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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Mortzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Aehörden zu Pulsnitz und Königsbrück MO. 90. Mittwoch, den 30. November 1804. Verordnung, die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betr.; vom 1. October 1864. Nach den in dem Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30. März 1833 (Gesetz, und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, 25. Stück, Seite 169) und vom 4. April 1853 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, 8. Stück, Seite 95) enthaltenen Bestimmungen und den zwischen den Zollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1864 wiederum eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten und soll mit derselben, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzähl ung verbunden werden. . Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: H. 1. Zeit und Gegenstand der Volkszählung. Als Normaltcrmin für die allgemeine BevölkerungS-Aufnahme ist der 3 December 1864 anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden Zählungslisten ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu be endigen. Die Zählung hat sich auf alle Personen zu erstrecken, die am 3. December 1864 in irgend einem Orte drS Königreichs auf hältlich st,iv, gleichviel ob In- oder Ausländer. In Fällen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen TageS zum Anhalte und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Gebornen wegzulasscn, alle nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen aber mitzuzählen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. December einlogirt sind. Z. 2. H auSha ltun gS li st en. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst und zwar dergestalt, daß durch die Orlsobrigkeit an jedes HauS die erforderliche Zahl von Haushaltungslistcn gegeben wird, welche durch die Haus besitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren spätestens bis 2. December 1864 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethpar- teicn, welche dir ect erniiethete Wohnungen inne haben — zn vcrtheilen und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheit der aus der HanshaltungSliste abgedruckten Erläuterungen am 3. Deceniber gewissenhaft auszufüllcn sind. Dabei sind die Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Afteriniethe wohnen, beziehentlich nur Schlafstellen inne haben, von den Vorstände» derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermicthct haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle befinden. Die Besitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch sür ihre eigene Haushaltung eine HanshaltungSliste auszusüllen. 3. Wohnungen. Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind auf jeder Haushalt ungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehentlich zugleich mit für die Aflcrmiethcr, zu beantworten. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der jVerwaltung die Erlangung einer möglichst richti gen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth, und erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf bezüglichen Fragen. §. 4. Hauslisten. Gebäude. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle dessen jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder Stiftungsgcbäudeu die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt ober unbewohnt, durch die Obrigkeit eine Hausliste. Bei Bewohnten Gebäuden find bis spätestens den 5. December die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer beziehentlich Administrator oder Pächter, oder durch die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Jrrthümer darin zu berichtigen. AlSdanu ist die auf der Hausliste Seite 2 angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die auf die Lage, Beschaffen heit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die Hauslistcn sind vom Besitzer des Grundstücks oder von besten Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Päch ter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortsobrig keit zurückzugeben. H. 5. Extralisten. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Directoren oder Administratoren besondere sogenannte Extra listen ausgehäubigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner ciuzutragen sind, welche nur vorübergehende» freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: in Gasthäusern die Fremden!, in Erziehungs- und Lehranstalten die Pslcglingc und Zöglinge, in Heilanstalten die Franken, in Versorgungsanstallen die Versorgten, in Armenhäusern die Armen, in Ge fängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, in Casernen die uuverheiratheten Militärpersonen, ausschließlich aller Offiziere. Diese Extralistcn, sammt den aus einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über Armen- nnd Gefängnißwesen, sind von den Besitzern, Administratoren und Directorcn der betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten nnd Angestellten aller Grade — in den Casernen auch die verhcirathcien Unteroffiziere, sämmtlichc Offiziere und (sajerneubeamle — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen seiner Zeil cruzusammelnden Haushaltungsüsten zu bewirken.