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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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No. 8 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. 60 die Gärtnerei zu ihrem Gedeihen Freilassung von den Be stimmungen des Sonntagsruhegesetzes bedürfe, da wir unter ganz ähnlichen Bedingungen arbeiten müssten als die Landwirthe, und daher die gleiche Behandlung als wie diese beanspruchen zu können meinten. Weil wir nun in diesen neuen „Vergünstigungen“ nichts Anderes als eine schädliche Belästigung sehen konnten, durch deren Einführung auch nicht der geringste Nutzen für irgend welche Person oder Idee entsteht, so wurde beschlossen, nochmals eine Eingabe in dieser Sache zu machen, gleichviel ob dieselbe Aussicht auf Berücksichtigung habe oder nicht. Von unserer Gruppe ist schon einmal der Anstoss dazu ausgegangen, die Verbandsmitglieder dazu zu bewegen, gegen jene uns zugedachte Beschränkung in Aus übung unseres Berufes Front zu machen, wir können nicht umhin, nochmals dazu anzuregen, zumal es gilt, alle diejenigen vor Schaden zu bewahren, die nur über eine Hilfskraft verfügen und bei welchen nicht ersichtlich ist, wie sie einer Kollision mit dem Gesetze ent gehen können. — Die am 5. d. M. beschlossene Eingabe ist am 6. abgefasst, und, von Herrn A. Bauer und dem Unter zeichneten unterschrieben, an das Königl. Polizei - Präsidium in Danzig abgegangen; gleichzeitig hat Herr Bauer eine Eingabe in Rücksicht auf seinen eigenen Betrieb an die gleiche Adresse ge richtet. Georg Schnibbe, Schriftführer. Eine „Abtheilung für Landschaftsgärtnerei" richtet nach einer Bekanntmachung in No. 7 seines Blattes das Geschäftsamt des practischen Rathgebers im Obst- und Gartenbau in Frankfurt a. 0. ein. Das „Programm“ ist folgendes: „Die Abtheilung für Landschaftsgärtnerei ist zur Uebernahme folgender Arbeiten bereit: ein gedruckter Tarif steht portofrei zur Verfügung. 1. Begutachtung und Prüfung von Plänen, Anfertigung flüchtiger Skizzen und Rathschläge bei Anlegung kleiner Gärten. Alles sub 1 erfolgt wie bisher kostenfrei. 2. Anfertigung einer einfachen Skizze eines Gartens. 3. Anfertigung grösserer, einfacher, getuschter Gartenpläne. 4. Anfertigung grösserer, farbiger Pläne mit genauer Angabe der zu pflanzenden Bäume und Sträucher, Berechnung der zu bewegenden Erdmassen, sowie Anfertigung eines gene rellen Kostenanschlags. 5. Reisen zur Besichtigung von Gartenanlagen, zur Aufnahme oder zum Ausstecken von Gärten. 6. Beaufsichtigung von Gärten und Parks, damit verbunden Rathertheilung, Anleitung des Gärtners. 7. Uebernahme von Neuanlagen und Umänderung bestehender Ziergärten und Parks mit Ausführung aller Arbeiten, Erd arbeiten, Weg- und Wasseranlagen, Anpflanzungen mit Be sorgung des Pflanzmaterials aus zuverlässigen Baumschulen." Ueber den Nutzen und den Schaden, welchen der „Practische Rathgeber“ seit seinem Bestehen gebracht hat, eine Kritik zu schreiben, haben wir hier keine Veranlassung; die nach berühmten Mustern erfolgte Ausdehnung seines Betriebes als Konkurrenz verurtheilen und veröffentlichen wir. Man muss sich unwillkürlich fragen, was wohl das nächste Feld sein wird, welches der P. R. in ähnlicher Weise beackern wird. Die Zuneigung der Handels- und Landschaftsgärtner zu dem Blatte wird dadurch iedenfalls nicht gefördert. Nach den „Mittheilungen Schlesischer