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kleinen Interessen zu einem Ganzen zu vereinigen und so dem Beispiele des berühmtesten deutschen Politikers nachahmend, zugleich den Sinnspruch betätigend: „Einig keit macht stark!“ So ist denn diese zeitgemässe Einrichtung auch mit all den knifflichen Regulatoren versehen, welche jederzeit vorkommende Unregelmässigkeiten bei der Ver waltung sofort anzeigen. Das Markensystem schützt vor jeden Schaden; da, wo der eine oder andere wirk lich noch eine Lücke zu finden meint, da werden diese Lücken durch die mit allen erdenklichen und notwendigen Bestimmungen versehenen Abrechnungsformulare aus- gefüllt. Diese geben der Hauptverwaltung die Mittel in die Hand, zu jeder Zeit auch den kleinsten Fehler aufzudecken. Das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder befindet sich bei der Hauptverwaltung. Jedes Mitglied führt die Nummer, welche in seinem Quittungsbuche steht. Diese Nummern werden von dem Hauptvorstand ausgegeben und erhält so jede Verwaltungsstelle ihre bestimmten Nummern. Zwecks gleichmässiger und übersichtlicher Geschäfts führung erhält jede Verwaltungsstelle das notwendige Material zugesendet. Die neuen Kassenbücher, welche von Neujahr 1884 ab allen Verwaltungsstellen als II. Kassenbuch übermittelt werden, enthalten zur besseren Uebersicht 2 Rubriken für „laufende Nr.“ Die eine Rubrik enthält die Nummer des Quittungsbuches, die andere die laufende Nummer der Verwaltungsstelle, welche die gleiche Nummer jedoch nur auf die innere Seite des Deckels vom Quittungsbuche notiren darf. Dieses hat den Zweck, das Auffinden der betreffenden Mitglieder im Verzeiclniss zu ermöglichen. Denn da mit der Zeit von allen Himmelsrichtungen Mitglieder der Kasse in dieser oder jener Verwaltungsstelle zu sammenkommen, so würde in dieser Hinsicht ein Durch einander von Mitgliedsnummern stattfinden, welches die Geschäftsführung ungemein erschwert. Da helfen diese Nummern aus der Verlegenheit und geben den Ver waltungen bedeutende Erleichterungen. In Zukunft werden, wenn die Aufsichtsbehörde alle auf der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ge nehmigt,*) die ärztlichen Untersuchungskosten bei der Aufnahme von der Kasse getragen. Jede Verwaltungs stelle hat ihren Kassenarzt. Wer aufgenommen werden will, erhält einen Auf nahmeschein, geht damit zum Arzt, welcher das Resultat der Untersuchung nebst den Personalien darauf ver merkt. Sobald dieser Schein bei dem Kassenvorstande eingereicht ist, wird der Angemeldete, wenn kein Hinderniss vorhanden, in die von ihm gewünschte Unter stützungsklasse aufgenommen. Ein solches Mitglied kann im äussersten Winkel von Deutschland sich auf halten oder auf Reisen sein, sobald es erkrankt, erhält es die ihm zukommende Krankenunterstützung, solange es seinen statutengemässen Verpflichtungen nachkommt. Zur Erhebung der Unterstützung muss natürlich das ärztliche Attest eingereicht werden. Für die Verwaltungs stellen sind zu diesem Zweck gedruckte Formulare an gefertigt worden, welche vom Arzt auszufüllen sind. Bei den auswärtigen Kranken genügt Einsendung des ärztlichen Attestes mit behördlicher Beglaubigung ver sehen, wenn die Kranken in keiner Heilanstalt unter gebracht sind. Die Kontrolle der Kranken ist in den Städten, wo Ortskassen bezw. Verwaltungsstellen errichtet sind, auf die allgemeine bekannte Art zu bewerkstelligen. Noch leichter jedoch ist die Kontrolle derjenigen Mit glieder, welche an einem Orte wohnen, wo keine Zahl- 3) Die Genehmigung seitens der Behörde ist mit einigen un- wesentlichen Aenderungen inzwischen erfolgt. stelle dieser Kasse