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.Esnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Amtsblatt L8G« bcT vem" cr. ill^ ^ni?' -ch^ >. 2. Die Finanzhauptcasse wird jedoch den Gläubigern, welche dies wünschen und die unterschriftlich vollzogene Zinsquittung 'unter ^ Anzeige ihrer Adresse an dieselbe einsenden, die Zinsen nebst dem Formulare zur Quittung auf den nächsten ZinStermin auch Pos, zugchen lassen. ck" 3. Gerichtliche Recognition der Zinsquitlnugcn ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber in Fällen, wo solches zur Sicher- ch- i des StaalSfiscns Seiten der Finanzcasse für nöthig angesehen wird, auf Grund der in Punct 9 der Bekanntmachung vom II. '' dieses Jahres getroffenen Bestimmung verlangt werden. Bekanntmachung, , die Erhebung der Zinsen für Handdarlehne betreffend. . Zn Bezug auf den bevorstehenden Michaeliszinstermin der Hauddarlehne wird zu Begegnung von Irrungen uud Weiterungen Mag Finanzministeriums hierdurch Folgendes bekannt gemacht: 1. Die Erhebung der Zinsen hat in Gemäsheit der in Punct 4 der Bekanntmachung vom II. Juni dieses Jahres getroffenen ^uug bei der Finanzhauptcasse in Dresden zu erfolgen. Seiten des unterzeichneten Königlichen GcrichtSamts sollen den 15. October 1866 Häusler Johann Traugott Anders in Bretnig zugehörigen Immobilien, als n., die Hänslernahrung sammt Hofraum uud Garten uud Gartenparcelle No. 73. des Brandsatastcrs, No. 286. und 285. des Flurbuches uud Fol. 93. des Grundbuchs für Bretnig, ferner b., Las Feld No. 812. Les Flurbuches uud Fol. 92. des Grundbuches für Bretnig, welche Gr ndstücke am 6. August 1866 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf nei n., 600 Thaler — - — -, ml k., 220 Thaler — - — - ortsgerichtlich ge- würdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden; was unter Bezugnahme ans den an hiesiger Gerichtsstelle aus hängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßuitz, am 9. August 1866. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. — AuctMiS-BttaluttliM ^on dem unterzeichneten Gerichtsamte soll Montag, den 8. October 1866 von Bormittags 10 Uhr an zu Glauschnitz eine größere Partie ungebro scheneS Korn gegen sofortige Bezahlung an den Meistbietenden ver- ^öuigsbrück, den 6. September 1866. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Ha rinn g. 5. Väter, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, inglcichen Ehemänner,, welche die ' !är Hauddarlehne ihrer Ehefrauen erheben, haben dieses Perhältmß bei der unterschriftlichen Vollziehung derQuittuugen mit anzugeben. 6. Ist in der Person des Gläubigers, auf welche die Schuldverschreibung lautet, eine Veränderung eingetretcn, so sind die zum Nachweis der letzter» uöthigen Urkunden nebst der Schuldverschreibung bei der Ziuscrhebung beizubringcn. . 7. Alle, die Erhebung der vorerwähnten Zinsen betreffende Postsendungen der Betheiligten an die Finanzhauptcasse genießen, auf der Adresse mit der Bezeichnung: „Handdarlehnszinsen betr." versehen sind, im Inlands Portofreiheit. Üür alle Postsendungen Seiten der Finanzhauptcasse an die Betheiligten wird im Julaude das Porto von dieser Casse übertragen. Dresden, den 20. September 1866. Königliche Landes-Commission. v. Falkenstein. Dr. Schneider.v. Engel. > . 4. Vormünder, Kirchenvorsteher, sowie überhaupt alle mit der Verwaltung fremden Vermögens beauftragte Personen haben nicht »k Eigenschaft, vermöge welcher sie die Zinsen für das von ihnen verwaltete Vermögen erheben, bei der unterschriftlichen Vollzieh- Quittungen mit anzugeben, sondern auch, dafern sie nicht zu Führung eines, solchenfalls ihrer Unterschrift beizudruckenden amtlichen 2 berechtigt sind, sich in der gedachten Eigenschaft zu legitimircn. Hierzu genügt, wenn die Vermögensverwaltung ihnen von einer Behörde aufgetragen worden ist, die durch letztere auf die „e siusit zu bringende Bestätigung dieses Umstandes. Inniglichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Aulsnitz und Königsbrück. NI. MlttWoÄ) den 26. September