Volltext Seite (XML)
Deutsch-Japanischer Handelsvertrag. Die Unterhandlungen über diesen Handelsvertrag werden in Kürze beginnen. Der Handel gärtnerischer Firmen mit Japan hat in den letzten Jahren sich be deutend ausgedehnt, und es ist zu erwarten, dass bei den reichen Schätzen, die dieser aufblühende Kulturstaat an für uns werthvollem Material birgt, die Handelsbeziehungen und die Einfuhr sich noch weiter heben werden. In der Annahme, dass vielleicht irgend welche Wünsche von Seiten unserer Interessenten zu dem Abschluss des ge nannten Handelsvertrages vorhanden sind, ersuchen wir die am Handel mit Japan betheiligten Firmen, uns diese zum Zwecke der Mittheilung an die deutschen Unterhändler möglichst umgehend bekannt zu geben. Eine Motivirung sowie nähere Angaben sind dabei von Nutzen. Die uns zugehenden Mittheilungen werden wir auf Wunsch streng vertraulich behandeln. (Die Einfuhr aus Japan nach Deutschland betrug nach No. 346 der Waarengattung. lebende Gewächse aller Art. Blumenzwiebeln etc. ausschliesslich der Sämereien im Januar 1895 39500 Kilo). * • Zum Ausstellungswesen. Erwiderung auf den Artikel in Nr. 7 vom 17. Februar. Also dem Herrn E. H. Meyer in Braunschweig gefällt es nicht, dass die Gruppe Niederrhein in dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den Grundsatz auf genommen wünscht, dass auf Ausstellungen nur der Aussteller eigner Erzeugnisse prämiirt werden darf. Dass Herr Meyer mit dieser Gesinnung nicht allein dasteht, ist den Mitgliedern der Gruppe Niederrhein sehr wohl bekannt Auch der Einwurf, dass es Sache der Aus- Stellungsleitungen sei. die allgemein bekannten und zu gegebenen Missbräuche abzustellen und dass es dazu eines gesetzlichen Einschreitens nicht bedürfe, ist uns nichts Neues. Ja, warum haben denn die Ausstellungsleitungen hier nicht schon längst Wandel geschafft? Für Jeden, der schon mit Ausstellungen zuthun hatte, ist die Frage leicht zu beantworten. Alle Ausstellnnssleitungen haben in erster Linie und vor allen Dingen das Bestreben, das äussere Gelingen der Ausstellung, sowie ein gutes finanzielles Ergebniss sicherzustellen und Alles zu vermeiden, was diese beiden Punkte in Frage stellen könnte. Nun wäre ja dagegen nichts weiter zu erinnern, wenn man hierin nicht zu weit ginge und in der Sorge für das äussere Gelingen und den finanziellen Erfolg den Haupt zweck aller Gartenbauaustellungen, die Hebung Und Förde rung des vaterländischen Gartenbaues aus den Augen verlöre; denn so wie das Ausstellungswesen jetzt ausgeartet ist, hat es allen Anreiz auf den ehrlichen, tüchtigen und soliden einheimischen Kultivateur nahezu verloren. Den Nutzen der meisten dieser Ausstellungen hat nicht der vaterländische Gartenbau, sondern er kommt vorzugsweise den ausländischen Gärtnereien zu Gute, deren Ge schäft um so mehr blüht, je mehr Gartenbauausstellungen in Deutschland abgehalten werden. Darum, weil von den Ausstellungsleitungen in der Regel ein ernstliches Einschreiten gegen die eingerissenen Uebelstände nicht zu erwarten ist, deswegen befürwortet die Verbandsgruppe Niederrhein einen gesetzlichen Zwang. In der Ausführung der hieraus resultirenden üblen Folgen ist nun Herrn Meyer das Malheur passirt, dass ihm seine allzu lebhafte Phantasie mit seinem sonst gesunden Urtheil durchgebrannt ist. Wir wollen davon absehen, dass Herr Meyer meint, der Hauptzweck der Aussteller sei doch, einen Preis zu erringen, und dieser Zweck-müsste die Mittel heiligen Ist denn Herrn Mey er nicht bekannt, dass selbst ein guter Zweck nicht im Stande ist, schlechte Mittel zu heiligen? Um wie viel weniger ist dies bei einem so fragwürdigen Zweck der Fall. Wenn die Gruppe Niederrhein nach wie vor vom Aus steller gekaufte Pflanzen zur Ausstellung