Gartenbau-Vereine“ hat die Verpachtung von Obstbäumen in der Provinz Schlesien im Jahre 1894 31213 Mk. 50 Pfg. ergeben. Mittel gegen Hasenfrass. Es dürfte wohl weniger bekannt sein, dass durch ein einfaches Mittel die Hasen von Gärten und Baumschulen fern zu halten sind. Es ist dies das in jeder Apotheke erhältliche sogenannte „Franzosenoel". Ein Quantum für 30 Pf. genügt, um die äussere Baumreihe eines Hektars zu bestreichen, der Geruch ist so intensiv, dass selbst die Hasen die Nasen rümpfen und zehn Schritte vorher umkehren. Es ist dieses Mittel in diesem Jahre schon mit Erfolg angewandt worden. 0. R. el ej• e• e• e• eo eeeleelejeeleeeeleleeloeleel IIIiliLIIIIIIIIIIIIIIIiIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIliIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII:IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIF o Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. 8 8 (Nach d.neuesten Zeitschriften n. Sammlungen a.d. Deutsch.Reichs-n. Staats-Anzeiger.) 8 ■iiTnui iiiiiiiiiiiiiiiniiiniiiiiiiiiiiitiiiiiitiiiiinniiitiiiiiiiiiii!iiiiiiiiiniiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiii!iiiiiiiiiiiiiiliHiiiliiii!iiiiiiiiiltliHiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiirtnillilii!iiiiiliiin , i:in. Wer hat das Recht, die Gräber zu schmücken? Unter dieser Ueberschrift berichteten wir in Nr. 23 vom vorigen Jahre über eine vor dem Rixdorfer Schöffengericht durchgeführte Ver handlung gegen den Gärtner Julius Rückheim, der sich dadurch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben soll, dass er, trotz des Verbotes des Kirchofsinspektors, im Auftrage eines seiner Kunden ein Grab mit Epheu ausschmückte. Es besteht nämlich für den in Frage kommenden Friedhof die Kirchengemeinde-Ver ordnung, dass Pflege und Instandhaltung der Gräber von den An gehörigen, nicht aber von dritten Personen ansgeführt werden darf. Was die Angehörigen nicht selbst thun wollen, müssen sie dem Todtengräber übertragen, 'der einen Theil des erhaltenen Preises der Kirchenkasse abliefern muss. Wie erinnerlich, wurde Herr R. damals freigesprochen. Gegen dieses Urtheil legte die Staats anwaltschaft Berufung ein. Dieselbe wurde vor der 3. Strafkammer am Landgericht II. verhandelt und stützte sich darauf, dass bereits in einer früheren ganz analogen Sache ein Gericht dahin entschieden habe, dass die Kirchen-Gemeinden zum Erlass derartiger Ver ordnungen berechtigt und dass denselben nachzukommen sei. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Bürkner-Rixdorf focht die fragliche Verordnung schon aus dem Grunde an, weil dieselbe gar nicht publizirt worden sei, sondern nur beim Kirchhofs-Inspektor ein gesehen werden könne. Ein analoges Urtheil, wenn ein solches gefällt sein sollte, sei für die Juristenwelt nicht publizirt worden; es könne daher nicht als massgebend angesehen werden. Der als Zeuge vernommene Superintendent der Thomasgemeinde bestätigte, dass es sich bei der ganzen Sache nur um ein Geldgeschäft*) der Gemeinde handele, indem er selbst zugab, dass reichere Nachbar gemeinden, wie z. B. die Luisengemeinde, die nachgesuchte Er- laubniss zu solchen Arbeiten anstandslos ertheilen. Er selbst sei zwar um diese Erlaubnis» angegangen worden, doch habe er die selbe versagen müssen, weil seine Gemeinde zu arm sei, um auf derartige Einnahmen zu verzichten. Der Gerichtshof entschied aber dahin, dass die Berliner Gemeinden zum Erlass derartiger Ver ordnungen berechtigt seien und dass denselben nachzukommen sei. Da im vorliegenden Falle dagegen verstossen wurde, müsse auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erste Urtheil aufgehoben und auf fünf Mark Geldstrafe erkannt werden.