3. die Bodenaltertümer allen Kreisen der Bevölkerung zugänglich und damit der Volksbildung nutzbar zu machen. Das Anliegen der Bodendenkmalpflege ist also die umfassende Erlangung von Quellen für die wissenschaftliche Ur- und Frühgeschichtsforschung, die Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes aus der ältesten Vergangenheit und schließlich die populärwissenschaftliche Vermittlung historischer Kennt nisse und Zusammenhänge. 5 6 Nach Inkrafttreten der Verordnung wurden im Bezirk Karl-Marx-Stadt — wie in den Bezirken Dresden und Leipzig — zunächst die vor 1945 nach dem seinerzeitigen Sächsischen Heimatschutzgesetz in die sog. Landesdenk malliste B eingetragenen ortsfesten Bodendenkmale überprüft und auf der nunmehr für das gesamte Staatsgebiet der DDR einheitlichen Rechtsgrund lage erneut unter Schutz gestellt. Gleichzeitig erfolgte die systematische Auf nahme der Steinkreuze und Kreuzsteine, deren Unterschutzstellung als Bodendenkmale die Verordnung ausdrücklich vorsieht', die Schutzeintragung für diese besondere Gruppe von Denkmalen war in unserem Bezirk im we sentlichen 1963 abgeschlossen. In der bodendenkmalpflegerischen Praxis wurde das Augenmerk laufend auf weitere Denkmale gerichtet, die durch andere Gesetze nicht oder nur ungenügend geschützt werden. An erster Stelle stehen hier die von Schlössern und Herrenhäusern überbauten mittelalter lichen Wehranlagen, die in der Regel den Bestimmungen des Denkmalschutzes (Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Re publik — Denkmalpflegegesetz — vom 19. Juni 19756) unterliegen. Unter dem Eindruck der Bausubstanz werden häufig die vergleichsweise unscheinbaren Erdwerke wie Wälle und Gräben mißachtet. (So wurde z. B. in Scharfenstein, Kr. Zschopau, in Verkennung der fortifikatorischen Einheit von Graben und Mauer ein Teil des Abschnittsgrabens vor der Burg verfüllt, als die Schild mauer einzustürzen drohte, und in Neuhausen, Kr. Marienberg, lagerte man den bei Renovierungsarbeiten des Schlosses Purschenstein angefallenen Bau schutt im Graben ab.) Des weiteren ist die bauliche Sanierung der bewohnten Burgen und Schlösser oft mit verschiedenen Tiefbauarbeiten verbunden, bei denen archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Der Boden denkmalschutz soll bei Vorhaben dieser Art die rechtzeitige Benachrichtigung der staatlichen Bodendenkmalpflege und die Einleitung entsprechender Maß nahmen sichern. Kriterien für die Eintragung solcher ganz oder teilweise überbauter Geländeteile in die Liste der Bodendenkmale sind das Vorhan densein von Erdwerken oder hochmittelalterlicher (romanischer) Bausubstanz, ferner das Vorliegen alter urkundlicher Überlieferungen oder entsprechen den archäologischen Fundgutes. Dank dieses vorsorglichen Schutzes wurde z. B. die Verlegung neuer Fußböden in den Kellerräumen des auf mittel alterlichem Burggrund stehenden Schlosses in Schwarzenberg rechtzeitig ge meldet, so daß bei einer Rettungsgrabung durch das Landesmuseum wichtige 5 Vgl. K.-H. Otto, Die Einheit von drei Aspekten der heutigen Bodendenk malpflege, in Ausgrabungen und Funde 18, 1973, S. 271—176. — Zum Stand der Bodendenkmalpflege in. der DDR vgl. auch die Sammelbände Archäolo gische Denkmale und Funde, Berlin 1979, und Bodendenkmalpflege und archäologische Forschung, Berlin 1983. 6 Gesetzblatt der DDR Nr. 26 vom 27. Juni 1975, S. 458—460. 4