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2504 VSrs-nbl-U I. d. Dllchn. »uqhand-I. Nichtamtlicher Teil. 47, 26. Februar 1912. Oberhause in Form eines Memorandums zu unterbreiten; es sind dies einmal die Frage der Abgabepflicht auf gemeinfrei gewordene Werke, durch deren Einführung in den internatio nalen Beziehungen Verwicklungen entstehen, und die Frage des Schutzes der kunstgewerblichen Erzeugnisse, wo es sich darum handeln würde, der Industrie von Manchester, die an der Eintragung der Muster und Modelle hängt, volle Freiheit zu lassen, dagegen die andern Werke der angewandten Kunst durch das neue Gesetz schützen zu lassen, insbesondere wie bis her die zu gewerblicher Nutzung bestimmten Werke der Bild hauerkunst. Dann ging die Versammlung über zum italienischen Ge- sctzesvorschlag des Abgeordneten Rosadi ss. Droit ck'^utcur, 1911, S. 26, 99, l44>, durch den die Dauer des Aufführungs rechtes von Werken der Tonkunst und Bühnenwerken auf zehn Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder Aufführung be schränkt würde; auf diese erste Frist, während welcher das Recht ein ausschließliches wäre, würde dann eine zweite von 70 Jahren folgen, während welcher jedermann das Werk gegen Bezahlung einer gesetzlich fcstgelcgten Tantieme aufführen dürfte. Die Versammlung konnte natürlich nicht in die Prü fung der besonderen Klagen cintreten, die die Einbringung dieses Entwurfes veranlaßt haben, und noch weniger sich in die internen Angelegenheiten Italiens mischen. Dagegen konnte sie, wie dies mehrere Redner taten, auf die Schwierig keiten und Ungerechtigkeiten Hinweisen, die dieses System vom internationalen Standpunkte aus im Gefolge haben müßte. Werden gewisse Verbandsländer sich dann nicht für berechtigt halten, dem italienischen Komponisten nur ein zehn jähriges Aufführungsrecht zuzugestehen, da das Recht auf eine Vergütung nicht als »Urheberrecht« angesehen werden könne?*) Ist eine derartige Regelung nicht verhängnisvoll für die Mehrzahl der großen Tonkünstler, deren Werke nur sehr langsam ins Publikum dringen und gewöhnlich ihrer Zeit vorauseilen? Wird durch das System der Gemein- sreiheit unter Abgabepflicht nicht das Recht der Autor persönlichkeit gering geachtet, da die Bezahlung der Tantieme genügt, um Aufführungen zu erlauben, die geradezu entwür digend sein können, und wird dadurch nicht tatsächlich dem Autor die Möglichkeit genommen, sein Werk später abzuändcrn und zu vervollkommnen? Hat nicht die Anwendung dieses Systems und besonders die starre Festlegung des Abgabe betreffnisses in der Schweiz ernstliche Unzukömmlichkeiten mit sich gebracht, die andere Länder abgehalten haben, die gleiche Maßnahme zu treffen? So fragte man sich. Der geschäfts- führende Ausschuß wurde beauftragt, in zweckdienlicher Weise in Italien auf die schlimmen internationalen Folgen der vor geschlagenen Revision hinzuweisen. Am Abend des 4. Dezember vereinigten sich ungefähr 60 Mitglieder und einige Damen zu einem herzlichen Fest mahle. Der Vorsitzende, Herr Maillard, erinnerte hier in beredter Weise an das 25. Jubiläum der Berner Konven tion, und Herr Jules Lermina, der ständige Sekretär und das alter s^o der Association, erzählte in einer an- ziehenden Plauderei von den Anfängen der Vereinigung, von ihren Hauptgründern und von jenem römischen Kongreß des Jahres 1882, wo der Gedanke der Union über manche Son derbestrebungen den Sieg errang. Da Worte verfliegen, während Schriften bleiben, so wur den die Beratungen dieser so