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47, 26. Februar ISI2. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt t d. Dtschn Buchhandel. 2503 reich-Ungarn abgeschlossenen Sonderlilerarvertrages) und in den Niederlanden (Aufschub infolge Befragung des Rates von Niederländisch-Jndien; vorzeitige Einrichtung von Agenturen zur Nutzung des Urheberrechts). Ablehnende Haltung Rußlands (Ausarbeitung von Sonderliterarver- trägen) und üble Nachwirkung dieser Haltung (System der Vorbehalte in der Union; Widerstand anderer Nichtverbands länder). H. Revision von Gesetzen außerhalb des un mittelbaren Einflusses der Übereinkunft. — Argentinien (Gesetz vom 23. September 1910, seine Vorzüge, Unvollkommenheiten und Gefahren); Brasilien (Gesetzesentwurf Guanabara, wodurch nur die mit Brasilien schon im Vertragszustande stehenden Länder bevorzugt wer den) ; Paraguay (Strafgesetzbuch von 1910); Belgien (Windstille); Dänemark (Gesetz vom 13. Mai 1911 über die photographischen Erzeugnisse, bescheidene Reform); Spa - nien (Gesetz vom 1. Januar 1911 mit neuen Erleichterungen betreffend Beobachtung der rechtsbegründenden Förmlich keiten; Verordnung vom 4. September 1911 betreffend die Wiedergabe der Werke der Photographie mit Autornamen): Vereinigte Staaten (verschiedene Ausführungsregle- mente zum Gesetz von 1909; Folgen der Herstellungsklausel); Frankreich (Gesetzesentwurf betreffend Mehrertrag bei Verkauf von Kunstwerken; Eingaben der Künstler betreffend Erwerbung von Kunstwerken durch den Staat und die Ge meinden; rückläufige Strömung gegen den vollen Schutz der Photographien; Italien (Gesetzesentwurf Rosadi und teilweise Durchsicht der Gesetzgebung); Norwegen (Ge setz vom 25. Juli 1910; Einschränkung des den Verbands autoren eingeräumten Rechtsschutzes); Rußland (neues Gesetz vom 20. März 1911) und China (Gesetz vom 18. De zember 1910). III. Literarverträge. — Inkraftsetzung des fran zösisch-japanischen Vertrages vom 4. September 1909 betref fend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts in China; Initiative des Pariser Syndikats zum Schutz des geistigen Eigentums für die Ausdehnung des Rechts der Berner Union auf den Orient; Österreich: Einbeziehung der belgischen Autoren in den gegenseitigen Schutz, Beginn von Unterhand lungen mit Spanien; Vereinigte Staaten: Über einkunft mit Schweden vom 26. Mai 1911; Anwendung des gesetzlichen Schutzes hinsichtlich der mechanischen Musik instrumente zugunsten der deutschen, belgischen, luxemburgi schen und norwegischen Staatsangehörigen aus Grund der Feststellung des Gegenseitigkeitsverhältnisses. Amerika nische Verträge: Ratifikation der Panamerikanischen Konvention von Mexiko von 1902 durch die Dominikanische Republik; Ratifikation der Panamerikanischen Konvention von Buenos Aires von 1910 durch den Senat der Vereinigten Staaten; Versuch einer aufklärenden Auslegung der zentral amerikanischen Konvention; Ausarbeitung einer Literarkon- vention durch den »bolivianischen Kongreß« in Caracas, 1911, unter 5 südamerikanischen Republiken. IV. Rechtsprechung. Die Gebiete, in denen eigen artige Strömungen zutage traten, sind folgende: Wirksamer Schutz des Autorschaftsrechtes; Anerkennung der Persönlich keitsrechte der aus Bildnissen wiedergegebenen Personen; weittragendere Geltendmachung der Autorrechte gegenüber den kinematographischen Unternehmungen; gewissenhafte Ab grenzung der früher der Industrie der mechanischen Musik- instrumente zugestandenen Freiheiten; Bestrebungen zur Er wirkung eines besseren internationalen Schutzes der Mode bilder und illustrierten Kataloge. Diese allgemeine Rundschau sollte als Anhang ein Kapitel über die Neuveröffentlichungen und frisch aufgeworfenen Lehrsragen erhalten, aber der