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Drahtanschrift r Dolirsfreund Auefachsen. Geschäftsstellenr Lößnitz (Amt Aue) 2840, Schneeberg 310 und Schwarzenberg 3124. >»«««,«-Ibmah»« Nr dl, mnAachmMa, «Ich««,», Nummer di» oormiilag, S UHr in dm, aelchlläftel«. D« Pr»I, lür di« LS mm dr«Us Mtllimelirziil, ist 4 , st, d«n S0 mmbr«ii,nT«ki.Mlüim«i«r2« amllich 12 . Allgsmkine B«dluguug«n Iau>Pr«I«ltft- S Nachiabstaftil L L«l Birstaung von hoher Land dein« Haftung au» laulenden Vertrügen, bei Unierbrechungen d«» S«- Ichüftsbelrieb«, dein« Anlprüch«. PostscheUl-NonIo! veipzig Nr. irre«. Sladlbank > Äonl» i Au« i. La. Sonnabend/Sonntag 9./10. Juli 1938 Jahrg. 91. Nr. 1S8 lern in einem ka I vermittelt sie Ehegatten das von jedem Gatten MS- Warum die neue Ehegesetzgebung? Neues grotzdeutsches Eherecht. » Die Ehe ist kein privatrechtlicher Vertrag. Eheschließung im Ramen des Reiches Atte und neue Scheidnngsgründe. Zerrüttete Ehe« können aufgehoben werde« sich gemacht werden kann. Die Geisteskrankheit ist Scheidungs grund ohne Rücksicht darauf, wie lange die Erkrankung wäh- rund der Ehe schon dauert. Das gleiche gilt von dem Schei- dungsgrund der schweren ansteckende« oder ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten. Ein neuer Scheidungsgrund ist sodann der Umstand, daß ein Ehegatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig ««fruchtbar geworden ist. Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten miteinander erbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind haben; desgleichen kann auch wer selbst unfruchtbar ist oder wer eine neue Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde eingehen dürfen, die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüber hinaus soll in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich möglich wäre, die Scheidung aus geschlossen sein, wenn das Scheidungsbegehren nach den be sonderen Umständen des Falles dem gesunden Volksempfin den widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht auf völlig zerstörte Ehen, in denen die Ehe gatten häufig jahrelang ohne Aussicht auf eine Wiederver einigung getrennt voneinander leben und die aus keinem der bereits erwähnten Gründe geschieden werden können, ist schließlich vorgesehen, daß jeder Ehegatte die Scheidung ver langen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren ausgehoben und die Wiederherstellung einer rechten Lebens gemeinschaft infolge einer tiefgreifenden unheilbaren ger- rüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Der beklagte Ehegatte kann der Scheidung widersprechen, wenn die Zerrüttung von dem anderen ganz oder überwie- gend verschuldet ist. Das Gesetz regelt ferner die allgemeinen Scheidungsaus schließungsgründe der Verzeihung und des Fristabläüfes sowie die Folgen der Scheidung. Die gegenseitige Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehegatten ist je nach dem Grade der Slyuld, die einen Ehegatten an der Zerstörung der Ehe trifft, abgestuft. Die Gewährung eines Billigkeitsanspruchs ist, abweichend vom bisherigen Recht, in Zukunft auch dann möglich, wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden ist. Das Schicksal der Kinder aus geschiedenen Ehen hängt nicht mehr wie bisher ausschließlich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil oder von dem Lebensalter des Kindes ab. Für die Frage, welchem der Ehegatten die Sorge für die Person eines Kindes anvertraut werden soll, ist künftig vor allem anderen das Wohl des Kindes maßgebend. Das Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Eine Ueber- gangsregelung sichert seine sofortige Wirksamkeit. In der Begründung des Gesetzes heißt es u. a.: „Ehe und Familie sind die Grundlagen des völkischen Gemeinschafts lebens, von deren Kraft und Gesundheit Wert und Bestand der Volksgemeinschaft abhängen. Sie bergen in sich die Kräfte, deren Entfaltung und Wirkung die Ewigkeit des völkischen Lebens sichert. Dadurch, daß die Ehe durch die gegenseitige Treupflicht der natürlichen Verbindung der Geschlechter Stetig, leit verleiht, wird sie zum Hort des Kinderreichstums und zur und geordneten