heit sowie die angedeutet verstärkten Muskelansatzstellen an den Extremi- tätenknochen und dem Becken auf männliches Geschlecht hin. Die Bestattungsart mit den sehr eng am Brustkorb anliegenden Beinknochen spricht dafür, daß das Kind bei der Bestattung stärker abgemagert gewesen sein muß, da sonst die Weichteile ein derartig dichtes Heranbringen selbst bei Schnürung verhindert haben würden. Mit großer Vorsicht kann auch aus der starken Zahnsteinbildung in diesem Kindesalter auf gestörte physiologische Bedingungen in der Mundhöhle zu Lebzeiten geschlossen werden, wie man sie mitunter bei längerer Erkrankung eines Menschen sehen kann. Anhaltspunkte für einen gewaltsamen Tod hat die Knochenuntersuchung nicht aufgezeigt. Die festgestellten Brüche sind, nach der frischeren Bruchbeschaffenheit zu urteilen, sehr wahrscheinlich erst in späterer Zeit durch den Erddruck ent standen, der noch zusätzlich durch von außen kommende Belastung zeitweilig erhöht wurde. Auffällig war lediglich die Lage der Halswirbelknochen 2 bis 5, die in umgekehrter Richtung zwischen den Handwurzelknochen, in der Nähe des Kinns, aufgefunden wurden. Hierfür ist eine Erklärung schwer zu geben. Inwieweit eine Kulthandlung vorgelegen hat, kann nicht entschieden werden, da Hack- oder Schnittspuren an den Wirbelknochen nicht nachweisbar sind. Wenn auch Nagespuren fehlen, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß durch Tiere, insbesondere Wühlmäuse, Maulwürfe oder Hamster, eine Verschleppung der Halswirbelknochen stattgefunden hat. Aus sämtlichen Untersuchungsergebnissen kann geschlossen werden, daß cs sich um ein abgemagertes, wahrscheinlich krankes Kind gehandelt hat, das vermutlich eines natürlichen Todes gestorben und in der für die band keramische Kultur üblichen Weise in Hockerstellung bestattet worden ist. Als Wegzehrung dürfte dem Toten bei der Bestattung ein Stück Fleisch, welches das aufgefundene Teil der Rinderrippe enthielt, beigegeben worden sein. Ebenso wie die Skelettknochen zeigt auch das Rinderrippenbruchstück strukturelle Veränderungen mit vielfachen Pflanzenwurzelmustern (Abb. 6), so daß ein späteres Hineingelangen des Rinderrippenknochens nicht an zunehmen ist. Schnitt- oder Hackspuren sind an dem Rinderrippenstück nicht nachweisbar. Unter Berücksichtigung des besonders günstigen Grab lagers im Lehmboden kann eine jahrtausendelange Liegezeit angenommen werden. Kinderskelett aus der alten Lehmgrube Noch während der Untersuchung des Hockers V wurde Verfasser ein weiteres Skelett zur Begutachtung vorgelegt, welches ebenfalls aus dem obengenannten Grabungsgelände bereits am 30. Juli 1953 am Ostrand der „Alten Lehm grube“ in etwa 150 m Entfernung südöstlich von Hocker V geborgen wurde (Abb. 20). Das Skelett lag wesentlich tiefer unter der Erdoberfläche (2,37 m) am 38