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Erscheint: Mittwochs und Sonnabends Ab onnemenlcprcis: Vierteljährlich »0 Ngr. Wochenblatt Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kausmann I. And. Grahl angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abends einzusenden. Preis der dreispalt. Corpuszeile 1 Neugr. für Mtzmlj, Uönigskrück, Naklekerg, Radeburg, Moritzburg und Ämgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dchörden zu Pulsnitz und Königsbrück. U». S« Sonnabend, den 9. November 18«V. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Nach cingegangencn officiellen Nachrichten ist in der Königl. Preuß. Provinz Schlesien die Rinderpest ausgebrochen und hat sich in den Kreisen Pleß, Lcobschütz, Kosel, Rybnick und Ratibor, bis jetzt zusammen in 24 Ortschaften, verbreitet. Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird findet sich das Ministerium des Innern, ungeachtet der von Seiten der Königlich Preußischen Regierung zur Unterdrückung und zur Verhinderung der Weiterverbreitunz der Seuche getroffenen umfassenden Maaßregeln, doch zu dem Zwecke, um einer möglichen Einschleppung der Seuche nach Sachsen thunlichst vorzubeugen, veranlaßt, hierdurch daS Einbringen von Rindvieh, Schaafcn und Ziegen, welche mittelst Eisenbahn direct aus oder durch Schlesien oder aus der preußischen Oberlausitz kommen, und ebenso die Einfuhr aller von dergleichen Thieren stammenden und mittelst Eisenbahn von dorther kommenden Rohproducten im frischen Zustande, hiermit zu verbieten Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote treten die in ß 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 angedrohten Strafen ein. Dresden, am 2. November 1867. Ministerium deö JuNtM. Von Nostitz-Wallwitz. Forwerg B ekanntmachung der Königlichen Brand-Bersicherungs-Commission, vom 1. November 1867. Nach erhaltener Anweisung des Königlichen Ministerium des Innern wird in Gemäßheit der Vorschrift in § 29 der zum VI. Abschnitte deS da- VrandvcrsicherungSwesen betreffenden Gesetzes gehörenden Ausführungsverordnung vom 20. October 1862 das betheiligte Publikum davon in Kenntniß gesetzt, daß die seit dem Jahre 1837 im Königreiche Sachsen mit Concesston versehene K. K. privilcgirte erste Oesterrcichische Versicherungs-Gesell schaft in Wien den Betrieb des Fcucrversichcrungsgeschästs eingestellt hat und nach einem der Brandversicherungs-Commission vorgelegten Vertrage die Verpflichtungen wegen der in Sachsen laufenden Versicherungen von der ebenfalls conccssionirten Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft übernommen worden sind. Dabei wird aber auf die Bestimmung in 8 30 der obgedachten Verordnung verwiesen, daß, so wie die laufenden Versicherungen wider Willen der Versicherten weder einseitig aufgehoben, noch einer andern Privatvcrsichernnzs-Anstalt überwiesen werden dürfen, eS eben so wenig den Versicherten erlaubt ist, vor ordnungsmäßig erfolgter Aufhebung des VertragsverhältnisseS zu einer andern Versicherungsanstalt überzutreten. Die erste Oesterrcichische Versicherungs-Gesellschaft in Wien bleibt wegen aller nicht im gegenseitigen Einverständnisse gelösten Verbindlichkeiten bis zu deren Erlöschen verhaftet, und ihre vollständige Liberation tritt den Verwaltungsbehörden gegenüber erst mit der Zurücknahme der Concesston nach beigebrachtem Nachweise der Erledigung aller hicrländischen Verpflichtungen ein. Im klebrigen ist nach Rücktritt des bisherigen hicrländischen Bevollmächtigten der K. K. privilegirten ersten Oesterreichischen Versicherungs-Gesell schaft des Herrn Otto Colditz in Leipzig, während und zum Behuf der Abwickelung des hicrländischen Versicherungsgeschäftes Herr Friedrich Gottfried in Leipzig zum Bevollmächtigten ernannt und in dieser Eigenschaft bei der Brandversicherungs-Commission legitimirt worden. Dresden, den 1. November 1867. Königliche BrandversicherungS-Commission. Oberländer. Rudolph. Bekanntmachung, für die Ortsgerichten im Pulßnitzer Gerichtsamtsbezirke. Wegen der bevorstehenden Neuwahl von Mitgliedern der Handels- und Gewerbekammer in Zittau ist die Wahlliste der stimmberechtigten und wähl baren Gewerbe- und Handeltreibenden im Bezirke des unterzeichneten Gerichtsamtes einer Revision zu unterwerfen, daher die Ortsrichter im Bezirke des unterzeichneten GerichlSamtes hierdurch angewiesen werden, die ihnen am 4. September 1862 zugestclltcn Verzeichnisse, welche sie fortzuführen gehabt haben, in Gemeinschaft mit den Ortssteuereinnehmern durchzugehen, unter Berücksichtigung der Vorschriften in ZZ 114 und 115 des Gewerbegesetzes in Verbindung mit tz 6 der Verordnung vom 15. Octobcr 1861 durch Aufnahme aller inmittels eingetretenen Veränderungen zu verbessern und zu ergänzen und die Ver zeichnisse längstens den 2. December 1867 bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe und zwar Behufs der Durchgehung persönlich anher einzureichen. Pulßnitz, am 6. November 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst, Fellmer, Ncke. Zeitereignisse. Pulönitz, 8. November. ES möge hierdurch darauf aufmerksam gemacht werden, daß in einer der Nächte vom 12. zum 14. dieses M. möglicherweise die Erde auf ihrer Bahn einem mächtigen Sternschnuppen schwarm begegnen wird, und würde dies die Wiederkehr der glänzenden Erscheinungen von 1799 und 1833 sein, wie dieselbe von Olberö ange kündigt ist. Bud iss in, 6. November. Das königliche Ministerium des Innern hat Herrn AmtSthierarzt Walther von hier und einen desgleichen aus Rochlitz beauftragt, nach Ratibor (Schlesien) zu reisen, um den dort auS- gebrochenen (und neuerdings auch in dem Regierungsbezirk Oppeln ver-