große zu bewältigende Stoff erlaubte die Behandlung dieses Kapitels nicht. In der Nachmittagssitzung, die vorerst der Diskussion über den genannten Generalbericht gewidmet war, wurden zuerst von Herrn Tailleser die durch Herm E. Soleau ge machten Anstrengungen erwähnt, um zu einem bessern natio nalen und internationalen Schutz der kunstgewerblichen Werke zu gelangen; es handelt sich darum, eine besondere Art Brief umschläge einzuführen, in denen das Datum der Herstellung der Zeichnung dieser Werke behufs Erzielung eines gemein rechtlichen Beweises sich genau angegeben findet. In zweiter Linie wünscht der gleiche Redner eine Verständigung zwischen Photographen und solchen Unternehmungen herbei, die aktuelle Bilder veröffentlichen. Diese Unternehmungen be finden sich öfters in der Unmöglichkeit, namenlose photogra phische Aufnahmen benutzen zu können, und möchten zu diesem Zwecke die Rechte der Photographen einfach einschränken. Herr Maillard berichtet, es werde gleichzeitig mit dem Syndikat zum Schutze des geistigen Eigentums eine Aktion eingeleitet werden, um die französische Regierung zu ver anlassen, den Autoren ihres Landes in Italien durch An wendung der Meistbegünstigungsklausel des französisch-italie nischen Vertrages von 1884 die gleichen Vorteile hinsichtlich des Übersetzungsrechtes zuzusichern, wie solche die deutschen Autoren auf Grund des deutsch-italienischen Vertrages von 1907 schon in Italien genießen. Endlich gab Herr Michel Holban, Attache bei der rumänischen Gesandtschaft in Paris, zur allgemeinen Befriedigung sehr bestimmt lautende Versicherungen ab, wonach die gesetzgeberischen Arbeiten zur Erleichterung des Beitrittes seines Landes zur Berner Union demnächst wieder ausgenommen werden würden. Die Versammlung ging sodann auf den ersten, aus dem Traktandenverzeichnis dieser Sitzung stehenden Gegenstand, nämlich den Gesetzesvorschlag betr. Kodifizierung aller briti schen Urheberrechtsgesetze ein. Herr Maillard erörterte diesen Vorschlag in der umgearbeiteten Form, die er von dem in Kommissionssttzungen tagenden Oberhause bekommen hatte. Sicherlich hatte der Redner keine Ahnung davon, daß in der gleichen Stunde das Oberhaus die letzten Abänderungen an dem Entwürfe anbrachte, bevor es denselben (as amonckoä NN raport) dem Hause der Gemeinen übermittelte. Da eine große Zahl der von der Association auf der Luxemburger Tagung aufgestellten Desiderien von den englischen Behörden in günstigem Sinne erledigt worden war, so wurde die Auf merksamkeit der Versammlung nur auf einige zu Aussetzungen Veranlassung gebende Punkte gerichtet, wie z. B. auf die Ein führung der mit Abgabenpfltcht verbundenen Gemeinfreiheit nach 25 Jahren post mortonr auctoris. Ferner wurde folgendes kritisiert: die Unmöglichkeit, in die sich der Autor versetzt sieht, zu seinen Lebzeiten über das ganze in seinen Werken geschaffene Gut zu verfügen; die Behandlung der nach gelassenen Werke; die Befugnis, Werke der Baukunst in An sichten frei wiedergebcn zu dürfen; die gesetzliche Festlegung der Gebühren, die für Zwangslizenzen bei Übertragung von Werken der Tonkunst auf mechanische Instrumente zu ent richten sind; die Beschränkung des Kunstschutzes auf diejenigen von einem Kunsthandwerker ausgeführten Einzelwerke, die nicht dazu bestimmt sind, als durch irgendein gewerbliches Verfahren zu vervielfältigende Muster und Modelle verwendet zu werden; endlich die den Kolonien auf dem Gebiete des Urheberschutzes eingeräumte Selbständigkeit. Angesichts des vorgerückten Stadiums, in dem sich die parlamentarische Be handlung dieses Entwurfes befand, beschloß die Versamm lung nach den Aufschlüssen des Herm Jselin aus London, sich auf zwei Fragen zu konzentrieren und diese dann dem 3SS'