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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
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Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
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- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
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- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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49 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc, . — No. 7 Annahme von Blumensendungen verweigern.*) Liesse es sich nicht bei Einbringung des Gesetzes über den un lauteren Wettbewerb darauf hinarbeiten, dass verweigerte Sendungen an den Absender zurückgehen und nicht zur Auktion gelangen. Lass doch den Absender sich vorerst erkundigen, mit wem er zu thun hat. Ein anständiger Geschäftsmann löst auch bestellte Nachnahmesendungen ein. Wenn dieser Vorschlag durchgeführt würde, wäre schon viel geholfen. Wandsbek. 0. Tiefenthal. • Zur Gewerbesteuer. Es liegen uns nunmehr zwei Entscheidungen des Kgl. preussischen Oberverwaltungsgerichts in Sachen der Ge werbesteuer vor Während in einem Falle die Berufung den Erfolg hatte, dass die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wurde, hatte dieselbe in dem anderen Falle keinen Erfolg. Beide hatten bestritten „Kunst- und Handelsgärtnerei“ zu betreiben und hatte der erstere seinen Betrieb als „Landwirthschaft und Gartenbau“ be zeichnet. Das Ober-Verwaltungsgericht hatte sieh nach Kenntnissnahme der aus den Akten liervorgehenden Betriebsverhältnisse dieser Auffassung angeschlossen Bei dem zweiten Fall war der Betrieb auch als „Gartenbau“ dargestellt, das O.-V.-Gericht kam jedoch zu der Ent scheidung, dass in dem „umfangreichen Geschäftsbetriebe, der kaufmännischen Art und Weise“, wie die Erzeugnisse zum Verkauf angeboten und umgesetzt würden, „Kunst- und Handelsgärtnerei“ zu betrachten sei. Wir lassen die Gründe, die in beiden Erkenntnissen die gleichen sind, nachstehend folgen. Aus ihnen geht hervor, dass auch das O.-V.-Gericht nicht im Stande war, klar zu bezeichnen, was unter „Kunst und Handelsgärtnerei“ zu verstehen ist. Um diese Klärung endlich herbeizuführen sowie gesetzlich feststellen zu lassen, was unter diesem Begriff zu ver stehen ist, werden wir uns an das preussische Abgeordneten haus wenden. Gründe. Nach § 4 No. 1 des Gewerbesteuergesetzes voui 24. Juni 1891 unterliegt der Besteuerung nicht der Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei — einschliesslich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer im Bereiche dieses Erwerbszweiges (des Gartenbaues) liegenden Verarbeitung. Da die Gesetzesmaterialien keine geeigneten Anhaltspunkte bieten, so ist die Erforschung des Sinnes und der Absicht der Gesetzesbestimmung im Wesentlichen auf den Wortlaut, den Zusammen hang mit den sonstigen Gesetzesvorsehriften und auf allgemeine Erwägungen angewiesen. Die Wortfassung ergiebt zunächst in unzweideutiger Weise die Absicht, dass unter der Voraussetzung der Beschränkung des Absatzes auf selbstgewonnene Erzeugnisse die S t e u e r f r e i h e i t die K e g e 1, die Steuerpflicht die Ausnahme sein soll. Die Steuerpflicht soll eintreten einerseits, wenn der Absatz sich nicht auf selbst gewonnene Erzeugnisse beschränkt oder zum Zwecke des Absatzes eine weitere, nicht im Bereiche des Gartenbaues liegende Ver arbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse stattfindet, andererseits, wenn der Gartenbau sich als „Kunst- und Handelsgärtnerei" darstellt. In formeller Hinsicht folgt hieraus, dass, wenn der Ver anlagte die Anwendung der Regel beansprucht oder die Voraus setzungen der Steuerpflicht bestreitet, diejenigen thatsächlichen Merkmale des Betriebes, welche die Steuerpflicht als Ausnahme von der Regel begründen, festgestellt und in der Einspruchs- bezw. Berufungsentscheidung angegeben werden müssen. Denn die Frage der Steuerpflicht liegt in überwiegendem Masse auf dem Rechtsgebiete und ihre Voraussetzungen müssen, um die Nach prüfung in der Beschwerdeinstanz gemäss § 37 a. a 0. zu ermöglichen, aus den Vorentscheidungen im Einzelnen erkennbar sein. In materieller Beziehung ist bei der Auslegung der ge dachten Gesetzesbestimmung zunächst die Bedeutung des hier gebrauchten Ausdruckes „Gartenbau“ festzustellen. Bei dem nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung (durch Veräusserung von Erzeugnissen) unternommenen, also bei dem lediglich für die Zwecke des eigenen Verbrauchs, zum Vergnügen, zur Erholung *) Die Eingabe bezog sich nicht auf Feststellung von Adressen, sondern auf Feststellung des Quantums der zum Verkauf gelangten Sendungen. u. s. w. betriebenen Gartenbau fehlen die Merkmale des Gewerbe betriebes gänzlich; die Aufführung dieser Art des Gartenbaues unter den „gewerbesteuerfreien Betrieben wäre völlig, überflüssig gewesen. Hieraus ist zu entnehmen, dass bei der Aufführung des Gartenbaues im § 4 No. 1 des Gesetzes, wenn nicht ausschliesslich, so joch vorzugsweise an den mit der Absicht der Gewinn- erzielung betriebenen Gartenbau gedacht ist. Die gesetzliche Regel der Steuerfreiheit muss sich also gerade, auf diese Art.des Garteilbaueserstrecken. Die g ro s s e M a s s e derjenigen, welche den Gartenbau mit derAbsicht der G e w i n n e r z i e 1 u n g ausüben, soll steuerfrei sein'; eine besonders qualifizirte Minderzahl soll der Steuerpflicht unterliegen. Diese Minderzahl setzt sich — äusser den hier nicht weiter interessirenden, stets gewerbesteuer pflichtigen Betrieben, welche ihren Absatz nicht auf eigene Erzeug nisse beschränken oder die letzteren einer nicht im Bereiche des Gartenbaues liegenden Verarbeitung unterziehen — aus denjenigen Betrieben zusammen, welche sich als „Kunst- und Handels- gärtnere!“ darstellen. Das Gesetz unterscheidet also bei Bestimmung der Steuer freiheit als Regel nicht zwischen solchen Gartenbauern, welche diesen Erwerbszweig als einzigen Beruf oder als Hauptberuf ver folgen (berufsmässige Gärtner), und denjenigen, welche den Gartenbau nur als Nebenerwerb betreiben. Auch für die berufsmässigen Gärtner gilt als Regel die Steuerfreiheit und es muss deshalb, damit nicht bei der praktischen Handhabung des Gesetzes, seiner Absicht zuwider, die Regel zur Ausnahme wird, der für den Umfang der Ausnahme massgebende Ausdruck „Kunst- und Handelsgärtnerei ‘ eher in einem einschränkenden, als in einem ausdehnenden Sinne ausgelegt werden. Da das Gesetz zwischen berufsmässigen Gärtnern und sonstigen Gartenbautreibenden nicht unterscheidet, und für die Bestimmung des Umfanges der Steuerpflicht als Ausnahme die objektive Be zeichnung ,,Kunst- und Handelsgärtne r e i“, nicht aber die subjektive Fassung „Kunst- und Handeisgärt n e r“ gebraucht, so ergiebt sich weiter, dass es unrichtig sein würde, die Ausnahmebestimmung über die Steuerpflicht der „Kunst- und Handelsgärtnerei“ ausschliesslich auf die berufsmässigen Gärtner anzuwenden. In zahlreichen demOber-Verwaltungsgerichte vorliegenden Beschwerden wird darauf hingewiesen, dass man den Ausdruck „Kunst- und Handelsgärtnerei“ nur auf berufsmässige Gärtner bezogen und nur diese besteuert, dagegen die an technischen Einrichtungen, Anlage- und Betriebs kapital, Ertrag u. s. w. ihnen häufig weit überlegenen Betriebe der der Gartenbau nur als Nebenerwerb pflegenden Personen freigelassen habe. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde der inneren Be gründung entbehren, ja geradezu irrationell sein und nach obigen Ausführungen der Absicht des Gesetzes nicht entsprechen Vielmehr ist Alles, was objektiv als Gewerbebetrieb im Sinne des § 1, Abs. 1 a. a. 0., hier also als „Kunst- und Handelsgärtne r e i" erscheint, soweit nicht etwa einer der Befreiungsgründe (§§ 3 bis 5 a. a. O.j zutrifft, der Gewerbesteuer unterworfen. Von den vorstehenden allgemeinen Erwägungen ist bei der Aus legung der Bezeichnung „Kunst- und Handelsgärtnerei“ auszugehen. Diese Bezeichnung war bisher kein feststehender Begriff. Man wird nicht fehlgehen in der Annahme, dass die Bezeichnung „Kunst- und Handelsgärtner’ 1 zunächst im Kreise der berufsmässigen Gärtner entstanden und von einem Theile derselben gebraucht worden ist, um dem Publikum kundzugeben, dass die Betriebe der sich so be zeichnenden Gärtner sich über die kleineren und gewöhnlichen, so zu sagen handwerksmässigen Gartenbaubetriebe erhöben, Mehr und Besseres böten als diese. Daneben mag dieselbe Bezeichnung auch von manchen sich nur wenig über den laienhaften Gartenbau erhe benden berufsmässigen Gärtner gewählt sein, sei es nm ihren Gärtnerberuf anzudeuten, sei es zu Reklamezwecken und dergl. Aus den Kreisen der berufsmässigen Gärtner ist dann die Bezeich nung „Kunst- und Handelsgärtner“ oder „Kunst- und Handels gärtnerei“ in das Publikum übergegangen und so hat sich ein Sprach gebrauch gebildet, der je nach den lokalen Gewohnheiten und Anschauungen eine bald weitere, bald engere Bedeutung hat. In grossen Städten und deren Umgebung, wo der berufsmässige Garten bau eine bedeutende Ausdehnung gewonnen hat, pflegt jener Bezeichnung eine engere Bedeutung beigelegt zu werden, während in kleineren Ortschaften schon mancher Gärtner sich „Kunst- und Handeisgärtner“ nennt oder so genannt wird, dessen Betrieb in keiner Beziehung auf einer höheren Stufe des Gartenbaues steht. Wegen dieses schwankenden Sprachgebrauches darf aus der bis herigen Bezeichnung als „Kunst- und Handelsgärtner“ kein entscheidender Grund für die Bestimmung der Steuerpflicht entnommen werden; hiermit würde die Einheitlichkeit der Be steuerung in hohem Grade gefährdet sein. Dagegen mag, wenn sich ein G ärtner unter der Herrschaft des neuen Gewerbe steuergesetzes selbst als „Ku st- und Handelsgärtner“ bezeichnet, hieraus ein Anerkentuiss der Voraussetzungen der Steuer pflicht für seinen Betrieb entnommen werden, so dass ihm die Dar legung des Gegentheils im Rechtsmittelwege überlassen werden kann. Hiernach wird, bis sich ein dem neuen Rechte entsprechender Sprachgebrauch gebildet haben wird, die Zugehörigkeit eines Betriebes zur steuerpflichtigen „Kunst- und Handelsgärtnerei“ nach dem Vor handensein gewisser thatsächlicher Merkmale bestimmt werden müssen Hierbei werden weder die zahlreichen kleinen, sich nur wenig über die laienhafte Ausübung des Gartenbaues erhebenden Betriebe, noch | die einzelnen Grossbetriebe Zweifel erregen." Wie auf die ersteren
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