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Wochenblatt Zweümdzwa»zigster Jahrgang 18V« Sonnabend, den 12. Februar Ban dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den zweiten März 1870 Pulßnitz, am 20. December 1869. hö» ir. für Entfernungen über 15 bis 50 Meilen Letz. 1 2 mit ot> »r, r, anz, z- Bekanntmachung, das Schießen bei Festlichkeiten betreffend. giment, das als Erlösung von der Massenherrschaft und beziehentlich Schutzwehr des Besitzes gegen die Gelüste der Theilbrüder anfänglich dankbar begrüßt, später als Tyrannei verwünscht wurde. Die angeblich verfassungsmäßige Verwaltung unter den älteren Bourbonen gestaltete sich thatsächlich zu einer Begünstigung und Versorgung der Jesuiten und Emigranten, und selbst unter der im Ganzen und Großen für Frankreichs 1 Sgr. 2 „ 3 bei« dcu zweiten März 1870 aS dem Färber Friedrich Herrmann Petzold in Bretnig eigsuthümlich zugehörige Hansgrundstück Nr. 85L. des Katasters Fol. Nr. 471 des Grund« —chd Hypothekenbuchs für Bretnig, welches Grundstück am 17. December 1869 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1475 Thlr. —- —- gewürdert wrdeu st't, »othwenriger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt air die Versender, von der undeclarirten Verpackung von Geld in Briese re. Abstand zu nehmen. Zur Uebcrmitteluug von Geld durch die Post, unter Garantie, bietet sich die Versendung des declarirten Werthbetrages in Briefen und Packeten, oder die Anwendnng deö Verfahrens der Post-Anweisung ult- für smkmlj, NölüMkrück, Nabeltet st, NM'kurst, Montzkarst nab Amgegeab ' emacht wird. , i« " seins- — Amtsblatt Vor Königlichen Gerichtsbehörden uns der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Im Auftrage: Wolf, Assessor. über 25 Thlr. bis 50 Thlr. überhaupt .... 4 „ Beim Gebrauche einer Post-Anweisung wird das zeitraubende und mühsame Verpacken des Geldes, die Anwendung eines Eouverts und die ,'ZMige Versiegelung völlig erspart. Auch bietet das Verfahren der Post-Anweisung den Vortheil, daß zwischen dem Absender und Empfänger z, hffercuzeu über den Befund an Geld niemals erwachsen können. Um so mehr darf die Postbehörde an die Versender die erneuete Aufforderung richten, lech einer undeclarirten -Verpackung von Geld in Briefe oder Packete zu enthalten, vielmehr von der Versendung unter Werthöangabe oder von lenen, Verfahren der Post-Anweisung Gebrauch zu machen. Der Ober - Post - Director >en Man sollte meinen, die Franzosen müßten heilsroh sein, daß sie end- > , > einmal zu einer konstitutionellen Negierung gelangt sind, nachdem sie ^-».e möglichen Staatsformen versucht und fast in jeder nicht bloS ein "" ar, sondern zum Theil ganze Büschel Haare gefunden habe». Auf die —publik folgt? jedes Mal, wie auf das U das W, ein strammes, unter a Schein des Eonstitutionalismu? recht unumschränktes, kaiserliches Re ¬ iz Bei der Versendung von Geld in Briefen oder Packeten, unter Angabe des Werthbetrages, wird, außer dem tarifmäßigen, nach Ent- ftt-rmiugsstufeu nud re^z,. nach dem Gewichte zu berechnenden Fahrpost-Porto eine Assekuranz-Gebühr für den declarirten Werth erhoben. Dieselbe Fragt bei Sendungen, welche nach Orten des Norddeutschen Postbezirks, sowie nach Süddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind, unter und bis 50 Thlr. — über 50 bis 100 Thlr. Dem unterzeichneten Königlichen Gcrichtsamte ist bekannt worden, daß ab und zu in den ländlichen Ortschaften des Bezirks bei Gelegenheit —^en Festlichkeiten, wie z. B. jüngst bei einer Hochzeitsfestlichkeit in Bretnig, geschossen und dadurch gegen das in der Feuerordnung für die Oberlausitz 5 rgebeue Verbot gehandelt wird. Es wird daher hierdurch dieses Verbot unter dem Bemerken eingeschärft, daß forthin die dagegen Handelnden unnachsichtlich werden bestraft "..erden, auch werde» zugleich hiermit die Ortsgerichlspersonen und Ortswächter angewiesen, unbedingt Zuwiderhandelnde anher zur Anzeige zu bringen. ' " Pulßuitz, am 9. Februar 1870. Das Königliche Gerichtsaml daselbst. ,i-t Fellmer. für größere Entfernungen Z"m Zwecke der Übermittelung der zahlreichen kleinen Zahlnnzen ist das Verfahren der Post-Anweisung wegen der größeren Einfachheit vor zugsweise zu empfehle» Dasselbe ist gegenwärtig innerhalb des Gesammtgebiets des Norddeutschen Postbezirks, im Verkehre mit Bayern, Württem- rg, Bade» und Luxemburg, sowie im Verkehr mit Belgien, Dänemark, deu Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten ' staaten von Nordamerika zulässig. . . -ls Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Post-Anweisung nach Orten, welche im Norddeutschen Poslbezirke, in Süddeutschland j "'er in Luxemburg belegen sind, beträgt: bis 25 Thlr. überhaupt 2 Sgr. für Entfernungen bis 15 Meilen . . . ^ Sgr.