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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
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-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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75 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. No. 11 Wir wünschen, dass diese Einrichtung Prinzipalen wie Gehülfen zum Vortheile gereichen und das gute Verhält- niss zwischen ihnen fördern und erhalten möge. J. V Zur Sonntagsruhe. Der Reichsanzeiger vom ,12. März veröffentlicht die Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbe betriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes. Wir ver öffentlichen daraus nachfolgend die für uns in Betracht kommenden Bestimmungen: A. Allgemeines. (§§ 105a, 105b Abs. 1, 105g, 105h Abs. 1 und 105i). I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Ver bot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land- und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 a. a. 0. bezeichneten Gewerbe. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffüh rungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe (§ 105 i). II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Laden verkauf an den Waaren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vor genommen werden (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer), ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handels gewerbe freigegebenen Zeit gestattet. III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. (§ 105 e Abs. 1.) In der Regel sind Ausnahmen nur für die nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in grösserem Umfange oder unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zu zulassen : a. Blumenbindereien. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen, Winden von Kränzen u. dergl. während der für den Ver kauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem Beginn des Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet werden. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stun den dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn tag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die unter la bis o aufgeführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmass der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmass der zu gewähren den Ruhezeiten festgesetzt werden. Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwal tungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, dass die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise oder Orte verschieden gestaltet werden. Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammen ziehungen, grösseren Volksfesten, Märkten und Wallfahrten oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Be völkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgesehenen, zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unter zeichneten Ministern umgehend Anzeige zu machen. Sollte in Zukunft das Bedürfniss hervortreten, weiterreichende Ausnahmen, als die unter Ziff. 1 vorgesehenen, für die Dauer zu zulassen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Ausnahmen den unterzeichneten MinisternAnzeige zu machen. So ist denn endlich in klarer, unzweideutiger Weise ausgesprochen, dass der Gartenbau ohne jede Einschrän kung von dem Verbot der Sonntagsarbeit, ebenso wie die Landwirthschaft, ausgeschlossen ist, und mit der Vermei dung des Ausdrucks „Kunst- und Handelsgärtnerei“ mit seinen vielen Deutungen und erwachsenen Nachtbeilen ist uns noch ein mehrfach bei den Behörden ausgesprochener besonderer Wunsch erfüllt. Die seit Jahren zu Gunsten unseres Berufes versuchten Einwirkungen auf die Reichsbehörden um, der Nothwen digkeit entsprechend, für den Gartenbau die vollste Be rücksichtigung zu erlangen, sind also nicht vergebens ge wesen. — Auch die Bestimmungen für die Blumenbinde reien—dieser Ausdruck als einheitliche Bezeichnung aller in Frage kommenden Betriebe ist ebenfalls glücklich ge wählt und klar — gewähren diesen, so weit es über haupt nach dem Gesetze möglich ist, die günstigsten Bedingungen. Eine Sonntagsruhe für den Gartenbau be- stehtalso in sofern nicht, als in diesem unaufschiebbare und nicht zu vermeidende Arbeiten in Frage kommen. Aber auch nur diese Arbeiten geben den Gärtnern die Berech tigung und die Ausnahmestellung, ihre Leute beschäftigen zu dürfen, möchte dieses überall beherzigt werden, denn — alles Andere ist vom Uebel. — * • Zur Konkurrenz. Wir erhalten zu dieser Frage folgende Zuschrift: Einliegend übersende dem Vorstande eine Annonce, die jetzt zum Frühjahr häufig ihren Weg in die entferntesten Theile Ostpreussens findet und in den verbreitetsten Zeitungen steht. Die Annonce ist aus der heutigen Tilsiter Zeitung. Dieser Handel treibende Herr Forstmeister ist dem Vorstande ja genügend bekannt, ich nehme aber doch Veranlassung, ob nicht bei Gelegenheit von Eingaben an den Minister oder an das Abgeordnetenhaus endlich darauf hingewirkt werden kann, dass diesem Treiben ein Ende gemacht wird. Namentlich halte ich das mit Rücksicht auf die letzten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Gewerbesteuersachen für sehr wichtig. Danach kommt es ja nur auf den Namen der Firma an. Nach § 4 der Gewerbesteuer ist ja Land- und Forstwirthschaft ganz frei*), man halte doch eine solche Annonce an massgebender Stelle den Herren vor die Augen, ob das Forstwirthschaft ist? Wenn der Herr Minister durch die Oberförstereien den Landwirthen Gelegenheit geben will, sich in der Nähe ein billiges Anpflanzungs-Material zu beschaffen, dann lässt sich ja dagegen nichts einwenden. Wenn der Herr Forstmeister aber seine Handel treibende Thätigkeit auf alle umliegenden Provinzen ausdehnen will, dann ist das doch wohl etwas Anderes. Ich kann ferner bestätigen, dass der Herr sich Artikel, die ihm fehlen, zukauft zum Handeltreiben. Ist es denn dem Vorstande nicht möglich, einen der Abgeordneten auf dieses Treiben aufmerksam zu machen und gegen diese völlig ungerechte Sache in Bezug auf die Gewerbesteuer Schritte zu thun resp. die Sache öffent lich zur Sprache zu bringen. Wie sich da die Ent scheidungen des Oberverwaltungsgerichtes mit Bezug des § 4 über Forstwirthschaft, Gartenbau, Kunst- und Handels gärtnerei klar decken wollen, ist mir nicht fassbar und muss doch jeden logisch denkenden Menschen in Verwirrung bringen Nach diesen letzten Entscheidungen des O.-V.-G. sind wir Handelsgärtner vollständig der Gnade der Ein schätzungs-Kommissionen überliefert. Jeder Gutsbesitzer kann sich danach einen Förster, Gärtner, Jäger halten und betreibt dies unter Forstwirthschaft. Es werden ja oft genug solche Leute verlangt, die alle diese Eigenschaften haben sollen, und wenn mal nichts zu thun ist, auch noch Kammerdiener spielen müssen. Nicht genug, dass der Herr Forstmeister in W.-Pr. den Handel so schwunghaft betreibt, wir haben hier dicht bei Insterburg den Herrn Forstmeister Wohlfromm in Brödlanken, der hier weit und breit die Preise vollständig verdirbt, ebenso Handel mit Obstbäumen, Ziersträuchern etc. betreibt, wenn er auch nicht annoncirt. Es scheinen die persönlichen Liebhabereien doch überhaupt nur die mass gebenden zu sein, oder handeln die Herren nach Instruktionen die ihnen von ihrer vorgesetzten Behörde zukommen? *) Und nach 8 3, Abs. 1 auch der preussische Staat.
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