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Erscheint: Mittwochs und Lonnabend- A b vnucmeul«prei«: Vierteljährlich LV Ngr. Wochenblatt Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufmann I. And. Grahl angenommen werden, find in Pulsnitz bi« Montags und Donnerstag« Abend« eintosenden. Preis der dreispalt. CorpuSteile 1 Neugr. Msmtj, Römgsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt -er Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. U». 8« 1867 Sonnabend, den 26. Oktober , Verordnung >'» LInnsN'mmiS dcs Jnmrn, die Zählung der Bevöllmmg, iugleicheu die Aufnahme eiuer Mehiählmia betreffend vom 12. Oclober 1867. ' Nach den Bestimmungen der durch Art. 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes aufrecht erhaltenen Zoll-Vereinigungsverträge, nach Art. 20 deS Zoll-VercinigungSvertrags vom 8. Mai 1867 und mit Rücksicht auf Art. 60 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, wie zcilher schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: 8-1. Als Normallerniin für die allgemeine BevölkerungS - Aufnahme ist der 3. DtctMber 1867 anzuschen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden ZählungSlistcn ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Personen zu erstrecken, die am 3. Dccember 1867 in irgend einem Orte des Königsreichs anwesend sind, gleichviel ob Zn- oder Ausländer. Zn denjenigen Fallen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient zum Anhalt, daß alle in der Nacht vom 2. zum 3. Dccember vor 12 Uhr Gestorbenen nicht mehr, alle vor 12 Uhr Geborenen dagegen noch eingetragen werden. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. Dccember einlogirt sind. 8- 2. Haushaltungslisten. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst, und zwar dergestalt, daß an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaliungslistcn gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer, bez. Pächter, der Administratoren spätestens bis zum 2. Dccember 1867 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethpartheien, welche direct ermielhete Wohnungen inne haben, — zu vertheilen und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheit der auf den HanShaltungslisten abgedrucktcn Erläuterungen am 3. Dccember gewissenhaft auszufllllen sind. Sind am Zählungstage ganze Haushaltungen abwesend, so ist der Besitzer bez. Pächter oder Administrator des betr. Grundstücks verpflichtet, eine Haushaltungsliste für d.eselben nach be icm Wissen auszufüllen Tie Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Aftcrmicthe wohnen, bez. nur Schlafstellen inne haben, sind von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermicthet haben, oder bei denen sie sich in Schlafstelle befinde». Die Besitzer bez. Pächter odcr Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen. 8- 3. Wohnungen. Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Abgaben sind auf jeder Haushaltungsliste auf Seite 1 auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung bez. zugleich mit für die Aftcrmiether zu beant worten. Auch für jede zur Zeit unbewohnte Wohnung ist Seiten des Besitzers bez. Pächters odcr Administrators des Grundstücks ein zu diesem Zwecke besonders mit auszugebender Abdruck der Seite 1 der Haushaltungsliste, welcher die oben gedachten Fragen bezüglich der Wohnungsbeschaffcnhcit rc. enthält, auSzufülleu. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Verwaltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenSwcrth und erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf gerichteten Fragen. 8-4. HauSlisten. Gebäude. Zcder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Pächter odcr Administrator, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen oder StistungSgebäudcn die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummcr versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder unbe wohnt, eine HauSliste. Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5. Dccember 1867 die Haushaltungsliste» von sämmtlichen im Gebäude wohnen den Haushaltungen durch den Besitzer, Pächter oder Administrator ober durch die verwaltende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Zrrthühmer darin zu berichtigen. Alödann ist die auf der HauSliste Seite 2 angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den HaushaltnngSlistcn die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die Haus listen sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder von der ver waltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungsliste» an die 8 7 gedachte Orlsbehörde zurückzugeben. Auf der Elbe über winternde Schiffe, in welchen Personen wohnen, sind mit einer HauS- und einer Haushaltungsliste zum Behuf der Eintragung der im Schiffe wohnen den Personen zu versehen, und auf diesen Listen statt der näheren Bezeichnung des Hauses der Name und die Bezeichnung des Schiffes und der Eigenthümer desselben zu bemerken. Z5. Extralisten. Für Anstalten von zahlreichen, Personalbestände werden den Besitzern, Direckoren oder Administratoren besondere sogenannte „Extralislen" ausgehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: in ErziehungS- und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten die Kranken, in Versorgungsanstalten die Ver sorgten, i» Armenhäusern die Armen, in Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, in Casernen die unverheiratheten Militärpersoncn, ausschließlich aller Offiziere. Diese Extralisten sanimt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über Arinen- und Gefängnißwesen sind von den Besitzern, Administratoren oder Direktoren der betreffenden Anstalten selbst auSznfüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade —, in Casernen auf die verheiratheten Unteroffiziere, sämmtliche Offiziere und Casernenbcamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnliche seiner Zeit cinzusammclndc Haushaltungslisten zu bewirken. Für Gasthöfe und sonstige Behcrbergungsanstalten kommen nicht mehr wie bisher, Extralistcn, sondern gewöhnliche Haushaltungslisten, in welche nach Aufführung der zum Hausstande des Wirths gehörenden Personen alle anwesende Fremde cinzutragcn sind, zur Verwendung, jedoch wird dabei Spalte 19 der genannten Listen besonders zu beachten sein. 8 6. Viehzählung. Da mit der Volkszählung wie bisher gleichzeitig eine Viehzählung verbunden werben soll, so sind die zum Einträge deS Viehbestandes der Grundstücksbesitzer bez. Pächter odcr Administratoren bestimmten Listen auf Seite 4 einer jeden Hausliste enthalten, während für die zur Miethe wohnenden Vichbcsitzcr besondere Abdrücke der Äiehzählungslistc (Seite 4 der Hausliste) mit hinansgegebcn werden. Zeder Haus- oder Grund stücksbesitzer bez. Pächter odcr Administrator ist daher verpflichtet, nicht nur den ihm am 3. Dccember dieses ZahreS zugehörigen Viehbestand in diese Liste cinzutragcn, sondern hat auch dafür besorgt zu sein, daß, wenn im Grundstücke noch andere Personen wohnen, welche Vieh von einer der auf Seite 4 der HauSliste bezeichneten Vichgattungen halten, auch denselben je ein besonderer, zu diesem Zwecke mit hinausgegebener Abdruck der Viehzählungsliste (Seite 4 der HauSliste) behändigt und von diesen richtig ausgcfüllt werde. 8 7. Zusendung und Vertheilung der Listen. Die Haushaltungslisten 8 2 und HauS- und Bichzählungslisten 8 4 und 6 und die Extralistcn 8 5 werden vom statistischen Büreau des Ministeriums des Innern für die Städte mit städtischer Verfassung (vergl. Gesetz vom 2. Februar 1832) diesen letzteren direct, (für Dresden der Polizcidirection), für alle übrigen Orte des Landes aber den Gerichtsämtcrn in Ortspaquetcn in der nach der letzten Zählung bemessene» Anzahl zugesendet und sind von letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke sofort und dergestalt zu vertheilen, daß dieselben