Die Ehe ist die Keimzelle des Staates und steht daher im Mittelpunkt der Volksgemeinschaft. Ihre Schließung ist kein beliebiger „Vertrag" wie ein Kaus oder ein Dienstverhältnis. Daraus folgt die Aufgabe und die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen oder gefährliche Bindungen auszuschalten. Der Staat muß in der Lage sein, Eben zu verhindern, die seinem Wesen widersprechen. Er kann dabei nicht so weit gehen, jede Ehe aufzulösen, sobald beide Gatten das wünschen. Das wäre der Anfang der „Ehe auf Probe", die den sittlichen Ernst eines Bundes, der für das Leben bestimmt sein soll, zerstören würde. Das neue Gesetz regelt zunächst das Recht der Eheschlie ßung. Sie erfolgt durch einen Standesbeamten im Namen des Reiches, womit die öffentlich-rechtliche Seite der Ehe im nationalsozialistischen Staate gekennzeichnet wird. Bei den umstrittenen Fragen der Ehescheidung hat das Gesetz darauf verzichtet, einen Katalog von Scheidungsgründen aufzuführen. Es trennt die Gründe des Verschuldens und die Scheidung aus anderen (nichtverschuldeten) Gründen. Wie bis her ist der Ehebruch als der Treubruch einer Lebensgemeinschaft der oberste Scheidungsgrund, es sei denn, daß der andere Teil durch sein Verhalten dazu beigetragen hat. Neu ist die Ein- führung eines Paragraphen, der in der Verweigerung der Fortpflanzung einen Scheidungsgrund einführt. Auch hier tritt der Grundsatz des neuen Staates hervor, in der Ehe die Keimzelle des Volkes zu sehen. Neu ist die Bestimmung, daß eine Scheidung zugelassen wird, wenn ein Ehegatte an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und keine Heilung in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Wenn auch den Leidenden kein Verschulden trifft, so kann ja doch in solchen Fällen Sinn und Zweck der Ehe nicht mehr verwirklicht werden. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen ein Ehegatte vorzeitig unfruchtbar wird, weil auch dann der wichtigste Zweck der Ehe nicht mehr erfüllbar, ist. Des weiteren kennt das Ge setz „Eheverfehlungen , die zur Scheidung führen können, weil bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe ihre Fortführung sittlich nicht gerechtfertigt ist. Welcher Art diese Verfehlungen sein werden,'ist nicht ausgeführt, sie unterliegen der Entschei dung des Richters. Die Scheidung aus anderen unverschuldeten Gründen bezieht sich auf ein Verhalten, das auf geistiger Stö rung beruht, ohne als Verfehlung betrachtet zu werden (etwa Klatschsucht und dergl.). Bisher war eine Trennung möglich, wenn der andere Teil drei Jahre geisteskrank war, diese Frist ist jetzt gestrichen. Es erfolgt die Scheidung, sobald ein solcher Grad der Krankheit erreicht ist, daß eine Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist. Scheidungsgrund ist auch der Fall, wenn die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert hat. Man hat hier die Fälle im Auge, wo ein Ehepaar sich „auseinandergelebt" hat, ohne daß eine Scheidung erfolgte, weil der eine Teil sich darauf nicht einlassen wollte, vielleicht aus materiellen Gründen. Hier kann nun einer der beiden Ehegatten die Scheidung begehren, weil infolge einer tiefgehenden Zerrüttung die Herstellung einer echten Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Diese Bestimmung ge- hört wohl mit zu den weittragendsten des Gesetzes. Der Wider- spruch des anderen Teiles ist zulässig, wenn der Kläger die Zer rüttung ganz oder überwiegend selbst verschuldet hat. Trotzdem bleibt der Widerspruch wirkungslos, wenn auch weiterhin die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Andere Bestimmungen regeln die Unterhaltspflicht der Kinder, das Verhältnis zu den Kindern, das Untersagen des Tragens des Familiennamens durch eine als schuldig erklärte Frau usw. Auch wenn der geschiedene Ehemann als schuldig erklärt ist und daher seiner früheren Frau einen angemesse nen Unterhalt gewähren muß, kann er fordern, daß ie eine Erwerbstätigkeit ausübt, um die Belastung zu verringern. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft und soll offenbar diejenigen Fälle treffen, daß eine geschiedene Frau sorgenfrei auf Kosten des früheren Ehemannes und seiner Kinder lebt, ohne selbst den Finger krumm zu machen. Eine Ehe, die nach Todeserklärung des Ehegatten geschlossen ist, soll in ihrem Bestände nicht dadurch berührt werden, daß der für tot er klärte Ehegatte bei der Eheschließung tatsächlich noch lebte. Mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurzen Verschollenheits- fristen bei der Kriegs- und Seeverschollenheit erschien es je doch notwendig, dem wiederverheirateten Ehegatten die Mög lichkeit offenzulassen, im Falle der Rückkehr seines für tot er klärten Ehegatten von der neuen Ehe zurückzutreten und zu dem früheren Ehegatten zurückzukehren. Unter der Ueberschrift „Gesetz über die Vereinheitlichung de» Reckt» der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet" ist ein neues groß- deutsche» Ehegesetz gestern verkündet worden. Das Gesetz beseitigt die schweren Mißstände, die sich in Oesterreich aus den kirchlichen Bindungen des Eherechts er geben hatten und die dort über den Rahmen der Familie hinaus das öffentliche Leben zu vergiften drohten. Ferner unterzieht das Gesetz das bisher im Altreich geltende Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschneidenden Aenderungen, durch die die Grundlagen für eine künftige Gestaltung des nationalsozialistischen Ehe- und Familienrechts geschaffen werden. Das neue Ehereckt führt auch für die deutsche Ostmark als alleinige Form der Eheschließung die im Namen des Reiches zu vollziehende Trauung durch einen Standesbeamten ein. Durch das Trauen „im Namen des Reiches" kommt zum Ausdruck, daß es sich bei der Eheschließung «icht «m einen privatrechtlichen Vertrag der Ehegatten, sondern «m einen Akt handelt, der wesentlich durch völkische Belange bestimmt wird. Noch deutlicher tritt dies in dem Abschnitt des neuen Gesetzes hervor, in dem die aus Gründen der völkischen Ord nung erlassenen „Eheverbote" nunmehr vollzählig zusammen- gefaßt sind, wobei die Eheverbote wegen Blutsverschiedenheit und wegen Mangels der Ghetauglichkeit an erster Stelle auf geführt werden. Auch die neuen Vorschriften über die Geltendmachung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe weichen wesentlich von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. Eine Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt und von den beteiligten Ehegatten erhoben werden, nicht mehr dagegen von einem beliebigen Dritten. Während die rassenschänderische und die den Gesetzen der Erbgesundheit zuwider geschlossene Ehe ebenso wie die Namensehe mit rückwirkender Kraft ausgelöscht werden, ist in den übrigen Nichtiakeitsfällen die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung eingeschränkt und insbesondere den Kindern aus der nichtigen Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder eingeräumt worden. Besonders deutlich tritt die Ab kehr von der früheren vertragsrechtlichen Auffassung der Ehe in der Tatsache hervor, daß Willensmängel eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe, mögen sie nun auf beschränkter Geschäfts fähigkeit, auf Irrtum, Drohung oder Täuschung beruhen, in Zukunft nicht mehr wie nach bisherigem Recht die Anfechtbarkeit der Ehe begründen und damit ihre Nichtigerklärung mit rück- wirkender Kraft ermöglichen. Solche Willensmängel können zwar auch in Zukunft dem Ehegatten, in dessen Person sie vor- lagen, das Recht geben, die Fortsetzung der ehelichen Gemein- schäft zu verweigern und die Aufhebung der Ehe zu begehren. Die Aufhebung wirkt jedoch nicht wie die durch die Anfechtung herbeigeführte Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Eheschlie ßung zurück, sondern sie löst ebenso wie die Scheidung die Ehe mit der Rechtskraft des Urteils auf. Die Einführung eines einheitlichen Rechts der Ehescheidung bedeutet für Oesterreich die Aushebung des dort bisher gelten- den Grundsatzes von der Unlösbarkeit des Bandes katholischer Ehen. Damit ist zugleich der Weg freigemackt, um die nach bis herigem österreichischem Recht von Tisch und Bett geschiedenen Ehen, deren Zahl in die Zehntausende geht, endgültig zu lösen. Darüber hinaus ist das Ehescheidungsrecht