Organ des deutschen Gärtner-Verbandes. 2 —-o-488«8828 Mit dem Beiblatt: „Der Hausgarten“, 838898889--— " Monatsschrift für den bürgerlichen Gartenbau, für Blumen-, Obst- und Gemüsekultur Redigirt von Ludwig Möller, Geschäftsführer des deutschen Gärtner-Verbandes in Erfurt. -«88 crsdjeint am 1., 10. und 20. eines jeden gKonats. 89— —48 Acbonnementspreis jährfic 7 28., hafbj äl rfic 3 28. 50 Qf. 89— Nr. 9. Erfurt, 20. März 1883. (= VII. Jahrgang. Hinladung zu der vierten Wanderversammlung des deutschen Gärtner-Verbandes in Berlin am 16. April d. J. gelegentlich der vom 15. bis 21. April stattfindenden grossen allgemeinen Gartenbauausstellung. Tagesordnung: I. üeber die Aufgaben der Gärtner-Lehranstalten und die bei der Ausbildung der Schüler in Betracht kommenden Gesichtspunkte.“ Referent: Herr R. Goethe, Direktor der Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim. II. Die Notwendigkeit und die Aufgaben einer Versuchsstation für den deutschen Gartenbau.“ Referenten: die Herren Professor A. B. Frank in Berlin und Universitätsgärtner H. Lindemuth in Berlin. Zu dieser vierten WanderverSammlung des deutschen Gärtner-Verbandes laden wir die Mitglieder desselben, sowie jeden Gärtner ergebens! ein. — Die Stunde und das Lokal der Versammlung werden wir später bekannt machen. Der Vorstand des deutschen Gärtner-Verbandes. An die Mitglieder des deutschen Gärtner-Verbandes. Indem wir die Vereine nochmals ersuchen, mit allen möglichen Mitteln für das Gedeihen der Krankenkasse einzutreten und so unsere Aufgabe — die Durchführung der Krankenkasse —- erleichtern zu helfen, richten wir zugleich an die persönlichen Mitglieder des Verbandes, denen nach dem vom Verbandsbureau ausgegebenen Mit- gliederverzeichniss bereits die Statuten der Krankenkasse zugesandt sind, das Ersuchen, nach den Bestimmungen des Statuts ihre Anmeldungen erfolgen zu lassen. Die jenigen Mitglieder, welche wegen Aufenthaltsveränderung ein Statut nicht erhalten haben, bitten wir um gefällige Zusendung ihrer Adresse, da uns bereits eine ziemliche Anzahl abgesendeter Statuten von der Post als unbestell bar zurückgestellt worden ist. Wir müssen darauf aufmerksam machen, dass nach dem deutschen Reichsgesetz vom 8. April 1876, Tit. VIII der Gewerbeordnung, Artikel 2, nur noch bis zum Ende des Jahres 1884 die Zulassung von Krankenkassen als eingeschriebene Hülfskassen bewirkt werden kann. Ferner machen wir auf einen Auszug aus demselben Gesetz: Tit. VIII der Gewerbeordnung, Artikel 1, §. 141a noch be sonders aufmerksam, welcher lautet: „Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche