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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Maritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Hs50.Mittwoch, den 22. Juni 1804. Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends. —Preis vierteljährlich lü Ngr. — Zu beziehen durch alle Postanstalken. — Inserate re., welche die gespaltene Corpus-Aeile, oder deren Raum, mit l Ncugroschen berechnet werden, sind in Pulsnift spätestens bis Montags und Donnerstags Abends 8 Uhr einzusenden. — Expeditionen sind: In Pulsmn beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Andreas Grahl, in Radeberg bei Herrn Kaufmann Friedrich Gärtner und in Radeburg bei Herrn Buchbindermeistrr CarlGünther. ' A mtlicher Thei l. Bekanntmachung. Erst jetzt anher erstatteter Anzeige zu Folge sind in der Nacht vom 2. znm 3. dieses MonatS auS einem Fleischgewölbe zu Bretnig mittels gewaltsamen Durchstossens des vor dem Fenster desselben angebrachten DrahtgitterS drei bis vier Speckseiten a circa 8 Pfd., gestohlen worden, was zur Ermittelung Les Thaters und zur Wiedererlangung des Gestohlenen andurch öffentlich bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 20. Juni 1864. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. Zn Gemäßheit der Vorschrist in 8- 45 der Verordnung vom 21. August 1862 wird andurch auf die vorzunehmende Revision der Wahllisten für die ländlichen Ortschaften des Gcrichlsamtsbczirks, auf die jeden» Betheiligten freistehende Einsicht derselben und die Nothwendigkeit, etwaige Reclamationcn rechtzeitig einzubringcn, inglcichen auf die in 8- 58 des Gesetzes vom 19. October 1861 enthal tene Bestimmung, daß sofort nach erfolgter Anordnung einer Wahl die Wahllisten für die dabei betheiligten Orte oder Kreise zu schließen, und alle Personen, welche darin nicht eingetragen, an der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen können, hierüber auch denjenigen Reclamationcn, welche bis dahin nicht erledigt sind, für die anberaumte Wahl keine weitere Folge 'zu geben ist, aufmerksam gemacht. Hierüber werden zugleich die Ortscinnehincr anfgefordert, diejenigen Personen, welche sich mit Abführung von Landes- oder Gemeindeabgaben länger als ein Jahr iin Rückstände befinden möchten, defern sie an die Abentrichtung in der ortsüblichen Weise er innert worden, bis zum 30. laufcndcu Monats hierher anzeiglich zu machen, und ist sich im klebrigen rücksichtlich der durch die Be stimmung in Z. 2 i. des augezogcneu Gesetzes gebotenen Ausschließungen die Vernehmung mit den betreffenden Gemeinderäthen gesetz licher Vorschrift gemäß vorzubchaltcn. Königsbrück, am 10. Juni 1864. Das Köniqlichf Gcrichlsamt daselbst. Hartung. N i chta mtlicher The i l. Zeitereignisse. Dresden, 18. Juni. Se. Maj. der König ist heute früh nach Leipzig gereist zur Begrüßung Sr. Maj. des Königs von Preußen. — 16. Juni. (Dr. I.) Se. Majestät der König haben aller- gnädigst gestattet, daß die nachgenannten Offiziere die ihnen ver liehenen königl. hannoverschen Orden annchmen und tragen dür fen, und zwar: Generalleutnant v. Hake, Coinmandant der Buu- des-Executions-Truppen in Holstein, das Großkrcuz des Guclphen- ordcns, Oberst v. Fabrice, Chef des Generalstabes beim Bun- deS-Cxecutionö-CorpS, das Commandeurkreu; 2. Classe desselben Ordens und Oberleutnant von Cerrini di Monte Varchi II., Divisions-Adjutant bei genanntem Corps, den Guelphenor- den 4. Classe. — 17. Juni. Der in der deutschen Presse vielfach bespro chene Artikel des „Dr. I." über die Thcilung Schleswigs, hat dem hiesigen Schleswig-Holstein-Comite Veranlassung zu einem Protest veranlaßt, in welchemderselbe „Angesichtsver Haltung des deutschen Volks, seiner Vertreter, der Beschlüsse seiner Versamm lungen und aller sonstigen Kundgebungen der öffentlichen Mein ung feierlich erklärt: wie nie und nirgend Beweise vorliegen, daß „nach dem Tode Friedrich VII. von Dänemark der deutsche Pa triotismus keineswegs sofort bis zu der Forderung gediehen sei, ganz Schleswig von Dänemark zu trennen und unter einem selbst--