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W WoHcnblatt rbei r°k^ für lÄ^snitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. vls nicht i 18«« dM Amtlicher Theil. Amtsblatt Königlichen Gerichtsbehörden uns der städtischen Sehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. '^0. 8E». Sonnabend, den 27. Oktober. Ots! Friedensvertrags gestern in Berlin stattge- hat, wird dieser Vertrag nebst den dazu gehörigen Bei ngchstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. he«. vsz» ulS"^ Pf»"' ^>e Majestät der König VM Preußen seinen Wirklichen Geheimen Nath, Kammerherrn und Ge- ^udte», Carl Friedrich von Savigny, Ritter des Königlich Mißischeü Rothen Adlerordens 1r. Klasse, Großkreuz des Königlich Sächsischen AlbrechtsordenS, Comthur des König- Sächsischen Civil-Berdienst-Ordens u. s. w., hach erfolgtem Austausch ihrer in guter Ordnung befun- . Vollmachten, über nachfolgende Vertrags-Bestimmungen ^Sekommen sind. deinen Wirklichen Geheimen Nath Carl Adolph Grafen Hohenthal, Großkreuz des Königlich Sächsischen Civil- -oerdienst-Ordens und des Königlich Preußischen Rothen Ad- nordens 1r. Klasse u. s. w. Dresden, 85. October. Eine Extra-Beilage des „DreSd- >)our»alS^ schreibt: Nachdem die Auswechselung der Rati- !°»en des am 21. October zwischen Sachsen upd Preußen ^lossencn FriedensvertragS gestern in Berlin stattge- --^sine Majestät der König von Sachsen und ^Majestät der König von Preußen, von dem Mc geleitet, die durch den Krieg unterbrochenen gegenseitigen . ^schaftlichen Beziehungen herznstellen und für die Zukunft i ^eln, haben Behufs Verhandlung eines darüber abzuschlie- /h FricdensvertrageS zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, »!>var: Majestät der Köoig von Sachsen, deinen Staats-Minister der Finanzen Richard FreiheMt , Friesen, Großkreuz des Königlich 'Sächsischen Civil- Wh ^rhienst-Ordenö u. s. w. » Artikels. Aschen Seiner Majestät dein Könige von Preußen und r Majestät dem Könige von Sachfen, deren Erben unv ^Zeni, deren Staaten und Untcrthaneu, soll fortan Friede Kundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Artikels. ' °"ic Majestät der König von Sachsen, indem Er die Be I. Friedeusvertrag zwischen Sachsen und Preußen, :se abgeschlossen zu Berlin am 21. October und iu den 'sic^E,, ausgewechselt ebendaselbst am 24. October 1866 stimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-VertrageS, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, anerkennt und acceptirt, tritt für Sich, Seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen den Artikeln 1 bis 6 pes am 18. August d. I. zu Berlin zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Seiner Königlichen Ho heit dem Großherzog von Sachsen-Weimar und andern Nord deutschen Regierungen andererseits geschlossenen Bündnisses bei und erklärt dieselben für Sich, Seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen verbindlich, sowie Seine Majestät der- König von Preußen die darin gegebenen Zusagen auf vaS König reich Sachsen ausdehnt. Artikel 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der Sächsischen Truppen, welche einen integrirenden Theil der Norddeutschen Bundes-Ar mee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den Norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen aus der Basis der Bundes-Reform-Vorschläge vom 10. Juni d. I. festgestellt sein werden. Artikel 4. Inzwischen treten in Beziehung auf die Besatzungs-Verhält nisse der Festung Königstein, die Rückkehr der Sächsischen Trup pen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mannschaften und die vorläufige Garnisomrung del» auf den Friedensstand zu rückversetzten Sächsischen Truppen, die gleichzeitig mit dem Ab schlusse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Be stimmungen ul Kraft. Artikel 5. Auch in Beziehung aus die völkerrechtliche Vertretung Sach sens erklärt die Königlich Sächsische Regierung sich bereit, die selbe ihrerseits nach den Grundsätzen zu regeln, welche für den Norddeutschen Bund im Allgemeinen »maßgebend sein werden. Artikel 6. Seine Majestät der König von Sachsen verpflichtet Sick- Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten und in Erledigung des im Artikel V. des Nikolsburger Präluninar-Vertrages vom 26. Juli 1866 gemach ten Vorbehaltes an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Zel Millionen Thalern in drei glelcheu Raten zu bezahlen. Die erste Rate ist fällig am 31. December d. I., die zweite am 28. Februar u»v die dritte am 30. April künftigen Jahres.