**) Aus dem L. A. Zwischen dem Magistrat von Berlin und der Dreifaltigkeits- Kirchengemeinde schwebte ein interessanter Rechtsstreit, der am 2. d. M. vor dem Ober-Verwaltungsgericht sein Ende erreichte. Die „V. Z.“ erhält darüber folgenden Bericht: Laut Benachrichtigung vom 31. Juli 1893 war die Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde von der Stadt Berlin auch mit einem Einkommen von 11 000 Mark für den gärtnerischen Schmuck der Gräber zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen, worden, da die Kirchengemeinde den Schmuck und die Pflege der Gräber nls Gewerbe betreibe. Die Kirchengemeinde bestritt, dass sie den Schmuck der Gräber gewerbsmässig betreibe, und verlangte ihre Befreiung von der Gemeinde-Einkommensteuer. Da der Magistrat aber bei seiner Auffassung stehen blieb, so be schritt die Kirchengemeinde den Klageweg. Klägerin gab zu, dass sie Pflege und gärtnerische Behandlung, namentlich auch das Be legen und Begiessen der Grabhügel auf dem Kirchhof von ihren Angestellten gegen Entgelt ausführen lasse, bestritt aber, dass darin ein Gewerbebetrieb zu finden sei. Die Erhebung der Gebühren für diese gärtnerische Behandlung der Grabhügel erfolge nicht nach freiem Ermessen der Klägerin, sondern kraft eines staatlich ver liehenen Hebungsrechtes auf Grund der vom Kgl. Konsistorium der Provinz Brandenburg verordneten Taxe vom 14. Dezember 1848. Die Einnahmen seien daher wirkliche Gebühren, kirchliche Abgaben, zumal der Klägerin das ausschliessliche Recht darauf zustehe. Nach dem der Bezirksausschuss zu Ungunsten der klagenden Kirchen gemeinde erkannt hatte, ergriff letztere das Rechtsmittel der Revision beim Ober - Verwaltungsgericht und beantragte Ab änderung der Vorentscheidung. Der Vertreter des Magistrats bat um Zurückweisung der Revision, da Klägerin trotz der Taxe einen Gewerbebetrieb ausübe. Auch die Droschken kutscher hätten nach einem bestimmten Tarif ihre Gäste zu befördern; trotzdem werde Niemand behaupten, dass die Droschkenfuhrherrn ein Gewerbe nicht betrieben. — Das Ober- Verwaltungsgericht bestätigte die Vorentscheidung. Es gelangte zur Ueberzeugung, dass die Kirchengemeinde in der That einen Gewerbebetrieb ausübe; nicht der Todtengräber kontrahire mit dem Publikum, sondern die Kirchengemeinde thue das durch Vermittelung des Todtengräbers. — Die Berliner Kirchengemeinden treiben auf ihren hiesigen Kirchhöfen alle diesen Gewerbebetrieb und machen dadurch unseren Gärtnern eine empfindliche Konkurrenz, ohne einen Pfennig Steuern zu zahlen. Durch die obige Entscheidung ist Ge legenheit geboten, die Kirchengemeinden wenigstens in einer Be ziehung zu Abgaben heranzuziehen. (Wir machen auf diese wichtige Entscheidung, die in den weitesten Kreisen wegen der wenigstens in Preussen überall zu ziehenden Folgerungen Interesse erregen dürfte, ganz besonders aufmerksam. D. Red.) *) Also Gewerbebetrieb! Siehe die nächste Entscheidung. D. Red. ** ) Gegen dieses Urtheil ist seitens des Beklagten sofort Berufung eingelegt worden. D. Red.
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