, wenn sie zeitig bestellt worden ist, 20°/0 billiger abgegeben werden, als sonst der Marktpreis am Tage der Lieferung ist. Wer die Preisbildung an Hand der Annoncen in diesem Herbste beobachtet hat, konnte eine verhältnismäßige Uebereinstimmung feststellen. Diese Preise, für gute Durchschnittsware geltend, könnte die Genossenschaft jede Woche ermitteln und veröffent lichen. Unsichere Lieferanten, die etwa doch andere als die Be steller beliefern, sind leicht zu ermitteln und zu brandmarken. Der Auftrag ist für beide Teile unverbindlich, jedoch ist es Ehren pflicht, daß der eine mitteilt, wenn er nicht liefern kann, und der andere den Auftrag ebenso rechtzeitig rückgängig macht. (Wir glauben nicht, daß durch unverbindliche Abmachungen Besserung zu erreichen ist. Die Schriftleitung.) Die Schreibarbeit der Zen trale ist irgendwie zu vergüten. Wenn nur erst einmal auf diesem Wege ein Anfang gemacht würde, so ließen sich bald planmäßig viele andere Artikel, die von einigen Gärtnereien regelmäßig be zogen werden, auf Bestellung heranziehen; mögen das nun Cy clamensämlinge, Treibstauden, Goldlackpflanzen oder anderes sein. Wichtig ist, daß ein Absatz zu normalen Preisen dem Gärt ner die Freude am Schaffen erhält, daß wir durch Vermeidung von Verlusten billig arbeiten können zugunsten der Vermehrung des Umsatzes und zuungunsten der Einfuhr aus fremden Ländern, Unsere Landwirtschaft und mit ihr die Gärtnerei hat heute so schwer zu kämpfen, daß jedes Mittel versucht werden muß, um ihre Lebensbedingungen zu erleichtern. Mehr als bisher müssen die Gärtner Hand in Hand gehen und nicht im anderen den Kon kurrenten sehen. Nicht von außen kommt uns Hilfe, sondern aus uns selbst heraus. Jeder muß versuchen, Mittel und Wege zu entdecken, aus dem Elend der Geldknapp heit, der Ueberproduktion und aller anderen Uebel herauszu kommen. Ist ein Weg nicht gangbar, so stellt sich das früh ge nug heraus. Ich weise auf den inhaltsschwersten Satz unserer alten Felddienstordnung hin, der da lautet: „Fehlgreifen in der Wahl der Mittel ist ein geringerer Fehler, als ein Mittel unversucht zu lassen!“ [1031 Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die Abführung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohn steuerbeiträge hat entweder durch das Ueberweisungsverfahren oder durch das Markenverfahren zu erfolgen. 1. Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigten, haben die einbehaltenen Beträge durch An kauf von Steuermarken jeweils am 5., 15. und 25. jeden Monats an das Reich abzuführen. Die Steuermarken sind in die Ein lagebogen des Steuerbuches einzukleben und durch Datums- aufschrift zu entwerten. Im Laufe des Monats Januar werden die Arbeitnehmer durch öffentlichen Anschlag aufgefordert, die Steuerbücher des Jahres 1924 mit Inhalt an das für sie zu ständige Finanzamt abzuliefern. Die Ablieferung kann auch der Arbeitgeber übernehmen. 2. Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres mehr als 4 Arbeitnehmer in einem dauernden Arbeitsverhältnis be schäftigen, haben die einbehaltenen Beträge in bar oder durch Ueberweisung zu dem gleichen Zeitpunkt wie unter 1. an die Finanzkasse zu überweisen. Nach Ablauf eines jeden Monats haben sie eine besondere Bescheinigung nachzureichen. Nach den bestehenden Vorschriften hätten diese Arbeit geber im Januar eines jeden Jahres besondere Ueberweisungs- blätter, Nachweisungen und Zusammenstellungen an das Finanz amt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen, in denen die im Laufe des Jahres gewährten Lohnsummen (einschl. Deputat) und die abgeführten Lohnsteuerbeträge zusammenge faßt sind. Durch Erlaß vom 29. 10. 1924 - III. C. 2. 2000 - hat der Reichsfinanzminister die Arbeitgeber für das Jahr 1924 hiervon entbunden. Die Finanzämter sind aber berechtigt, in einzelnen Fällen Unterlagen anzufordern. Gleichzeitig wird für die Zukunft eine schärfere Betriebskontrolle durch die Steuerbehörden in Bezug auf pünktliche Abführung der Lohn steuerbeträge durchgeführt werden. Unberührt von diesem Erlaß bleiben die Vorschriften der 2. Steuernotverordnung, die den Arbeitgeber verpflichten, Lohnzettel für solche Ar beitnehmer einzureichen, deren Bruttoarbeitsverdienst im Kalender Vierteljahr 2200 M überstiegen hat. Vordrucke sind vom Finanzamt anzufordern. Wer sich über das seit dem 1. 1. 1924 gültige Steuerab zugsverfahren näher unterrichten will, lese den Aufsatz in Nr. 1 des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“, Jahrgang 1924, S. 3, nach. Unter Umständen kann er noch amtliche Merk blätter über den Steuerabzug von seinem Finanzamt erhalten. , —d. 1136