Denkmalschutz?) Ich habe bisher die beiden ersten Gruppen geschützter Denkmale gebracht, und zwar: in die Landesdenkmalliste 6 eingetragene Denkmale im Eigentum von Privatpersonen; 8. nicht eintragungsfähige Denkmale im Eigentum der öffentlichen Hand, welche nach 8 9, Abs. Ic und nach 8 5, Abs. Z des Gesetzes zum Schutze von Runst-, Rultur und Naturdenkmäler, (Heimatschutzgesetz) vom 1). Januar 1hZ4 unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen. Die seither für beide Gruppen notwendigen Nachträge werde ich später bringen. Heute folgt die dritte Gruppe: 0. nicht eintragungsfähige Denkmale in Staatsbesitz (Staatsforst), deren Schutz durch die Verordnung Nr. 15Za Forst I der Sächsischen Landesforst direktion (jetzt Landesforstverwaltung) vom 28.Januar lyZ5 geregelt ist. Diese Verordnung bringt eingangs die erforderlichen Änderungen des 8 178 der Geschäftsordnung für die Rönigl. Sächsische Staatsforstverwaltung (Vd. I, lhlo, G. 147 unter ö: Sonstiger Geschäftsverkebr) „Urgeschichtliche Altertümer und sonstige Funde". Unter Weglassung dieser Ausführungen lautet die Ver ordnung folgendermaßen: „Sächsische Landcsforstdircktion. Dresden, am 28. Januar 1yZ5. Nr. 15Za Forst I. An die Forstämtcr und Forstkasscn. Betr.: Vor- und frühgcschicktlichc Bodcnaltcrtümcr. Im übrigen bestimmt die Landesforstdircktion im Einvernehmen mit dem Landes- Pfleger für Bodenaltcrtümcr und entsprechend dem Gesetze zum Schutze von Runst-, Aultur- und Naturdenkmälern („Heimatschuygesetz") vom 1). Januar IpZ4 (Sachs. Gescybl. S. II) folgendes zur Erkaltung der in den Landcssorstcn befindlichen Bodenaltcrtümcr: I. An Hügelgräbern und sonstigen Bodcnaltcrtümcrn (vor allem an Burgwällcn oder Schanzen) aus vor- oder frühgcschichtlichcr Zeit sollen grundsätzlich alle, auch gering fügige Bodcnvcrändcrungcn und insbesondere Stockrodungen unterbleiben. 2. Die Flächen der Bodcnaltcrtümcr sollen von der Verjüngung ausgenommen werden und unbcstockt bleiben. Auf bereits verjüngten Flächen sind auf Antrag des Landcspflcgers für Bodcnaltcrtümcr die Pflanzen, falls cs sich um jüngere Nulturen handelt, wieder zu entfernen. In älteren Rulturen, Dickungen, Stangen- und Althölzcrn gibt das Forftamt dem Antrag auf Räumung statt, wenn cs kcinc triftigen Bedenken forstwirtschaftlicher Art hegt. ). Von Forstvcrbcsscrungsarbeitcn oder sonstigen Maßnahmen, die eine Gc- sährdung von Bodcnaltcrtümcrn mit sich bringen könnten, ist der Landcspflcger für Bodcnaltcrtümcr vorher so rechtzeitig in Rcnntnis zu scyen, daß er mit dem Forstamt Entsprechendes vereinbaren kann. 4. Beantragt der Landcspflcgcr für Lodenaltcrtümcr zum Schutze einzelner Bodcn- altcrtümcr die Aufstellung von Tafeln oder in besonderen Fällen auch die Errichtung von ') Vgl. Jahrbuch Sachsen» Vorzeit Ih)7, 71—80; 171—17); 1HZ8, 87—8h; ly^ bis 200.