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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück Mo. Sonnabend, den 24. September 18H4. Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends. — Preis vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. — Inserate »c., welche die gespaltene Corpus-Zeite, oder deren Raum, nnt 1 Neugroschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstags Abends 8 Uhr einzusenden. — Expeditionen sind: In Pulsnitz beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn ^Kaufmann Andreas Grahl und in Radeberg bei Herrn Kaufmann Friedrich Gärtner. Amtlich er Theil. Verordnung, die Bestell-, Ouittungs- und Schein-Gebühren für Postsendungen betreffend, vom 17. September 1864. Das Finanz-Ministerium hat in Verfolg der ständischen Verhandlungen über das Budget auf die gegenwärtige Finanzperiode be schlossen, vom l. October d. I. an, sowohl die postörtlichen, als die Landbestcll-Gebühren für die mit den Posten von weiterher srankirt oder unter portofreiem Rubrum eingehenden Briefpostsendungen, Begleitbriefe und Briefe mit declarirtem Werthe unter Einem Thaler, ohne Unterschied, ob diese Sendungen durch Zutragung bestellt oder von den Adressaten bei der Postanstalt abgeholt werden, aufzuheben, sowie die Bestell- und Quittungsgcbühren, soweit solche hiernach noch fortzuerheben sind, ingleichen die Post- und Einzahl ungsschein-Gcbühren von 6 Pfennigen auf '/, Neugroschen herabzusetzen, endlich die Gebühren von 3 Neugroschen für die Besorgung ei nes Boten zu Bestellung inländischer Expreßsendungen aufs Land in Wegfall bringen zu lassen. Hiernach treten von den: bemerkten Zeitpunkte an, in Bezug auf die Bestimmungen der Postordnung vom 7. Juni 1859 (Ge setz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1859 Seite 100) und hinsichtlich der einschlagenden Positionen des zugehörigen Tarifs O nach stehende Aenderungen und Zusätze ein. 8- 1- Zu 8- 74 der Postordnung. Für diejenigen zur Briefpost gehörenden Sendungen, als für gewöhnliche Briefe, recom- mandirte Briefe, Briefe mit angehängten Mustern und Waarenproben, und Kreuzbandsendungen, (Z. 56 mit Z. 65, 1 der Post-Ordnung und ß. 1 des Reglements für den PostvercinSverkehr Seite 220 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) ingleichen für Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen und Briefe mit declarirtem Werthe unter Einem Thaler (§. 65 der Postordnung und Z. 1 des ge dachten Reglements), welche mit den Posten von weiterher frankirt oder unter Portofreiem RllbkUM eingehen, ist fernerhin keine Bestell- und Ouittungögebühr zu entrichten. 8- 2. Zu 74 t'. der Post-Ordnung. Das Botenlohn für expreß zu bestellende Landbriefe u. s. w. ist zwar auch ferner nach Maasgabe der Entfernung und der dabei sonst in Betracht kommenden Verhältnisse, im Mindestbetrage jedoch mit 3 Neugroschen zu entrichten, wogegen eine besondere Gebühr für Besorgung eines Expreßboten zur Bestellung für inländische Expreß-Postsendungen aufs Land nicht weiter zu erheben ist. 8- 3. Der hiernach abgcändcrtc Post-Gebühren-Tarif, welcher an die Stelle des Tarifs O zu Z. 50 der Postordnung tritt, wird mit dieser Verordnung im Gesetz- und Vcrordnungsblatte bekannt gemacht. Dresden, den 17. September 1864. Finanz-Ministerium. Für den Minister: Von Schimpfs. Schreiner. Bekanntmachung, die Verlegung mehrere Marktstellen betreffend. Im Interesse des Verkehrs sollen bei dem bevorstehenden wie überhaupt bei den künftigen hier abzuhaltenden Jahrmärkten u., sämmtliche Kleinhändler mit unbedeckten Verkaufsstellen als: Tüchel-, Band-, Binden-, Brillen-, Zuckerwaaren-, Frucht- Händler u. s. w., ferner die Korbmacher, sowie die Händler mit groben Holzwaaren auf dem Ob er markte; k., sämmtliche Tuchvepfäufer, welche bisher auf dem Obermarkte feilgehalten haben, künftighin auf der Schloßgasse nach den Verkaufsstellen der Schuhmacher;