besteht. Da diese alle der Haupt verwaltungsstelle in Hamburg angehören, so ist die Kontrolle schon deshalb leicht, weil im Erkrankungs falle das ärztliche Attest, mit der Beglaubigung seitens der Ortsbehörde versehen, eingesandt werden muss. Ferner sind gerade auf den ländlichen Bezirken viel weniger heuchlerische Kranke zu erwarten, als in den Städten, indem die Klatschsucht auf dem Lande Ver- hältnissmässig grösser ist und daher dergleichen nicht so leicht verborgen bleibt. Auch hat die Hauptver waltung dadurch, dass sie allein weiss, welche Mit glieder in der Nähe der Kranken wohnen, das Mittel in der Hand, etwaigen Missbräuchen zu steuern; denn es ergibt sich mit der Zeit ganz von selbst, wer es auf die Schädigung der Kasse abgesehen hat oder nicht, weil alle Fäden der Verwaltung im Zentralpunkt Zusammentreffen. Es wird in Zukunft sogar den säumigen Zahlungspflichtigen unangenehm sein, dass das neue Reichsgesetz über die Hülfskassen sogar den Arbeit gebern zur Pflicht macht, dass ihre Leute die Beiträge pünktlich entrichten, bezw. berechtigt das Gesetz den Arbeitgeber, die diesbezüglichen Beiträge vom Lohne abzuziehen. — Der wichtigste Teil meiner Mitteilungen ist jeden falls der folgende: „Die Vorteile der Krankenkasse des deutschen Gärtner-Verbandes gegenüber den Kranken kassen anderer Gewerke, Genossenschaften etc.“ Einige dieser Vorteile sind diesem oder jenem schon bekannt, die wenigsten jedoch haben sich wol kaum die Frage vorgelegt: Ist es notwendig, dass eine Gärtner- krankenkasse dieser Art begründet und befördert wird oder nicht? Diese Frage ist für alle Fälle mit „ja“ zu beantworten; denn es ist klar, dass eine Kasse, deren Mitglieder einer ganz gesunden Berufsklasse angehören, ganz entschieden weniger Kranke aufzuweisen hat, als diejenigen Kassen (Gemeinde- und Ortskassen etc.), welche gezwungen sind, jedwede Berufsklasse aufzunehmen. Ob bei gesunder Beschäftigung ein grösserer Gesundheits grad vorherrschend und für die betreffende Kasse und deren Mitglieder vorteilhafter ist, als im gegenteiligen Fall, ist wol jedem einleuchtend und brauche ich wol nicht erst zu erläutern, nur sei noch bemerkt, dass dieser Umstand gerade ganz enorme Vorteile für die Zu kunft insofern bietet, als die Kasse bei einigermassen reich licher Beteiligung dadi rch gerade jede andere Hülfskasse überbieten wird, da die Chancen so günstig gestellt sind, wie bei keiner andern Kasse. Wenn auch die eine oder andere Stadtkasse jetzt noch gegen billigere Beiträge Verpflegung gewährt, so muss jedoch hervorgehoben werden, dass in Zukunft auch diese Kassen ihre Beiträge erhöhen müssen, wenn dieselben den Anforderungen des neuen Reichsgesetzes entsprechen wollen, abgesehen davon, dass eine freie Hülfskasse Selbstverwaltungsrecht besitzt und deren Mitglieder Rechte und Vorteile einer solchen Kasse allein geniessen. Es werden freilich verschiedene Orts- und sonstige Kassen nicht sehr erbaut davon sein, dass gerade eine derartige Gärtnerkrankenkasse in’s Leben getreten ist, weil dieselben dadurch die Stützen (als welche die Gärtner in einigen Kassen tatsächlich angesehen werden) ihrer Kassen gewissermassen verlieren und es wird wol alle Ueberrednungskunst darauf verwendet werden, die selben festzuhalten, doch es wird vergebene Mühe sein. Der Gärtner, dessen Beruf gewiss bitterwenig einbringt, sollte endlich einmal auch für sich sorgen, anstatt Idealen nachzujagen; er sollte den Vorteil, den ihm sein Beruf bei der Krankenkasse sichert, auch wahrnehmen und sein Geld nicht andern Kassen zuwenden, deren Mitglieder im Durchschnitt alle bessere Lohnverhältnisse aufzuweisen haben.