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- Wochenblatt Auknitz, Römgsbmck, Radeberg, Radeburg, Mritzkurg und Amgegend Z Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden uns der städtischen Achörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Zweiundzwanzigstcr Jahrgang. Ei Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends und ist durch alle Postanstalten zu beziehen. Abonnementspreis: Vierteljährlich 10 Ngr. ^.sjMnserake, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Moritz Tschersich angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abend 1' einzusenden. Inserate werden nur bis Dienstags und Freitags früh 8 Uhr in Pulsnitz angenommen und mit 8 Pf. für die gespaltene Lorpus-Zeile berechnet. Mo. IS Sonnabend, den 5. März Veil Lehmann vr. Diller. Bekanntmachung gin'^ Äs' Bekanntmachung, abgabenfreies Salz betreffend. Der Bundesrath des deutschen Zollvereins hat hinsichtlich der Zubereitung von Vieh- und Gewcrbesalz (Denaturirungs neuerlich folgende Bestimmungen getroffen, reiche hiermit zur öffentlichen Kenntnih gebracht werden. Als Denaturirmittel sollen, unter gänzlichem Ausschluß der bisher für Viehsalz und auf Vor- ath zubereitetcs Gewerbesalz benutzten Denaturirmittel, bis auf Weiteres angewandt werden: i tr.' I. 1) für Viehsalz, a) aus Siedesalz bereitet: I Procent Eisenoxyd und 1 Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, b) aus Steinsalz bereitet: M K Procent Eisenoxyd und 1 Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut; 2) für Gewerbesalz aus Vorrath bereitet entweder a) I Procent Thran neben ' Procent Ultramarin, oder t>) ' Procent Thran, neben l Procent fein gemahlenem Braunstein. Ebenso ist, unter Abänderung der in dieser Beziehung zeither masgebend gewesenen .-.Forschriften, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres: ? f ll. Salzabfällc nur dann abgabenfrei zu lassen sind, wenn sie vorher der Denaturirung in nachstehend angegebener Weise unterlegen haben: a) Pfannen- » Jo darf nur in fein vermahlenem Zustande und mittels des für Steinsalz oben vorgeschriebenen Verfahrens denaturirt werden, y) Schmutzsalz und Fegesalz ist, )!»>"- nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz zu denaturiren, wobei ein Gemisch dieser Salze aus Steinsalz und Siedesalz wie Steinsalz behandelt Tr^crden muß. Endlich sind o) Salz sch la mm und Abfallsalz in chemischen Fabriken, namentlich in Salpeterfabriken, wie Schmutzsalz von Siedereien zu behandeln, unk)" gegen die über den Verkauf des Viehsalzes und des Gewerbesalzes bestehenden Vorschriften (Leipziger Zeitung 123 und 153 vom Jahre 1868) bisher vielfach verstoßen -Horden ist, so wird, um den betreffenden Gewerbtreibenden die Füglichkeit zu gewähren, sich vor dem Eintritt gesetzlicher Strafen zu sichern, auf diese Bestimmungen, k»"rsoweit sie nach Obigem noch in Kraft bleiben, hiermit wiederholt hingewiesen, zugleich aber hier, auf Anordnung des Königlichen Finanz-Ministeriums, Folgendes be- «erkt: I. Viehsa lz darf nur zur Fütterung des Viehes und zur Düngung, Gewerbesalz nur zu gewerblichen Zwecken, für welche Salz abgaben- —In verabfolgt wird (tz 20 des Bundesgesetzes vom 12. October 1867), und zwar stets nur zu denjenigen gewerblichen Zwecken verwendet werden, welche in den Be- >ellzctteln angegeben sind. 2. Der gewerbmäßige Verkauf von Viehsalz oder Gewerbesalz ist nur gestattet, wenn vor Beginn eines solchen Geschäfts der Zoll- oder U. Steuerbehörde schriftliche Anzeige gemacht worden ist. Ueber eine solche Anzeige wird eine Bescheinigung ertheilt, aus welcher zugleich die beim Salzhandel und Salz ig Mkaufe zu beobachtenden Vorschriften ersichtlich sind. 3. Viehsalz und Gewcrbesalz dürfen von Salzwerksbesitzcrn und Salzgroßhändlern an Handeltreibende nur über- ^./-ssen werden, wenn letztere sich über den Besitz der unter 2. gedachten Bescheinigung ausweisen. Von der neuredigirten Zusammenstellung der Bedingungen, unter welchen b>° >al» zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken abgabenfrei zu bleiben hat, können Druckexemplare bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern gegen Vergütung chc»! er Druckkosten an 1 Ngr. für das Exemplar in Empfang genommen werden. ,1 dti Dresden, am 31. Januar 1870. Königliche Zoll- und Steuer-Direction. die Deutsche Keuerversicheruug aus Gegenseitigkeit — in Liq uidation — zu Nürnberg betr Das Königliche Ministerium des Innern beabsichtigt, die der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit, früher zu Ludwigshafen, jetzt zu , E/irnberg, in Liquidation, ertheilte Loncession zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen. Wer etwa gegen die genannte Feuervcrsicherungsgesellfchaft noch Ent- uet shädigungsansprüche zu erheben hat, wird in Gemäßheit z 30 der zum VI. Abschnitte des Brandversicherungsgesetzes gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. October °62 ausgefordert, dieselben binnen sechs Wochen und längstens bis zum 15. Mai dieses Jahres bei der Königlichen Brandversicherungs-Lommission anzumelden, in- ; AM außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann. —Dresden, am 17. Februar 1870. Königliche BrandversicherungS-Commission. Pük Schmidt. Rudolph, n — — — «5 Bekanntmachung. » / In der Nacht vom Sonntag zum Montag sind von den an der Gräsenhainer Straße stehenden jungen Pflaumenbäumen 11 Stück durch revlerhand theils umgebrochen theils abgeschnitten worden. Nb Der unterzeichnete Stadtrath gewährt Demjenigen -I,., I« Thaler - Ngr. - Pf. ^Vkloynung, welcher den Frevler so bei uns zur Anzeige bringt, raß derselbe bestraft Werren kann. Königsbrück, am 2. März 1870. Der Stadtrath. Grahl, Bürgermeister. Freiwillige Sudha statt on. -ckii Dw Zvm Nachlasse des Hausbesitzers und Zimmermann Johann Gottlieb Stäglich allhier gehörigen, in hiesiger Flur gelegenen, ohne Berück« rüd^ ^ung Oblasten auf überhaupt 1820 Thlr. -- —- gewürverten Grundstücke, als: iiü7 u. das Hausgrundstück sammt Garten Nr. 223 des Br. Cat., Nr. 168n, 1681) deS Flurb. und Fol. 189 des Grd.- und Hyp.-BuchS rak für die Stadl Radeberg, a«^ d- ein Biertheil der Scheune Nr. 339 des Ar. Cat., Fol. 293 desselben Grd.- und Hyp.-BnchS und ichlb o. die 1 Acker 15 H,R. Areal enthaltende Feldparcelle Nr. 15193 des Flurb., Fol. 852 desselben Grd.- und Hyp.-BuchS g)iir uen Erbtheilungshalber erst einzeln und sodann im Ganzen » -en 21. März d. I., Vormittags 11 Uhr, z"i, hiesiger Amtsstelle meistbietend versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesige: Amtsstelle aushängenden Anschlag audurch bekannt Macht wird. Königliches Gerichtsamt Radeberg, den 22. Februar 1870. -f» Gröhe 1- Breitenborn.