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Was preusker bei einer Ausgrabung sonst an Anforderungen stellte, mag uns selbstverständlich sein. Immerhin staunen wir doch, wenn wir folgendes lesens: „Allerdings wird hierzu erforderlich, daß bei der Auffindung von alter- thümlichen Gegenständen alle innere und äußere Verhältnisse, die Beschaffenheit der Gefäße und anderen Mitgaben, die gegenseitige Lage und Stellung, sowie die Richtung derselben nach der Himmelsgegend, die nahen örtlichen Umgebungen und deren alte, beziehungsvolle Namen usw., genau berücksichtigt und schriftlich möglichst auch bildlich, bemerkt werden, welches bei den bisher öffentlich bekannt gewordenen Beschreibungen nur selten erfolgt ist"?). Und das über los Jahre vor unserem Denkmalschutzgesetz! In der gleichen Schrift«) hatte preusker übrigens auch einen Bericht gegeben über die Ausgrabung eines Grabes der jüngsten Bronzezeit am 21. August 1827 in der Flur (Uuersa bei Großenhain, welcher für die damalige Zeit als vorbildlich gelten darf, zumal er auch Abbildungen neben der Grabsituation enthielt. weil preusker jedoch in der Beigabe der genauen Fundbeschreibung zum Material in der Aufstellung noch keine genügende Sicherung sab, forderte er^): „Außerdem halte ich noch für zweckmäßig, an diese letzter« (die Alterthümer) selbst auch Zettel mit Zeit und Vrt der Auffindung zu befestigen, damit bei ein tretenden Besitzveränderungen oder bei dein Verluste der Beschreibung und des Sammlungs-Protokolls den Urnen eine wenigstens tbeilweise, genügende An deutung verbleibe, wogegen sobald jene örtlichen Nachweisungen verloren geben, auch die alterthümlichen Gegenstände den historischen Wertb, den sie durch Ver gleichung mit den Auffindungen anderer Gegenden erlangten, verlieren und dann höchstens in den Augen der Unkundigen noch als Luriosität gelten können .. Sogar der geschlossene Fund kam bei preusker zu seinem Recht, wenn er ihn auch nicht so nannte«): „Ich halte daher die Aufstellung der Urnen und der«) mit iknen in der selben Grabstätte entdeckten Nebengefäße, in möglichster Nähe . . ., so wie der«) dabei gefundenen kleineren Gegenstände . . . für jeden Fundort, uninittelbar dabei oder darunter für zweckmäßig; so daß . . . sämtliche Gegenstände ver eint, . . . werden . . Vdev): „Alle übrigen in den Grabstätten oder Opferheerden befindlichen alter thümlichen Gegenstände, Tbierknochen und Zäbne, Muscheln, Versteinerungen, messerartige Feuersteine, und besonders bearbeitete Steine, müssen ohne Unter schied gesammelt werden und beisammen bleiben, denn nur der wissenschaft liche Renner vermag zu unterscheiden, was interessant und der Aufbewahrung werth ist; . . preusker setzte sich auch schon für die Notwendigkeit einer Inventarisation ein, und zwar sowobl für Privatsammlungen als auch ganz allgemein. Bezüglich der ersteren riet er bereits 182h«): „Auch möchte es zweckmäßig seyn, wenigstens die Abbildungen der in privat- i) SV. 5, S. 50. — -) Vnl. auch SV. 7, S. Z5. — «) SV. 5, S. Z9—42. — ') SV. 4, Si. Z57, Anm. *). — °) SV. 9, S. 42, Anm. "). — °) Im Original „die", nicht der! — ?) SV. 9, S. 58 unter 4. — «) SV. 9, S. 51 am Schluß der auf S. 49 mit ") beginnenden Anmerkung.