rung des Sachsenlandes mit getragen wurde, fand schließlich seine staatliche Legitimierung im langwierig vorbereiteten sächsischen Heimatschutzgesetz von 1934. Die 1954 in der DDR einheitlich erlassene Bodendenkmalpflegever ordnung ist inzwischen durch das Landeskulturgesetz von 1970, das Denkmal pflegegesetz von 1975 und das Kulturgutschutzgesetz von 1980 folgerichtig be kräftigt worden. Der Grundgedanke dieser Verordnung ist die wichtige kulturpolitische Aufgabe, die ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer als unverzicht baren Teil des historischen und kulturellen Erbes zu schützen und somit zu erhalten, damit sie wissenschaftlich erschlossen und für die Volksbildung nutzbar gemacht werden können. Durch diese Verordnung werden unbewegliche Bodenaltertümer als Bodendenkmale im ganzen unter Schutz gestellt, dazu auch ihre Um gebung, „soweit deren Veränderung den Bestand, die Eigenart von Boden altertümern oder den Eindruck, den sie hervorrufen, zu beeinträchtigen ver mag“. Stehen doch die Bodendenkmale in engster Bindung zur Landschaft, und nur in diesem Bezug besitzen sie für uns ihren Wert als Geschichtsquelle. Solche Standortgebundenheit gilt insbesondere für Einzelsteine wie Mono lithe, Steinkreuze, Kreuzsteine und Grenzsteine, die sich ja immerhin leicht verrücken ließen. Diese Flurdenkmale sind jedoch entwurzelt und den Zu sammenhängen entfremdet, wenn sie versetzt oder gar in Museen, Samm lungen oder Lapidarien gebracht werden. Daher sind sie grundsätzlich als unbewegliche Denkmale zu betrachten und an ihrem Standplatz zu erhalten. Alle ur- und frühgeschichtlichen Bauten und Monumente sind aus einer bestimmten historischen Bedingtheit heraus an einem bestimmten Ort mit bestimmter Absicht errichtet worden; sie sind verfestigter, erhalten geblie bener Ausdruck dieser Situation, somit Spiegelbild gesellschaftlicher, wirt schaftlicher und kultureller Verhältnisse jener Zeit. Deshalb sind sie als Komplex Geschichtsquellen, ohne Zusätze und ohne Abstriche. Ihr Quellen charakter würde verwischt, wollte man sie durch moderne Zutaten ergänzen und ausgestalten („verschönern“) oder in ihnen nur Ausgrabungsobjekte er blicken, die ausgebeutet werden können. Im Interesse der Erhaltung jedes ein zelnen Bodendenkmals ist es auch nicht am Platze, sie nach bestimmten Gesichtspunkten, die immer fraglich bleiben, in bewertende Kategorien ein- teilen zu wollen. Ihr Bestand wäre genauso gefährdet, würde man meinen, sie unbedingt einer sogenannten Nutzung — etwa einen Burgwall als Freilicht bühne — zuführen und sie undifferenziert erschließen zu müssen. Vielmehr ist es notwendig, sie möglichst im ganzen, so wie sie überdauert haben, durch Pflege zu erhalten. Diese gesellschaftliche Aufgabe gilt prinzipiell für alle geschützten Bodendenkmale! In der Regel sind Bodendenkmale im Gelände sichtbar; nicht alle aber fallen sofort ins Auge. Zuweilen wurden oberirdische Reste beseitigt oder überbaut, so daß die einstige Gestalt .mancher Anlage nur noch schwer oder nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Das trifft vor allem auf viele Wasser burgen zu. Aber selbst bei ihnen blieb, wenngleich im Boden verborgen, oft mehr erhalten, als der Laie vermuten kann. Auch wenn manches Bodendenk mal kein attraktiv aufragendes, künstlerisch gestaltetes Bauwerk darstellt, so wie sich ein Baudenkmal darbietet, dessen Fortbestand durch das Denk malpflegegesetz gesichert wird, ist die Anerkennung des Schutzes eines