zugelassen, jedoch von der Prämiirung ausgeschlossen wissen will, so ist sie dabei der Meinung gewesen, dass derjenige Aussteller, welcher glaubt, seinem Geschäft oder seiner Kundschaft gegenüber in dieser Weise seine geschäftliche Leistungs fähigkeit zeigen zu müssen, durch den hierdurch erzielten geschäftlichen Erfolg hinreichend entschädigt ist und er auf ein Konkurriren mit Selbstzüchtern, sowie evtl. Prä miirung keinen Anspruch machen kann. Thut er dies den noch unter Verschweigung des Umstandes, dass seine Sachen gekauft sind, so ist dies „unlauterer Wett- bewerb“.: Was Herr Meyer sonst noch von der Selbst erzeugung von Palmen, Rosen, Orchideen, Cycas, Hya zinthen, Tulpen u. s. w. schreibt, trägt so sehr den Stempel der Uebertreibung, dass man beinahe an eine absichtliche Entstellung der Intentionen der Gruppe Niederrhein glauben könnte. Wir meinen, es wäre doch selbstverständlich, dass zum Beispiel in der .Binderei der Aussteller von Bouquets, Kränzen oder sonstigen Arrangements solche als seine eignen Erzeugnisse ausstellen kann, auch wenn er dazu sämmtliches Material gekauft hat, denn das evtl, zu prä- miirende Erzeugniss besteht doch hier in der künstlerischen oder geschmackvollen Anordnung oder Zusammenstellung des betreffenden Gegenstandes und nicht im Material. Ebenso beim Dekorateur, welcher seine Leistungsfähigkeit in geschmackvollen Dekorationen bethätigen will, auch wenn sämmtliches Pflanzenmaterial nicht sein eigen oder gekauft sein sollte, vorausgesetzt, dass die Leistung als Dekorations- und nicht als Kulturleistung konkurrirt. Wenn Herr Meyer diese Beispiele auf die übrigen von ihm angeführten Fälle sinngemäss anwendet, so wird er vielleicht zu seiner eignen Ueberraschung merken, dass seine Anschauungen gar nicht so weit von denen der Gruppe Niederrhein abweichen Nur in einem wesentlichen Punkte gehen diese Anschauungen auseinander. Herr Meyer glaubt, dass die Ausstellungsleitungen selbst Wandel schaffen könnten und müssten, während wir, durch die Er fahrung belehrt, eine Abstellung der Missbräuche von den Ausstellungsleitungen nicht mehr erwarten, im Gegentheil eine ganze Reihe von Thatsachen vorliegen, welche be weisen, dass in vielen Fällen gerade die Ausstellungs leitungen dieses. Unwesen gross gezogen haben, weil sie in der Sorge für das äussere Gelingen der Ausstellung und wegen des finanziellen Erfolges nicht blos ein, son dern beide Augen zudrückten, es sogar in vielen Fällen nicht verschmähten, um namhafte Aussteller heranzuziehen, solchen besondere Vortheile, Begünstigungen oder wohl gar die besten Geld- und Ehrenpreise im Voraus zuzu sichern. Man erwarte also keine Abstellung der Missbräuche von den Ausstellungsleitungen. Eine Bestimmung, dass gekaufte Pflanzen mindestens ein Jahr im Besitz des Ausstellers sein müssen, um auf einer Ausstellung Anspruch auf einen Preis für hervor ragende Kulturleistung machen zu können, würde auch unseres Erachtens vollständig genügen, um jenem gerügten Ausstellungsschwindel den Garaus zu machen, würde auch nicht gegen das von der Gruppe Niederrhein aufgestellte Prinzip verstossen, da nach der Lehre vom Stoffwechsel eine Pflanze im nächsten Jahre etwas ganz anderes dar stellt als im Jahre vorher. Die Verbandsgruppe Niederrhein ist der Ansicht ge wesen, dass die gesetzliche Festlegung des von ihr auf gestellten Grundsatzes einen heilsamen Einfluss gegen den unlautern Wettbewerb auf Gartenbauausstellungen ausüben und ein Zurückdrängen des Handels mit ausländischen Erzeugnissen zum Vortheil der einheimischen Produktion bewirken würde, und welcher deutsche Gärtner, dem die Hebung und Förderung des vaterländischen Gartenbaues am Herzen liegt, sollte hierzu nicht, freudig mitwirken wollen?! Peter Fettweis.