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„stempelgleich“ nicht etwa nur die Bild- und Schriftgleichheit zu verstehen ist, sondern der erfolgte Abschlag von einem gleichen und bereits benutzten Stempel, nachgewiesen auf Grund vorhandener Eigentümlichkeiten desselben. Als noch unbefriedigend muß unsere Kenntnis über die sogenannten unbestimmbaren Kipper gepräge angesehen werden, welche trotz teilweisen Vorhandenseins von Münzzeichen keinem bestimmten Münzort zugesprochen werden können. Doch eine grundsätzliche Feststellung muß hierzu getroffen werden, welche vielleicht geeignet ist, zur Aufklärung gerade solcher noch offen stehenden Fragen beizutragen : Jede Münzstätte hat das einmal gewählte Münzzeichen, sei es eine figürliche Darstellung oder der Anfangsbuchstabe des Ortsnamens, bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit beibehalten, wobei man darauf bedacht war, daß es zur gleichen Zeit nicht von einer zweiten Münzstätte benutzt wurde. Das gelegentliche Auftreten von Namensbuchstaben des Münzmeisters neben dem offiziellen Münzzeichen ist hierbei als von untergeordneter Bedeutung anzusehen. Insgesamt betrachtet, wird es noch mühsamer Kleinarbeit bedürfen, um auch für dieses Kapitel der kursächsischen Münzgeschichte eine Klärung herbeizuführen. Oft ist die Frage aufgeworfen worden, wie sich das Ausbringen des Kippergeldes zum Reichstaler verhielt. Ihre Beantwortung ist für die Zeit der Pachtmünzen kaum möglich. Ebenso kann sie für die spätere Zeit, als etwas geordnetere Verhältnisse nach Schaffung der Landmünzen eingetreten waren, nur andeutungsweise erfolgen, und zwar für die Groschen im September 1621, für die übri gen Nominale im Dezember 1621: Nominal Feingehalt (16 Lot = 1000/1 OOOf.) Ausbringen je rauhe Mark Rauh gewicht g Feinsilber gehalt g Reichstaler 0,889 8 29,23 25,98 Kippergeld : Groschen 0,219 280 0,83 0,18 Dopp. Engeltaler 0,406 10 23,38 9,50 Einf. Engeltaler 0,406 20 11,69 4,75 Schreckenberger (eingeschätzt) 0,271 80 2,92 1,18 Dreier 0,125 800 0,29 0,04 Pfennig März 1622: 0,042 1000 0,23 0,01 8 Groschen 0,312 51 4,58 1,43 10 Groschen 0,312 461/2 5,03 1,57 Nachdem bereits zu Beginn des Jahres 1623 ein großer Teil der Münzstätten die Ausprägung weiteren Usualgeldes infolge Silbermangels einstellen mußte, verkündete endlich am 31. August desselben Jahres ein Münzmandat des Kurfürsten die vollständige Umstellung des sächsischen Münzwesens auf die alte Augsburger Reichsmünzordnung von 1559, basierend auf dem Reichs taler zu 24 Groschen. Abschließend soll allen Staatssammlungen, den Museumsleitern, den Münzhändlern und nicht zuletzt den vielen Sammlern für die erwiesene Hilfsbereitschaft, welche das Zustandekommen der vorliegenden Arbeit ermöglichte, verbindlichster Dank ausgesprochen werden.