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Wochenblatt für »lsmh, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. ». 65 Mittwoch, de" w. August 18«« Seiten des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts sollen den 15. October 186K Amtsblatt Königlichen Gerichtsbehörden und -er städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. t Praktisch anzuempfehlcn. insbesondere wird aber l Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Pulßnitz, den 9. August 1866. Das Königliche Gerichtöamt daselbst. Fellmer. Häusler Johann Traugott Anders in Bretnig zugehörigen Immobilien, als n., die Häuslernahrnng sammt Hofraum und Garten unv Gartcnparcelle No. 73. des Brandcatasters, No. 286. und 285. des Flurbuches und Fol. 93. des Grundbuchs für Bretnig, ferner h., das Feld No. 812. des Flurbuches und Fol. 92. des Grundbuches für Bretnig, welche Grundstücke am 6. August 1866 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf mt u., 600 Thaler — - — n<1 k., 220 Thaler — . — » ortsgerichtlich ge- würdert worden sind, nothwenbiger Weise versteigen werden; was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aus- hängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 9. August 1866. Durch das Königliche Gerichtsamt Pulßnitz sollen Sonnabends, den 8. September 1866 > Maßregeln gegen die Cholera betr. . llm dem Ausbruche und der Weiterverbreitung der Cholera möglichst vorzubeugen, ist vor Allem die Erhaltung einer reinen , der größten Wichtigkeit. Es such daher die Fenster, namentlich der Wohn- und Schlafstuben, fleißig zu öffnen, Anhäufungen Küchenabfällen, Kehricht u. s. w. im Hause nicht zu dulden, Abtritte, Schleusten und Gräben oft zu desinficiren und gc- i" machen. » Wenn man auch für jetzt noch davon absieht, diese Desinfection für die Stadt Pulsnitz zwangsweise anzuordnen, so nimmt man Zulassung, dieselbe hiermit dringend anzurathen und die Anwendung der in der Apotheke zu Pulsnitz vorräthigen DesinfectionS- 2 von Nachmittags 1. Uhr an , uW deS Gerichtsamts verschiedene Haus- und WirthschaftSgeräthe, 3 Uhren, Kleider, Wäsche und Betten, wie diese Gegenstände s l/V mit ihren Taxe» in dem anAmtSstelle aushängenden Catalogc aufgeführt sind, gegen sofortige Bezahlung an den Meistbietenden Werden. > insbesondere wird aber bezüglich des Düngcrexports für die Stadt Pulsnitz Folgendes hiermit angeordnet: l-, Die Düngergruben sind vor deren jedesmaliger Räumung zu desinficiren. Abfuhr des Düngers und der Jauche darf Vormittags nicht länger, als bis um 9 Uhr, und Nachmittags nicht vor 4 es und ist möglichst zu beschleunigen und so auszuführen, daß die Straße beim Transport nicht verunreinigt wird. Das Lie- von Düngerhaufen auf der Straße ist verboten. 1 Jedem mit Dünger beladenen Wagen ist beim Transport durch die Stadt ein Begleiter beizugeben, welcher etwaige Abfälle sofort und dem Wagen nachzutragen hat. . Han versieht sich zur Einsicht der Einwohnerschaft, daß dieselbe im Hinblick auf die Größe der abzuwendenden Gefahr vorstehenden / Anordnungen willig und pünktlich Nachkommen wird, etwaige Zuwiderhandlungen gegen die oben unter 1. bis mit 3. aufge- "U'nungen werden aber mit Geldstrafen von —10 Ngr. — - bis 5 Thlr. — » — - oder entsprechenden Gefängnißstrafen un- W geahndet werden. Pulsnitz und Kamenz, am 11. August 1866. Die Medicinalptziizei-Behörde. M Der Stadtrath. Der König!. Bezirksarzt. Körner, Brgrns,,. Hofrath Or. Röderer.