EINLEITUNG Am 28. Mai 1954 erließ die Regierung der Deutschen Demokratischen Repu blik die Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschicht lichen Bodenaltertümer. 1 Mit der gleichzeitig erlassenen Ersten Durchfüh rungsbestimmung zu dieser Verordnung — Sicherung bei Baumaßnahmen — und der am 13. Februar 1956 herausgegebenen Anweisung Nr. 79 des Staats sekretariats für Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung 2 wurde für die Bodendenkmalpflege in der DDR eine administrative Basis geschaffen, die in Fachkreisen des In- und Auslandes als vorbildlich anerkannt wird. Träger der Verordnung ist das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, mit ihrer Durchführung sind die diesem Mini sterium nachgeordneten Staatlichen Museen für Ur- und Frühgeschichte als Forschungsstellen beauftragt. Sie bildet die rechtliche Grundlage für den staatlichen Schutz der Bodenaltertümer, und zwar nicht nur der bei Erdar beiten aller Art zufällig entdeckten oder bei systematischen Ausgrabungen wissenschaftlich geborgenen ur- und frühgeschichtlichen Gegenstände (der sog. beweglichen Bodenaltertümer), sondern auch der ortsfesten (unbeweg lichen) Denkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit, wie Burgwälle, Land wehren, Grabhügel, Großsteingräber, aufgerichtete Steine, Steinkreuze, Grä berfelder und Siedlungen. Diese Bodendenkmale sind nicht nur Sachzeugen von der Anwesenheit des Menschen in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit schlechthin, sondern für die Erforschung der schriftlich nicht oder nicht ausreichend überlieferten Geschichte der menschlichen Gesellschaft wichtige — oft einzige — Quellen. Der staatliche Schutz hilft, diese „Urkunden“ der zielgerichteten historischen Forschung und darüber hinaus der gesamten Bevölkerung als Anschauungsobjekte für die Wissensvermittlung zu erhalten. Besondere Bedeutung kommt dem Schutz der oberirdischen Bodenaltertümer zu, die in enger Bindung zur Landschaft stehen. In dem am 14. Mai 1970 verabschiedeten Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik — Landeskulturge setz — wird diesem Umstand Rechnung getragen, indem in § 13 Abs. 4 der Schutz der ur- und frühgeschichtlichen Bodendenkmale unterstrichen wird. 3 Als Kulturgut werden Bodenaltertümer schließlich auch durch das Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik — Kul turgutschutzgesetz — vom 3. Juli 1980 geschützt. 4 Für die Bodendenkmalpflege und den Bodendenkmalpfleger ergeben sich aus der Verordnung drei hauptsächliche Aufgaben: 1. sämtliche erreichbaren Bodenaltertümer — bewegliche und unbewegliche — zu erfassen und so aufzubereiten, daß sie als historische Quellen eine ge sicherte Grundlage für die Ur- und Frühgeschichtsforschung bilden; 2. ortsfeste Bodenaltertümer — Bodendenkmale im engeren Sinne — auf der Grundlage der Schutzbestimmungen zu schützen, um sie vor unkontrollier ten Eingriffen oder gar Zerstörungen zu bewahren; 1 Gesetzblatt der DDR Nr. 54 vom 10. Juni 1954, S. 547—549. 2 W. Unverzagt, Dienstanweisung zur Regelung von Ausgrabungen, in: Aus grabungen und Funde 1,1956, S. 103—105. 3 Gesetzblatt der DDR Nr. 12 vom 14. Mai 1970, S. 67—74. 4 Gesetzblatt der DDR Nr. 20 vom 10. Juli 1980, S. 191-194. 3