für das ganze Reich auf neuen Grundlagen aufgebaut. Ziel dieser Neu- regelung des Scheidungsrechts ist es, die Achtung vor der Ehe noch z« stärken, zugleich aber die Auflösung solcher Ehen ans anständige Weise zu ermöglichen, die für die Volksgemein- schäft wertlos geworden sind. Von den bisherigen besonderen Scheidungsgründen ist der Ehebruch beibehalten. Zu ihm tritt als neuer Schei dungsgrund die Verweigerung der Fortpflanzung; danach kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwen- den läßt. Im übrigen kann die Scheidung begehrt werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliche» Verhalten die Ehe so tief zer- rüttet hat, daß die Wiederherstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann; wer sich je doch selbst einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grund dem gesunden Volksempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Neben diesen Scheidungsgründen, die ein Verschulden voraussetzen, fuhrt das Gesetz in viel weiterem Umfang als bisher solche Scheidungsgründe auf, die zur Scheidung ««ab- hängig von dem Verschulden eines oder beider Teile führen können. Künftig ist die Scheidung auch dann möglich, wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch ein Ver halten zerstört hat, für da» er wegen seiner krankhafte« geistigen Veranlagung, -. D. wegen Hysterie, nicht verantwort- unersetzlichen Voraussetzung einer gesunden u Erziehung der Nachkommenschaft. Gleichzeitig als die kleinste Zelle völkichen Lebens dem Erleben der Gemeinschaft. Sie fordert von jeder sicht und Verständnis für den anderen und die Bekämpfung eigennütziger Regungen, die das Glück der Ehe gefährden. Eine solche Betrachtung ist unvereinbar mit der liberalistischen, die in der Ehe eine vertragsartige Zweckverbindung zur Verwirk- lichung individueller Interessen sicht. Denn für den nattonal- sozialtsttschen Staat liegt der tiefste Sinn -er Ehe außerhalb d„ Individualinteressen de, Ehegatten. Rnhereqett» «Nickt Das neue Gesetz vom 6. 7. 88, das der Führer in Berchtesgaden unterschrieb und das schon am 1. August in Kraft tritt, regelt nicht das gesamte Eherecht, sondern in erster Linie die Eheschließung und Ehescheidung. Die Lösung der übrigen Fragen bleibt späterer Gelegenheit Vorbehalten. Der Grund, weshalb dieses Werk so schnell zustande kam, liegt in der Vereinigung des Reiches mit Oesterreich. In Oesterreich bestand bisher eine völliger Wirrwarr im Eherecht. Me iholischen Ehen unterstanden dem kirchlichen Recht, konnten also nicht geschieden werden. Die protestantischen Ehen waren durch bürgerliches Recht geregelt, kannten aber keine Zivil- trauung. Im Burgenlande bestand Lie ungarische Gesetzgebung. Ferner gab es Zehntausende von sog. „Dispensehen , d. h. solche Gemeinschaften, die von der Verwaltung geduldet waren, aber dem kirchlichen Recht widersprachen und jederzeit anfecht- bar waren. Dieje zum Teil unwürdigen Zustände durfte der deutsche Einheitsstaat nicht länger dulden. Er mußte in Oester reich einheitliches Recht mit dem übrigen Reichsgebiet Herstellen. Daraus aber ergab sich die Möglichkeit, auch eine Reihe an derer Fragen zu regeln, die sich längst al» dringlich erwiesen hatten. Da» ist in dem neuen Reichsgesetz geschehen. Die Erneuerung des Eherechts gehört zu den Fragen, die das öffentliche Leben seit Jahrzehnten beschäftigen. An Vorarbeiten und Ratschlägen hat es nicht gefehlt. Dabei fühlten sich „berufen" nicht nur die Juristen und Wissen- schaftler, sondern auch die Vielen, die aus eigenem Erlebnis oder aus Beispielen ihrer Umwelt heraus Abänderungen forderten. Der Gesetzgeber konnte an die vielen Anregungen nur mit größter Vorsicht Herangehen. Das Gesetz soll Richt- linien schaffen und für lange Zeit Rechtssicherheit gestalten, es soll dem Volke und dem Staate nützen, aber nicht aus Gefühlen heraus zu irgendwelchen Lösungen gelangen.Reichs justizminister Dr. Gürtner sagte daher ge tern in einem Vortrage vor der Presse, „daß in das Ehesche dungsreckt nicht zu viel hineingeschrieben werden dürfe, daß das Gesetz selbst aber im nationalsozialistischen Staate absolut sein müsse."