einfachen und doch so fruchtbaren Hauptversammlung vom geschäftsleitenden Ausschuß zu einer Anzahl von Resolutionen verdichtet, die hiernach statt eines Schlußwortes veröffentlicht werden. ') S. die Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 7. März 1910, Droit ä'ä.nt6nr 1911, S. 14. Beschlüsse der allgemeinen Zusammenkunft der Association, il.. Rechtsleben in der Union, a) Allgemeiner Beschluß. Die allgemeine Zusammenkunft der Association IlttS- rairc 6t artlstlgue internationale spricht die feste Hoff nung aus, es möchten die vier Verbandsländer, die der rev. Berner Konvention vom 13. November 1908 noch nicht bei getreten sind, ohne Verzug die Ratifikation dieses Instru mentes vorbereiten, um vom 25. Jahre der wirklichen In kraftsetzung des Unionvertragcs an einen einfacheren, schärfer abgegrenzten und den hohen Zielen der Verbandsstaaten besser entsprechenden Schutz der Rechte der Autoren und Künstler gewähren zu können. U) Portugal. Die allgemeine Zusammenkunft dankt der portugiesischen Regierung lebhaft dafür, daß sie seit dem 29. März 1911 ohne irgend welchen Vorbehalt der rev. Berner Übereinkunft von 1908 beigetreten ist, und spricht den Wunsch aus, dieser Bei tritt möge unverzüglich die naturgemäßen diplomatischen und praktischen Folgen nach sich ziehen. c) Österreich. Die allgemeine Zusammenkunft wünscht den wiederholt von den österreichischen Interessenten zugunsten des Beitritts Österreichs zur internationalen Union getanen Schritten vollen Erfolg. ü) Ungarn. Die allgemeine Zusammenkunft hat mit Befriedigung da von Kenntnis genommen, daß die zuständigen ungarischen Ministerien gesetzliche und parlamentarische Maßnahmen vor bereiten, um den Beitritt dieses Landes zur Berner Union in die Wege zu leiten; sie wünscht diesen Maßnahmen eine baldige Erledigung und wird sich glücklich schätzen, Ungarn unter den Verbandsstaaten bewillkommnen zu können, e) Rumänien. Die allgemeine Zusammenkunft wiederholt den schon an früheren Kongressen ausgesprochenen Wunsch, die rumänische Regierung möge neuerdings im Parlamente den Gesetzes- entwurf betreffend Urheberrecht, der im Jahre 1907 fertig- gestellt wurde, aber durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Erledigung kam, einbcingen; sie gedenkt mit Dankbarkeit des ausgezeichneten Empfanges, der ihr am 28. Kongreß in Bukarest zuteil wurde, und der damals vollzogenen An näherung an die internationale Union und zählt sicher dar auf, den Eintritt Rumäniens in diese Union noch vor dem 25. Jahrestag der wirklichen Inkraftsetzung der Berner Kon vention feiern zu können. S. Verschiedene Beschlüsse betreffend Ge setz e s r e v 1 si o n e n und Beziehungen zwischen Verbandsländern, a) Frankreich. 1. Die allgemeine Zusammenkunft spricht den Wunsch aus, das Gesetz vom 14. Juli 1866 betr. die mechanischen Musikinstrumente möge nächstens aufgehoben werden: a) um den einheimischen Komponisten die allgemeine An erkennung ihrer Rechte zu sichern; b) um sie so der gleichen Vorteile teilhaftig werden zu lassen, wie sie die Komponisten aus den Verbandslän dern infolge des vollständigen Schutzes durch Art. 13 der rev. Berner Konvention in Frankreich seit dem 9. Sep tember 1910 schon genießen; c) um von den Vereinigten Staaten im Gegenseitigkeits- Verhältnis die vom amerikanischen Gesetz von 1909 vor gesehenen Vorteile zu erlangen, die bereits durch eine Proklamation des Präsidenten den deutschen, belgischen, luxemburgischen und norwegischen Autoren eingeräumt worden sind.