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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Nabeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Mo. NV. Sonnabend, den 3. December 18E»4. Dieses Black erscheint Mittwochs und Sonnabends. — Preis vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durcheile Pvstanstalten. — Inserate rc., welche die gespaltene Corpus Zeile, oder deren Raum, mit 1 Ncugrvschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstag- Abends 8 Uhr einzusende». — Expeditionen sind: In Pulsmy beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Andreas Grahl und in Radeberg bei Herrn Kaufmann Friedrich Gärtner. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachdem die Wahllisten der Kaufleute und Fabrikanten sowie der Gewerbe- und Handeltreibenden allhier, welche für die Han dels- und Gcwerbekaunner in Zittau stimmberechtigt und wählbar sink, von dem unterzeichneten Stadtrathe nach 7 der Ausführungs verordnung die Handels- und GewecbekanMcr betreffend vorn 15. Octobcr 1861, der Revision unterworfen worden sind, machen wir Hiernut bekannt, daß dieselben zur Einsicht der Betheiligteu a^is unserer RathSexpedition ausliegen und etwaige Reclamationen gegen diese Listen biuneu drei Wochen und längstens bis Hin L2. December L. e. schriftlich oder mündlich bei uns anzubriugcn sind, widrigenfalls dieselben nicht berücksichtigt werden. Ü'önigü brück, den E November 1864. - Der Stad trath daselbst. Grahl, '^Bürgermeister. Nichtamtli Zeitereignisse. Dresden, 29. Nov. Gerüchte ganz besonderK Art durch liefen heute und gestern die Residenz, bald sollten die sächs. und preuß. Truppen in Holstein scharf aneinander gcrathen, viel Todte und Blessirte gehabt, bald sollte ein Ultimatum von Preußen hier eingelaufen sein, worin die ^gui'^ug Holsteins bei Gewaltandroh ung gefordert worden, und qMv^Wergleichen mehr. Wie man aber aus der neuesten Nummer des', ^Dresdner Journals" ersieht, ist nichts wahr, trotzdem ist die große Menge nicht zu überzeugen. Sie sieht schon im Geiste, wie sich die Sachsen wehren müssen und her ausgeworfen werden. Daß indeß auch in höheren Kreisen die Si tuation eventuell für ernst.rMesehG wird, deducirt man daraus, daß im Zcughause extra viel Leute arbeiten, daß auch die Einbe- russordres an die beurlaubten Militairs ausgefertigt worden sind. — Das „Dr. I." berichtet unlerm 29. November: „In einer für heute anberaumlen außerordentlichen Sitzung der Bundes versammlung hat der kgl. sächsische Buuvestagsgesandtc fol genden Antrag cinzubringen gehabt: „Königreich Sachsen. Unter Hinweis auf Artikel 13 der ExecutionS-Ordnung ist von der königl. preußischen Negierung duLch die dorlseitige Gesandtschaft am diesseitigen königl. Hofe die Ansicht zu erkennen gegeben worben, cS hätten gegenwärtig die Regierungen von Sachsen und Hannover cher Theil. "" ihre in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg befindlichen Truppen ohne Berzug zurückzuziehen und hiervon dem Bunde An zeige zu machen, Beides: ohne einen Bundesbeschluß abzuwarten oder zu provociren. Dieser Auffassung des nur erwähnten Artikels der Executionsordnung hat die königl. sächsische Regierung ohne Weiteres nicht beizupflichten vermocht. Art. 13 sagt: „Sobald der Lollziehungsauftrag vorschriftmäßig erfüllt ist, hört alles weitere Executionsverfahren auf." Es fragt sich nun, wer darüber zu ent scheiden hat, ob der Executionsauftrag vorschriftmäßig erfüllt sei? In das Ermessen der beauftragten Regierung oder Regierungen kann dies nicht wohl gestM sein. Dies ist offenbar um so weniger die Absicht gewesen, als Wkn unmöglich der Bundesversammlung die Füglichkeit einer ErtzMon und eines Einspruchs gegen eine vorzei tige Zurückziehung dir Truppen hat entziehen wollen; nach dem Wortlaut des Artikels aber soll die Anzeige von der Zurückziehung nicht vor der letztern, sondern gleichzeitig mit derselben erfolgen, mithin wenn dieselbe bereits im Lollzuge begriffen, beziehentlich voll zogen ist, so daß, wenn erst dann die Bundesversammlung Anlaß haben sollte, sich dagegen auSzusprechcn, ihr Einspruch zu spät kom men würde. Es sei erlaubt, aber auch ferner auf die Unzuträg- lichkciten hinzuweisen, welche entstehen müßten, falls die Entscheid ung über die Lorsrage und deren sofortige Ausführung in die Hände